BundesrechtBundesgesetzeNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz2. TEILBESONDERER TEIL2. Hauptstück Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden§ 47

§ 47Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

In Kraft seit 07. August 2026
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