Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Bescheides jeweils auf den Herkunftsstaat VENEZUELA beziehen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 23.07.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den „Herkunftsstaat“ (ohne nähere Bezeichnung, Anm.) abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach“ (ohne Anführung des Zielstaates, Anm.) zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 19.08.2025 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.09.2025 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte am 05.11.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit dem am 12.11.2025 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte die beschwerdeführende Partei durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Venezuela (Bolivarische Republik Venezuela). Er besitzt einen am 20.12.2021 ausgestellten und bis 19.12.2031 gültigen venezolanischen Reisepass. Dieser Reisepass wurde im Zuge der Antragstellung fremdenpolizeilich sichergestellt und dem BFA übermittelt.
Der BF wurde in Venezuela geboren und lebte nach der Trennung seiner Eltern im Kindesalter gemeinsam mit seiner Mutter in der Stadt XXXX im Bundesstaat Carabobo. Dort absolvierte er seine Schulausbildung bis zur Reifeprüfung und studierte anschließend an der Universität das Bachelorstudium Marketing, das er im Jahr 2021 auch erfolgreich abschloss. Später war er als Selbstständiger im Bereich Marketing erwerbstätig. Er lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX .
Der BF verließ Venezuela am 12.05.2023 über den internationalen Flughafen Caracas-Maiquetía und reiste via Istanbul (Transit) am 13.05.2023 am Flughafen Wien-Schwechat in den Schengen-Raum und in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 11.08.2023 stellte der BF in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist homosexuell. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF führt eigenen Angaben zufolge seit etwa drei Jahren eine partnerschaftliche Beziehung mit dem in Österreich lebenden venezolanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , wobei sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Der Partner des BF verfügte aufgrund des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit von 22.08.2023 bis 22.08.2024. Es konnte nicht festgestellt werden, ob ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist. Der Partner des BF verfügt derzeit im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse und über keinen über die Gültigkeit des vorigen Aufenthaltstitels hinaus weiterhin gültigen Aufenthaltstitel.
Der Vater, die Mutter und die Halbgeschwister des BF sowie weitere Verwandte (Tanten und Onkel) leben in Venezuela. Der letzte Kontakt zu seinem Vater bestand im Mai 2023, zu seiner Mutter im Juni oder Juli 2023.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF besucht aktuell einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1; die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 hat er am 18.09.2025 erfolgreich abgelegt. Der BF verfügt in Österreich über zahlreiche Freundschaften und ist Mitglied im Verein „Queer Base“. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Venezuela wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Venezuela drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen ebenso nicht vor.
Der BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen seines Herkunftsstaates Venezuela weder auf Grund einer politischen Gesinnung, eines Religionsbekenntnisses oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, noch sonst irgendwelche Probleme.
Der BF hat seinen Herkunftsstaat Venezuela jedenfalls nicht fluchtartig verlassen. Grund für die Ausreise des BF aus Venezuela und die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich waren ausschließlich persönliche Beweggründe und die in Venezuela herrschenden schlechteren Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Entwicklungs- und Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf seine Homosexualität.
Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Venezuela allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.
1.3. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat VENEZUELA:
Aufbauend und ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Venezuela, die auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Venezuela vom 18.02.2025 bzw. auf den darin im Einzelnen näher angeführten Informationsquellen (Berichten) beruhen, insbesondere auf die Kapitel betreffend sexuelle Minderheiten wird verwiesen und die folgende zusammenfassende Feststellung zur Lage von Homosexuellen in Venezuela getroffen:
In Venezuela gibt es keine Gesetze, die Homosexualität verbieten oder strafrechtlich sanktionieren. Homosexuelle Männer sind in Venezuela mit Fällen von Diskriminierungen und Vorurteilen konfrontiert, aber von staatlicher Seite gibt es keine offiziellen Gesetze, die Homosexualität kriminalisieren. Homosexualität ist in Venezuela legal und es gibt keine Strafen oder Gesetze, die Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgen. Geschlechtsbezogene Diskriminierung sowohl durch den Staat als auch durch nichtstaatliche Akteure ist gesetzlich verboten. Im Mai 2022 wurde innerhalb der zentralen venezolanischen Strafverfolgungsbehörde („Ministerio Público de Venezuela“) eine spezialisierte staatsanwaltschaftliche Einheit („fiscalía“) geschaffen, die sich konkret mit Menschenrechtsverletzungen gegen LGBTIQ-Personen beschäftigt. Es gibt keine Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder des Rechts auf friedliche Versammlung im Zusammenhang mit LGBTQI+-Angelegenheiten oder –Veranstaltungen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Die Identität des BF wurde zudem durch den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen venezolanischen Reisepass bestätigt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen (private und familiäre Verhältnisse, Schulausbildung, Erwerbstätigkeiten) des BF in Venezuela und in Österreich, beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Venezuela sowie zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zur Homosexualität beruht auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF. So sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daran zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der BF mit einem in Österreich lebenden, venezolanischen Staatsangehörigen seit etwa drei Jahren eine Beziehung führt, beruht auf den Angaben des BF und des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Partners des BF. Im Hinblick auf diese Beziehung sind jedoch in der Verhandlung Unstimmigkeiten aufgetreten, zumal der Partner des BF sich nach wie vor in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger befindet und dahingehend auch trotz eingehender Befragung im Ergebnis keine schlüssigen Antworten geben konnte.
So konnte aufgrund fehlender Nachweise und der unklaren Antworten des als Zeugen einvernommenen Partners des BF nicht festgestellt werden, ob ein Scheidungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde. Der Partner des BF erklärte auf die Frage zu seinem Personenstand: „Ich bin mir darüber nicht im Klarem, weil ich einen Scheidungsprozess gestartet habe. Ein Beschluss müsste in XXXX sein, aber ich habe ihn nicht abgeholt.“
Die Feststellung, wonach der Partner des BF aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von 22.08.2023 bis 22.08.2024 verfügte, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufenthaltstitel (OZ 6, Anlage ./A). Der Partner des BF behauptete zwar, bereits bei der Aufenthaltsbehörde einen Verlängerungsantrag eingebracht zu haben, jedoch hat sich diese Behauptung nach Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) nicht bestätigt. Auf Vorhalt dieses Umstandes, erklärte er lediglich: „Ich habe beim Magistrat XXXX letztes Jahr die Dokumente abgegeben.“ Nähere Angaben dazu machte der Zeuge allerdings nicht. Aufgrund des Fehlens von Nachweisen sowie der unklaren Angaben des Partners des BF konnte letztlich nicht bestimmt werden, ob dieser tatsächlich – auch fristgerecht (vgl. § 24 NAG) – einen Verlängerungsantrag oder allenfalls einen Zweckänderungsantrag eingebracht hat. Demnach war davon auszugehen, dass der Zeuge aktuell über keine aufrechte Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt.
Die Feststellung, dass der Partner des BF derzeit auch über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, nachdem eine Abmeldung von der Meldeadresse in XXXX mit 21.10.2025 erfolgt ist, stützt sich auf Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erklärte er dazu lediglich, dass er sich mehrheitlich in XXXX aufhalte. Auf die nach dem Meldegesetz bestehende Verpflichtung zur Anmeldung binnen drei Tagen hingewiesen erklärte er lediglich: „Das muss ich selber nachforschen.“
Die Feststellung, dass der BF zuletzt im Mai 2023 zu seinem Vater und im Juni oder Juli 2023 zu seiner Mutter in Kontakt stand, beruht auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Fehlen familiärer und berücksichtigungswürdiger privater Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden und nachhaltigen Integration in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellung, wonach der BF bereits Deutschkurse in Österreich besucht und die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 am 18.09.2025 erfolgreich ablegt hat, beruht auf der vorgelegten Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 28.10.2025 und dem vorgelegten Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vom 18.09.2025. Dass er aktuell den Deutschkurs B1.1 besucht, beruht auf den eigenen Angaben und auf der vorgelegten Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 28.10.2025 (OZ 6, Anlage ./B).
Die Feststellung, wonach der BF über zahlreiche Freundschaften in Österreich verfügt, beruht auf den Angaben des BF und den vorgelegten zwei Empfehlungsschreiben.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Venezuela und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Venezuela (Fluchtgründe) beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei vom 11.08.2023 und in den Einvernahmen vor dem BFA vom 03.04.2024 und 28.05.2025, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 (OZ 6).
Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF trotz der ihm hinreichend gebotenen Möglichkeit eine ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die auch von Einrichtungen des Herkunftsstaates Venezuela ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre, nicht glaubhaft machen. Es konnte weder eine aktuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Auf das Wesentliche zusammengefasst gab der BF im gesamten Verfahren zu den Gründen für seine Ausreise aus Venezuela (Fluchtgründe) – auch nach wiederholter Nachfrage – übereinstimmend an, dass er in Venezuela aufgrund seiner Homosexualität aus homophoben Gründen innerhalb seiner Familie beleidigt und abgelehnt sowie auch von anderen Personen diskriminiert und auch bedroht worden sei; weiters sei die wirtschaftliche Lage in Venezuela sehr schlecht. In Österreich hingegen sei die Lebensqualität auch für Homosexuelle viel besser. Andere Gründe für die Ausreise oder eine Gefährdung im Fall der Rückkehr brachte der BF zuletzt auch in der Verhandlung nicht vor. Vielmehr bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Einziger Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates waren demnach seine Homosexualität und die daraus resultierenden Diskriminierungen, Beschimpfungen, Beleidigungen und auch Bedrohungen durch Privatpersonen, die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Kriminalität in Venezuela sowie der behauptete einmalige Vorfall – „irgendwann 2021 oder 2022“ –, bei dem der BF mit seinem Freund aus einem Kino geworfen worden sei, weil sie dort Händchen gehalten hätten, und die Polizei dann keine Anzeige aufnehmen wollte.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die geschilderten Fälle von konkret in Bezug auf seine Homosexualität erlebten Beleidigungen, Beschimpfungen oder Diskriminierungen, die von einzelnen Personen, darunter auch Familienangehörige und Polizisten, ausgingen, tatsächlich in irgendeiner Weise in einen konkreten kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit staatlicher Einrichtungen Venezuelas gebracht werden könnten, haben sich nicht ergeben. Daran vermag auch die nicht näher substanziierte und allgemein gehaltene Behauptung des BF nichts zu ändern, wonach die Gesellschaft Venezuelas generell „homophob“ sei und man als Homosexueller auch von der Polizei ignoriert werde.
Eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr oder Bedrohung seitens staatlicher Einrichtungen Venezuelas, wie Polizei, Justiz oder Militär, hat der BF ausdrücklich verneint. Ebenso verneinte der BF, sich jemals politisch betätigt oder eine politische Funktion ausgeübt zu haben.
Was den behaupteten einmaligen Vorfall in einem Kino und die anschließende Weigerung von Polizisten anbelangt, eine Anzeige aufzunehmen, ist festzuhalten, dass der BF einerseits keine konkreten zeitlichen Angaben zu diesem Vorfall tätigte, und andererseits nicht weiter darlegte, inwiefern dieser Vorfall in irgendeiner Weise eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Venezuela bedeuten würde. Dass es danach zu weiteren Vorfällen, etwa mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen gekommen wäre, hat der BF nicht vorgebracht. Überdies konnte der BF mit seinem Reisepass problemlos legal aus Venezuela ausreisen. All dies weist jedenfalls nicht daraufhin, dass der BF – etwa aufgrund des geschilderten Vorfalles oder anderer nicht näher konkretisierter Behauptungen – einer konkreten und aktuellen Verfolgungsgefahr durch staatliche Einrichtungen ausgesetzt wäre.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass Fälle gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung von Homosexuellen und anderen Angehörigen der LGBTIQ-Gruppe sowie auch Fälle von diskriminierenden Handlungen, Beleidigungen, Schikanen oder Übergriffen, etwa auch durch Angehörige staatlicher Einrichtungen (wie von Beamten der venezolanischen Polizei oder anderer Sicherheitskräfte), vorgekommen sind und daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, so erreichen solche einzelnen Fälle der Diskriminierung in der Regel aber nicht die für eine Asylrelevanz im Sinne der GFK erforderliche Eingriffsintensität, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zur Lage in Venezuela keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, wonach die staatlichen Einrichtungen Venezuelas (insbesondere die Bolivarische Nationalpolizei/PNB, das Militär oder die Strafverfolgungs- und Justizbehörden) jedenfalls – etwa aus politisch-ideologischen, politisch-repressiven oder homophoben Motiven – systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen nur aufgrund ihrer Homosexualität oder der Zugehörigkeit zur LGBTIQ-Gruppe dulden oder gar gezielt anordnen würden. Vielmehr ergibt sich aus aktuellen Informationsquellen zur Lage von Homosexuellen und Angehörigen der LGBTIQ-Gemeinschaft in Venezuela, dass sowohl die Verfassung und die Gesetze als auch die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung der Gerichte jegliche Diskriminierung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit bzw. sexuellen Orientierung, insbesondere auch im Arbeitsrecht oder Mietrecht, grundsätzlich verbietet. Es gibt auch keine Gesetze, wonach gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Handlungen strafbar wären. So hob etwa der Oberste Gerichtshof Venezuelas im Februar 2023 eine Strafbestimmung im Militärgesetzbuch auf, wonach es unter der Androhung einer Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren verboten war, wenn Angehörige des Militärs sog. „Akte gegen die Natur“ vornahmen, worunter bis dahin etwa auch homosexuelle Handlungen verstanden worden waren. Im Mai 2022 wurde innerhalb der zentralen venezolanischen Strafverfolgungsbehörde („Ministerio Público de Venezuela“) eine spezialisierte staatsanwaltschaftliche Einheit („fiscalía“) geschaffen, die sich konkret mit Menschenrechtsverletzungen gegen LGBTIQ-Personen beschäftigt. Es gab auch keine Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder des Rechts auf friedliche Versammlung im Zusammenhang mit LGBTIQ-Angelegenheiten oder –Veranstaltungen.
Insoweit vonseiten vorgebracht wurde, dass der Staat bzw. die Polizei „gezielt“ gegen homosexuelle Personen vorgehen oder keinen Schutz gewähren würde, ist maßgeblich entgegenzuhalten, dass dahingehend keine konkreten und auch objektiven Informationsquellen genannt oder vorgelegt wurden, die diese Behauptung unzweifelhaft stützen würden. So liegen keine verlässlichen Informationen darüber vor, wonach das politische Regime von Präsident Maduro in seiner Gesamtheit bzw. die ihm in letzter Konsequenz unterstellten staatlichen Institutionen „aktiv“, „gezielt“ oder „strukturiert“ gegen Homosexuelle vorgehen würden. Auch Nachweise dahingehend, wonach in Venezuela tatsächlich eine jedenfalls als „gesamtgesellschaftlich“ zu qualifizierende Ablehnung von Homosexuellen vorliegen würde, lassen sich aus den vorliegenden Berichten nicht entnehmen. Dass die in einzelnen Berichten dokumentierten Fälle von Diskriminierungen oder anderen gleichgelagerten Handlungen auch immer in einen konkreten kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit staatlicher Einrichtungen Venezuelas und politischen Verfolgungsmotiven gebracht werden könnten, hat sich ebenso wenig ergeben.
Überdies wurde zuletzt auch in der Verhandlung vonseiten des BF bzw. der Rechtsvertretung nicht bestritten, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen in Venezuela nicht strafbar sind und es auch Gesetze gibt, die sich konkret gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung richten. Auch die Feststellung, dass etwa öffentliche Demonstrationen stattfinden können, die für Rechte von Angehörigen der LGBTIQ- Gemeinschaft eintreten, wurde nicht bestritten.
Abgesehen von dem genannten einmaligen Vorfall, bei dem der BF mit seinem Freund aus einem Kino geworfen worden sei und der „irgendwann 2021 oder 2022“ passiert sei, hat der BF auch zuletzt in der Verhandlung keine weiteren Vorfälle oder vergleichbare Ereignisse vorgebracht, die etwa in einem Zusammenhang mit Angehörigen staatlicher Einrichtungen Venezuelas gestanden wären. Einzelfallbezogen ist festzuhalten, dass sich der BF von sich aus aktiv an staatliche Einrichtungen wandte, etwa um einen Reisepass zu beantragen, welchen er auch ausgestellt und persönlich ausgehändigt bekommen hatte. Letztlich reiste der BF auch unter Verwendung seines Reisepasses problemlos legal über den internationalen Flughafen von Caracas-Maiquetía aus Venezuela aus.
Es sind aus dem gesamten Vorbringen insgesamt auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Venezuela zuletzt „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. So erfolgte die bereits vorab geplante und organisierte Ausreise rechtmäßig unter Verwendung eines gültigen Reisedokuments, wobei Österreich bewusst als konkretes Zielland ausgesucht worden war, da hier ein Freund von ihm lebe, den er bereits in Venezuela kennen gelernt und der ihn mit Informationen über die Situation für Homosexuelle in Österreich versorgt habe.
Letztlich musste dem BF eben auch vorgehalten werden, dass er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich am 13.05.2023, sondern erst am 11.08.2023 und somit drei Monate später – konkret vor Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts – stellte. Ein Asylwerber hat den Antrag auf internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war (Art. 4 Abs. 5 lit. d Status-Richtlinie 2011/95/EU). Hat nämlich der Asylwerber den Asylantrag erst längere Zeit nach seiner Einreise gestellt, spricht dieser Umstand in Verbindung damit, dass er nie behauptet hat, es seien erst zu einem späteren Zeitpunkt Verfolgungshandlungen entstanden, dagegen, dass bei ihm eine wohlbegründete Furcht aus einem in der Konvention genannten Grund, in seinem Heimatland verfolgt zu werden, besteht (vgl. VwGH 01.07.1992, 92/01/0012). Der BF hat jedoch keinen nachvollziehbaren Grund vorgebracht, warum er nicht bereits viel früher um Schutz angesucht hat, obwohl dies jedenfalls möglich gewesen wäre und er auch schon zum Zeitpunkt der Einreise vorgehabt hatte, auch in Österreich zu bleiben und nicht mehr nach Venezuela zurückzukehren. Die erst drei Monate nach der Einreise in Österreich erfolgte Asylantragstellung begründete er in der Einvernahme am 28.05.2025 damit, dass er keine Informationen zum Asylverfahren gehabt habe und er diese Zeit genutzt habe um sich mit „Queer Base“ zu beraten.
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren somit die angespannte politische und wirtschaftliche Lage in Venezuela, die meist schlechte Versorgungslage, die hohe Kriminalität sowie vor allem die nach Ansicht des BF in Venezuela weitgehend fehlende gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexuellen und der damit einhergehende persönliche Wunsch des BF, konkret in Österreich (und keinem anderen Staat) auch als Homosexueller ein besseres Leben mit persönlichen Entwicklungs- und Erwerbschancen führen zu können, als Gründe für die letztmalige Ausreise aus Venezuela anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihm dort aktuell drohenden Verfolgung, etwa aus politischen oder sonstigen Motiven.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.
2.3. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Venezuela ergeben sich einerseits aus einer im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Venezuela, die auf den darin angeführten Informationsquellen beruht, sowie andererseits aus den folgenden in der Verhandlung eingebrachten Berichten:
Amnesty International, Amnesty Report 2024/2025: Zur Lage der Menschenrechte weltweit – Venezuela 2024 (29.04.2025)
dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderkurzinformation Venezuela (06/2025)
European Union Agency for Asylum (EUAA), Venezuela – Country Focus (Nov. 2023)
Freedom House, Freedom in the World 2024 (29.02.2024)
Von der in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 eingeräumten Möglichkeit, zur herangezogenen Länderinformation zu Venezuela (LIB) und zu den herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, machte die in der Verhandlung anwesende Rechtsvertreterin insofern Gebrauch, als sie eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme vorlegte (Anlage ./C in OZ 6). Darin wurde vorgebracht, dass Polizeiangehörige in Venezuela gezielt gegen homosexuelle, bisexuelle oder transgender Personen vorgehen würden. Es komme regelmäßig zu willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen, ohne rechtliche Grundlage; Erpressung, sexuelle Übergriffe und physische Gewalt während oder nach Polizeieinsätzen; Korruption und Straflosigkeit, insbesondere im Umgang mit Homosexuellen, die wiederholt Zielscheibe von Gewalt durch Sicherheitskräfte seien.
Dieses Vorbringen stützte die Rechtsvertretung auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) mit dem Titel „Situation and treatment of homosexuals; recourse available to those who have been victimized because of their sexual orientation (2002 – 2004)”.
Dazu ist festzuhalten, dass dieser Bericht den Zeitraum von 2002 bis 2004 betrifft und somit bereits über zwanzig Jahre alt ist. Schon allein deshalb ist die Aussagekraft dieser Quelle maßgeblich eingeschränkt. Zudem lässt sich auch den in diesem Bericht enthaltenen Aussagen eine derart deutliche und pauschale Darstellung, wie sie in der Stellungnahme der Rechtsvertretung behauptet wird, nicht entnehmen.
Die Authentizität oder die Richtigkeit der in das Verfahren eingebrachten Berichte und ihrer Inhalte wurde jedoch in keiner Weise bestritten oder angezweifelt. Die beschwerdeführende Partei und die Rechtsvertretung sind auch in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen und Informationsquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche konkrete Punkte der dargelegten Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Auch sonst wurden vonseiten der beschwerdeführenden Partei keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Informationsquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094; 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, mwN).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN).
Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten hat sich aus den folgenden Erwägungen als unbegründet erwiesen:
Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, konnte die beschwerdeführende Partei insgesamt keine ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Venezuela drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, glaubhaft machen.
Eine bereits vor der Ausreise erfolgte oder eine nach einer Rückkehr konkret drohende Verfolgung durch staatliche Einrichtungen seines Herkunftsstaates, wie Polizei, Justiz oder Militär, wurde vom BF nicht vorgebracht und war auch sonst nicht anzunehmen.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der BF aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Falle einer Rückkehr nach Venezuela bei offenem Ausleben seiner Homosexualität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre – sowohl seitens des Staates als auch seitens nicht-staatlicher Akteure, wobei hinsichtlich letzter kein staatlicher Schutz gegeben sei – ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Voraussetzungen dafür fallgegenständlich nicht vorliegen.
Für das Vorliegen einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie müssen zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen: Erstens müssen die Mitglieder der betreffenden Gruppe mindestens eines der drei im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“, einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung ..., die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zweitens muss diese Gruppe im Herkunftsstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“. Die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft ist von entscheidender Bedeutung. Die in dieser Bestimmung genannte „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe stellt eine Voraussetzung dar, die nicht getrennt und autonom von der Betrachtung der sie umgebenden Gesellschaft, sondern im Zusammenhang mit dieser zu beurteilen ist. Es kommt dabei nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen an, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Um als Gruppe anerkannt werden zu können, die im Herkunftsstaat eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinn der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe“ anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde. Der Umstand, dass sich Opfer solcher Handlungen selbst als andersartig betrachten, kann für sich allein in diesem Zusammenhang ebenso wenig ausschlaggebend sein. Bestehen beispielsweise im Herkunftsstaat strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt das die Feststellung, dass diese Personen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289, unter Bezugnahme auf EuGH 27.03.2025, C-217/23, Laghman).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, liegen aufgrund der aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, wonach die Behauptung zuträfe, dass in Venezuela tatsächlich eine jedenfalls als „gesamtgesellschaftlich“ zu qualifizierende Ablehnung von Homosexuellen vorliegen würde. So reichen auch einzelne Berichte über Fälle von Diskriminierungen oder anderen gleichgelagerten Handlungen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass in Venezuela Homosexuelle von der umgebenden Gesellschaft als Ganzes, und zwar gleichermaßen sowohl in ländlich geprägten Gebieten als auch in urbanen Metropolen (wie Caracas oder anderen größeren Städten), deutlich als andersartig betrachtet werden würden. Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind in Venezuela nicht strafbar, und es gibt auch Gesetze, die sich konkret gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung richten. Öffentliche Demonstrationen, die für Rechte von Angehörigen der LGBTIQ- Gemeinschaft eintreten, können stattfinden.
Es ist festzuhalten, dass homosexuelle Männer in Venezuela aufgrund der bestehenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft nicht in einer Weise wahrgenommen werden, die eine Abgrenzung als bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Asylrechts rechtfertigen würde.
Letztlich hat sich auch nicht ergeben, dass die dokumentierten Fälle von Diskriminierungen in irgendeiner Weise in einen konkreten kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit staatlicher Einrichtungen Venezuelas, etwa aus politischen Motiven, gebracht werden könnten.
Für die Gewährung von Asyl bedarf es stets der Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK. Es kommt nicht darauf an, dass „irgendein“ Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK – wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund – zurückzuführen ist. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).
Was das Vorbringen des BF anbelangt, wonach er einmal nach einem gemeinsamen Kinobesuch mit seinem Freund, aus dem Kino „geworfen“ worden sei und Polizisten sich anschließend geweigert hätten eine Anzeige aufzunehmen, ist festzuhalten, dass dies zwar als Fehlverhalten von Betreibern des Kinos bzw. einzelner Beamter anzusehen ist. Darüber hinaus weist dieser Einzelfall nicht die Intensität und Schwere auf, die erforderlich wäre, um als Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Zudem wurden vonseiten des BF oder der Rechtsvertreterin keine stichhaltigen Gründe dargelegt, wonach anzunehmen gewesen wäre, dass solche Übergriffe gezielt von vorgesetzten Stellen etwa aus politischen Gründen angeordnet werden und systematisch erfolgen würden. Folglich war auch aus diesem Grund keine konkrete, individuelle und aktuelle Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat anzunehmen.
Insoweit der BF vorbrachte, dass er sich in Venezuela im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Diskriminierungen, Beleidigungen oder Übergriffen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde (VwGH 05.08.2015, Ra 2015/18/0024; 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). Dass diese Voraussetzungen im Falle des BF gegeben gewesen wären, wurde jedoch nicht dargelegt.
Es war daher anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der letztmaligen Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht verlassen hat, als Homosexueller im Ausland (konkret in Österreich) ein besseres Leben mit höheren Entwicklungs- und Erwerbschancen anzutreffen.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen war daher gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind:
Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Venezuela entgegenstehen würden. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden stichhaltige Umstände vorgebracht oder Beweismittel vorgelegt, wonach bei einer Rückkehr nach Venezuela aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohen würde. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte.
Es wurde – bis auf das nicht näher begründete und ohne die individuelle Betroffenheit aufzeigende Vorbringen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation und eine fehlende familiäre Unterstützung ein Hindernis für die Rückkehr nach Venezuela darstellen würden – auch nicht dargelegt, weshalb den BF bei einer Rückkehr nach Venezuela aufgrund von besonderen in seiner persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
So ist festzuhalten, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Der BF wuchs in Venezuela auf, absolvierte dort eine mehrjährige Schulausbildung und ein Universitätsstudium für Marketing („Mercadeo“). Er war auch als Selbstständiger im Bereich Marketing erwerbstätig. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr jedenfalls mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Überdies kann beim BF die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat – wie vor seiner letztmaligen Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Weiters war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF in Venezuela nach wie vor über familiäre Bindungen verfügt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem BF etwa von seiner Mutter, mit der er eigenen Angaben keinen Kontakt mehr pflege, jegliche Unterstützung verweigert werden würde, so wäre es für den gesunden und arbeitsfähigen BF durchaus zumutbar, gegebenenfalls auch eine andere Wohnmöglichkeit aus eigenem zu organisieren. Die Aussage in der Verhandlung, dass der BF etwa in der Hauptstadt Caracas nicht leben könne, weil es dort gefährlicher als in XXXX sei, vermag an der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Venezuela aber insgesamt nichts zu ändern, da etwa nicht weiter behauptet wurde, dass der BF auch sonst in keinem anderen Teil Venezuelas einen – wenn auch nur vorläufigen – Aufenthalt begründen könnte, und eine bloß subjektive Furcht auch nicht ausreicht, um jedenfalls annehmen zu können, dass dem BF ein Aufenthalt in Caracas nicht zuzumuten wäre.
Letztlich wurde nicht konkret dargelegt, weshalb man jedenfalls zum gegenteiligen Schluss gelangen könnte, dass der BF – selbst bei anfänglicher Arbeitslosigkeit – im Fall der Rückkehr nach Venezuela gleichsam in eine völlig aussichtslose persönliche Situation und daher in eine reale Gefahr geraten würde, welche eine hinreichende Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse mit Unterkunft und Nahrung als nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen, und zwar fallgegenständlich mit der klarstellenden Maßgabe, dass sich Spruchpunkt II. auf den nicht angeführten Herkunftsstaat Venezuela bezieht.
3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und gegen die Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).
Nach einer Gesamtabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK hat sich auch nicht ergeben, dass ein familiäres oder privates Interesse des BF am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF in Österreich seit Mitte Mai 2023 und des Fehlens einer als umfassend und nachhaltig zu qualifizierenden Integration, etwa in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Auch in der Verhandlung wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen eines hohen Grades einer Integration des BF in Österreich schon nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass der BF bereits Anstrengungen zur Erlernung der deutschen Sprache unternommen hat und über zahlreiche Freundschaften verfügt sowie auch in verschiedenen Vereinen aktiv ist.
Was die partnerschaftliche Beziehung mit einem in Österreich lebenden ebenso venezolanischen Staatsbürger anbelangt, ist entgegenzuhalten, dass diese erst seit kurzer Zeit besteht und zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als beiden der unsichere Aufenthaltsstatus des BF als Asylwerber bewusst sein musste. Überdies wird die Intensität dieser Beziehung maßgeblich schon dadurch relativiert, dass die beiden nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Überdies brachte die Beweisaufnahme in der Verhandlung, insbesondere Abfragen im ZMR und IZR zum behaupteten Partner des BF zu Tage, dass sich dieser in einer offenbar nach wie vor aufrechten eingetragenen Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger befindet und zuletzt über einen – mittlerweile abgelaufenen – Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird nach § 47 NAG erteilt, wenn eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft mit einem nicht-freizügigkeitsberechtigten Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger besteht.
Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Venezuela unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Was die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese § 55 Abs. 1 und 2 FPG.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 sowie für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen, und zwar fallgegenständlich mit der klarstellenden Maßgabe, dass sich Spruchpunkt V. auf den nicht angeführten Herkunftsstaat Venezuela bezieht.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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