Ra 2022/03/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wurde das in Revision gezogene Erkenntnis dem Revisionswerber nicht (wirksam) zugestellt, weil das VwG die Zustellung nicht an ihn, sondern an den ehemaligen Rechtsvertreter verfügt hat, hindert dies nicht die Erhebung der Revision, weil das Erkenntnis durch Zustellung an die belangte Behörde wirksam erlassen wurde (vgl. § 26 Abs. 2 VwGG, zur rechtswirksamen Erlassung eines Erkenntnisses durch Zustellung an die belangte Behörde etwa VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121, mwN).