JudikaturVwGH

Ra 2023/14/0097 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. August 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, geboren 1995, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2023, W114 2260852 1/7E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. September 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Revisionswerber wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der nachträglich der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber - unabhängig von dem Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0162).

6 Dem Revisionswerber kommt unstrittig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, und er verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weiter verlängerbar ist. Das angefochtene Erkenntnis stellt keinen Titel zur Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. etwa VwGH 17.8.2021, Ra 2021/18/0207, mwN).

7 Ausgehend davon legt der Revisionswerber mit seinem unsubstantiiertem Antragsvorbingen, Probleme bei der Ausstellung eines Fremdenpasses zu befürchten, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar.

Wien, am 11. August 2023

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