Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es dem nationalen Gesetzgeber - auch unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, und 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
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