Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des F A, vertreten durch Mag. Dr. Maren Jergolla-Wagner, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen das gegen das am 5. November 2025 mündlich verkündete und mit 12. Dezember 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G301 2318786-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein venezolanischer Staatsangehöriger, reiste am 13. Mai 2023 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, wegen seiner Homosexualität in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2025 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde unter Ergänzung der Nennung des Herkunftsstaates in zwei Spruchpunkten als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision der Sache nach gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Dazu bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Länderberichte in selektiver Weise verwertet, indem es jene Passagen betone, die „formalrechtlich“ gegen eine dem Revisionswerber drohende Verfolgung sprächen, während zahlreiche, in der Stellungnahme des Revisionswerbers angeführte Berichte zu systematischer Diskriminierung und Übergriffen gegen LGBTIQ-Personen unberücksichtigt blieben. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne „die rechtlichen Maßstäbe zur Zurechnung privater Verfolgungshandlungen“, weil es in Venezuela keinen effektiven staatlichen Schutz bei Übergriffen auf homosexuelle Personen gebe. Diese entscheidungserheblichen Tatsachen hätte das Bundesverwaltungsgericht feststellen sowie die Indizwirkung der EUAA-Länderberichte beachten müssen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat-unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union-bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2025/20/0721, mwN).
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. nochmals VwGH 12.2.2026, Ra 2025/20/0721, mwN).
10 Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. erneut VwGH 12.2.2026, Ra 2025/20/0721, mwN).
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt neben der Verfolgung durch staatliche Akteure auch einer von Privatpersonen und privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob der Betreffende unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. wiederum VwGH 12.2.2026, Ra 2025/20/0721, mwN).
12 Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines-asylrechtlich relevante Intensität erreichenden-Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. nochmals VwGH 12.2.2026, Ra 2025/20/0721, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seinen Feststellungen zum Herkunftsstaat auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie Berichte von EUAA, Amnesty International, dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und (der in den USA ansässigen Organisation) Freedom House und legte dies-entgegen dem Vorbringen in der Revision-in der angefochtenen Entscheidung offen. Demnach gebe es in Venezuela keine Gesetze, die Homosexualität verbieten oder strafrechtlich sanktionieren würden, wenngleich homosexuelle Männer mit Fällen von Diskriminierungen und Vorurteilen konfrontiert seien. Geschlechtsbezogene Diskriminierung sowohl durch den Staat als auch durch nichtstaatliche Akteure sei gesetzlich verboten.
14 Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, auch wenn Fälle gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung von Homosexuellen und anderen Angehörigen der LGBTIQ-Gruppe sowie Fälle von diskriminierenden Handlungen, Beleidigungen, Schikanen oder Übergriffen, etwa auch durch Angehörige staatlicher Einrichtungen, vorgekommen seien und daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten, solche einzelnen Fälle der Diskriminierung in der Regel aber nicht in einem Ausmaß vorlägen, sodass generell von einer Verfolgung homosexueller Personen auszugehen wäre. Dies ergebe sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zur Lage in Venezuela keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass die staatlichen Einrichtungen Venezuelas jedenfalls-etwa aus politisch-ideologischen, politisch-repressiven oder homophoben Motiven-systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen nur aufgrund ihrer Homosexualität oder der Zugehörigkeit zur LGBTIQ-Gruppe duldeten oder gar gezielt anordneten. Der Revisionswerber habe keine ihm in Venezuela drohende aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen glaubhaft machen können.
15 Mit den weitwendigen-in der Sache aber dennoch allgemein gehaltenen-Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes auseinandersetzen, sondern im Wesentlichen die eigenen Feststellungen und Begründungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchten, wird nicht dargetan, dass die anhand der Berichtslage zur Situation in Venezuela gezogene Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre. Dass aufgrund besonderer, den konkreten Fall des Revisionswerbers betreffender Umstände fallbezogen eine andere Sichtweise geboten gewesen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
16 Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, inwieweit fallbezogen eine Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Frage der Schutzfähigkeit des venezolanischen Staates geboten gewesen wäre, wie in der Revision vorgebracht wird.
17 Ebenso wenig wird mit dem Vorbringen in der Revision dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht, das aufgrund verschiedener, oben genannter Berichte zusammengefasste Feststellungen zur Lage von LGBTIQ-Personen in Venezuela traf, keine Gesamtwürdigung der maßgeblichen Berichtslage vorgenommen hätte.
18 Insoweit der Revisionswerber schließlich geltend macht, er sei nicht ausreichend zu den von ihm geschilderten Diskriminierungen, den daraus folgenden Auswirkungen auf seine Lebensführung als homosexueller Mann in Venezuela und zur Untätigkeit staatlicher Stellen befragt worden, wird damit die Relevanz des vorgebrachten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt (vgl. zur nötigen Relevanzdarlegung etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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