JudikaturVwGH

Ra 2019/20/0137 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2019

Verbietet sich die Annahme, dass die ursprünglich rechtskonform ergangene Ladung zum darin festgelegten Termin befolgt werden muss, weil die Behörde - hier: das VwG - der Partei bekanntgibt, den Termin für die Verhandlung auf einen anderen Tag verlegt zu haben, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, sie dürfte an das Nichtbefolgen der Ladung, soweit sie den ursprünglichen Termin betroffen hat, noch Konsequenzen knüpfen. Dies führt dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es liege eine ordnungsgemäße Ladung für den ursprünglich festgelegten Verhandlungstermin vor. Dies wiederum führt dazu, dass eine dennoch zu dieser Zeit durchgeführte Verhandlung dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten ist.

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