Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Definition des Ausdruckes „Flüchtling“
Art. 2Allgemeine Verpflichtungen
Art. 3Nicht-Diskriminierung
Art. 4Religion
Art. 5Rechte außerhalb des Abkommens
Art. 6Ausdruck „unter den gleichen Umständen“
Art. 7Art. 8
Ausnahmen von Sondermaßnahmen
Art. 9Provisorische Maßnahmen
Art. 10Art. 11
Geflüchtete Seeleute
Art. 12Personenrechtliche Stellung
Art. 13Bewegliches und unbewegliches Eigentum
Art. 14Geistiges und gewerbliches Eigentum
Art. 15Vereinsrecht
Art. 16Art. 17
Anstellung
Art. 18Selbständige Arbeit
Art. 19Art. 20
Bewirtschaftung
Art. 21Unterkunft
Art. 22Öffentlicher Unterricht
Art. 23Öffentliche Unterstützungen
Art. 24Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung
Art. 25Verwaltungshilfe
Art. 26Bewegungsfreiheit
Art. 27Identitätspapiere
Art. 28Reisedokumente
Art. 29Steuern und Abgaben
Vorwort
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Art. 1 Definition des Ausdruckes „Flüchtling“
A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer:
1. gemäß den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928, den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938, dem Protokoll vom 14. September 1939 oder der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling angesehen worden ist.
Entscheidungen, die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während der Zeit ihrer Tätigkeit über die Anerkennung als Flüchtling getroffen worden sind, werden nicht hindern, daß Personen, die die Bedingungen der Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllen, die Rechtsstellung von Flüchtlingen erhalten;
2. sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.
B. 1. Unter den im Artikel 1, Abschnitt A, angeführten „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen“ können im Sinne dieses Abkommens verstanden werden
a) Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder
b) Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo
eingetreten sind;
Jeder vertragschließende Staat wird im Zeitpunkte der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes eine Erklärung abgeben, an welche der beiden Alternativen er sich hinsichtlich der Verpflichtungen, die er mit diesem Abkommen auf sich nimmt, für gebunden erachtet.
2. Jeder vertragschließende Staat, der die Alternative a) angenommen hat, kann jederzeit seine Verpflichtungen durch Annahme der Alternative b) erweitern, indem er hievon dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Mitteilung macht.
C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
D. Dieses Abkommen wird auf Personen keine Anwendung finden, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.
Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne daß die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
E. Dieses Abkommen wird auf Personen keine Anwendung finden, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie Aufenthalt genommen haben, als im Besitze aller Rechte und Pflichten angesehen werden, die mit dem Besitze der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbunden sind.
F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, daß sie
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Artikel 2
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, daß er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.
Artikel 3
Art. 3 Nicht-Diskriminierung
Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf die Flüchtlinge anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.
Artikel 4
Art. 4 Religion
Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Flüchtlingen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder zumindest keine ungünstigere Behandlung als den eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen.
Artikel 5
Art. 5 Rechte außerhalb des Abkommens
Dieses Abkommen soll keinerlei Rechte oder Vorteile, die von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Abkommen gewährt wurden, beeinträchtigen.
Artikel 6
Art. 6 Ausdruck „unter den gleichen Umständen“
Im Sinne dieses Abkommens besagen die Worte „unter den gleichen Umständen“, daß alle Bedingungen (einschließlich der Dauer und der Bedingungen des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthaltes) erfüllt werden müssen, wie sie von der in Frage stehenden. Person zur Ausübung des betreffenden Rechtes zu erfüllen wären, wenn sie nicht ein Flüchtling wäre. Ausgenommen hievon sind nur jene Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können.
Artikel 7
Ausnahmen von der Reziprozität
Art. 7
1. Wo dieses Abkommen keine günstigere Bestimmung enthält, muß ein vertragschließender Staat den Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie gewöhnlich Ausländer erhalten.
2. Nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Gebiete eines der vertragschließenden Staaten sollen auf Flüchtlinge die Bestimmungen über die gesetzliche Reziprozität nicht angewendet werden.
3. Die Rechte und Vorteile, die gewissen Flüchtlingen ohne Rücksicht auf Reziprozität schon am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zukamen, sollen ihnen von den vertragschließenden Staaten auch weiterhin gewährt werden.
4. Die vertragschließenden Staaten sollen die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fassen, den Flüchtlingen gewisse Rechte und Vorteile zu gewähren, die über die Rechte und Vorteile hinausgehen, auf die sie gemäß Ziffern 2 und 3 Anspruch erheben können; weiters sollen sie die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fassen, solche Flüchtlinge, die die in Ziffern 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, vom Erfordernis der Reziprozität zu dispensieren.
5. Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden auch auf die Rechte und Vorteile Anwendung, die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 dieses Abkommens behandelt sind, sowie auch auf andere als in diesem Abkommen angeführte Rechte und Vorteile.
Artikel 8
Art. 8 Ausnahmen von Sondermaßnahmen
Die vertragschließenden Staaten werden Sondermaßnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen von Staatsbürgern eines fremden Staates ergriffen werden können, nicht auf einen Flüchtling anwenden, der formell Staatsbürger des betreffenden Landes ist, nur weil er eine solche Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragschließenden Staaten, die nach ihrer Gesetzgebung den vorstehenden Grundsatz nicht anwenden können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen von der Anwendung der Sondermaßnahmen zugunsten der Flüchtlinge gewähren.
Artikel 9
Art. 9 Provisorische Maßnahmen
Nichts in diesem Abkommen soll einen vertragschließenden Staat in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten hindern, gegen jede Person provisorisch die für die Staatssicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, bis es geklärt ist, ob die betreffende Person tatsächlich ein Flüchtling ist und ob solche Maßnahmen in diesem Falle noch immer im Interesse der Staatssicherheit notwendig sind.
Artikel 10
Ununterbrochene Aufenthaltsdauer
Art. 10
1. Wo ein Flüchtling zwangsweise während des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines vertragschließenden Staates gebracht wurde und dort wohnhaft ist, wird der Zeitraum eines solchen erzwungenen Aufenthaltes als gesetzmäßiger Wohnort innerhalb dieses Gebietes angesehen werden.
2. Wo ein Flüchtling zwangsweise während des zweiten Weltkrieges vom Gebiet eines vertragschließenden Staates verschleppt wurde, aber noch vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens dorthin zurückkehrte, soll der Zeitraum vor und nach einer solchen zwangsweisen Verschleppung als nicht unterbrochener Zeitraum für alle Zwecke, wo ein ununterbrochener Aufenthalt notwendig ist, angesehen werden.
Artikel 11
Art. 11 Geflüchtete Seeleute
Bei Flüchtlingen, die ordnungsmäßig als Mitglieder der Besatzung eines Schiffes verwendet werden, das die Flagge eines der vertragschließenden Staaten führt, werden die betreffenden Staaten mit Wohlwollen die Möglichkeit untersuchen, die Flüchtlinge zu ermächtigen, sich auf ihrem Gebiet niederzulassen und ihnen Reisedokumente auszufolgen, oder sie provisorisch auf ihrem Gebiete zulassen, um insbesondere ihre Seßhaftmachung in einem anderen Lande zu erleichtern.
Kapitel II
Rechtsstellung
Artikel 12
Art. 12 Personenrechtliche Stellung
1. Die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings wird vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt.
2. Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, sollen von den vertragschließenden Staaten anerkannt werden, vorausgesetzt, daß die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind. Voraussetzung ist weiters, daß es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht Flüchtling wäre.
Artikel 13
Art. 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum
Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und anderen dazugehörigen Rechten und bei der Abschließung von Miet- und anderen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Artikel 14
Art. 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum
Bezüglich des Schutzes von gewerblichem Eigentum, wie Erfindungen, technischen Plänen oder Modellen, Schutzmarken und Handelsnamen und des Schutzes von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten wird dem Flüchtling in dem Lande, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der gleiche Schutz gewährt werden wie den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Landes. Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden Staates wird dem Flüchtling der gleiche Schutz gewährt werden, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 15
Art. 15 Vereinsrecht
Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die vorteilhafteste Behandlung bezüglich der unpolitischen und nicht auf Gewinn berechneten Vereine und Gewerkschaften gewähren, die unter den gleichen Umständen den Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird.
Artikel 16
Zulassung zur Gerichtsbarkeit
Art. 16
1. Ein Flüchtling wird zu den Gerichten auf dem Gebiete der vertragschließenden Staaten zugelassen.
2. Ein Flüchtling wird in einem vertragschließenden Staat, in dessen Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in bezug auf Zulassung zu den Gerichten einschließlich Armenrecht und Befreiung von der cautio judicatum solvi die gleiche Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen.
3. Im Gebiete vertragschließender Staaten, in denen der Flüchtling nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird er bei den in Ziffer 2 angeführten Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes genießen, in dem der Flüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kapitel III
Entgeltliche Verwendungen
Artikel 17
Art. 17 Anstellung
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung gewähren, die unter den gleichen Umständen Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird.
2. Auf jeden Fall sollen einschränkende Maßnahmen gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes nicht auf Flüchtlinge angewendet werden, die bereits am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens für den betreffenden vertragschließenden Staat davon ausgenommen waren, oder die
a) sich bereits volle drei Jahre im Lande aufgehalten haben; oder
b) mit Staatsangehörigen ihres Aufenthaltslandes verheiratet sind (Flüchtlinge, die den Ehegatten verlassen haben, können sich auf diese Bestimmung nicht berufen); oder
c) eines oder mehrere Kinder besitzen, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes besitzen.
3. Die vertragschließenden Staaten werden die rechtliche Gleichstellung aller Flüchtlinge mit den eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die Ausübung eines bezahlten Berufes wohlwollend in Erwägung ziehen, insbesondere bei Flüchtlingen, die auf Grund von Arbeitsanwerbung oder Einwanderungsplänen in ihr Gebiet einwandern.
Artikel 18
Art. 18 Selbständige Arbeit
Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, die günstigste Behandlung zusichern, auf jeden Fall aber keine schlechtere, als sie im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen zuteil wird.
Artikel 19
Freie Berufe
Art. 19
1. Jeder vertragschließende Staat wird Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf seinem Gebiet aufhalten, Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates anerkannt wurden, und einen freien Beruf ausüben wollen, die günstigste Behandlung angedeihen lassen, auf keinen Fall aber eine schlechtere als die, die im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird.
2. Die vertragschließenden Staaten werden im Rahmen ihrer Gesetze und Verfassungen alle Anstrengungen machen, um die Ansiedlung solcher Flüchtlinge in den Gebieten außerhalb des Mutterlandes zu sichern, für deren internationale Beziehungen sie die Verantwortung tragen.
Kapitel IV
Lebensführung
Artikel 20
Art. 20 Bewirtschaftung
Wo ein Bewirtschaftungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Flüchtlinge wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.
Artikel 21
Art. 21 Unterkunft
Bezüglich der Unterkunft sollen die vertragschließenden Staaten, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung gewähren, auf keinen Fall aber eine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländer unter den gleichen Umständen erhalten.
Artikel 22
Art. 22 Öffentlicher Unterricht
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, die eigene Staatsangehörige bezüglich der Pflichtschulen erhalten.
2. Die vertragschließenden Staaten werden Flüchtlingen eine ebenso günstige und jedenfalls keine ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen, wie sie Ausländer im allgemeinen unter den gleichen Umständen hinsichtlich aller anderen Schulen als der Pflichtschulen genießen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlaß und die Erteilung von Stipendien betrifft.
Artikel 23
Art. 23 Öffentliche Unterstützungen
Die vertragschließenden Staaten sollen den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird.
Artikel 24
Art. 24 Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise in ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen in folgenden Punkten gewährt wird:
a) soweit solche Angelegenheiten durch Gesetze und Verordnungen geregelt werden oder Gegenstand der Kontrolle von Verwaltungsbehörden sind: Remunerationen einschließlich Familienbeihilfen, wo diese einen Teil der Remunerationen darstellen, Arbeitsstunden, Überstundenvereinbarungen, bezahlter Urlaub, Beschränkungen, bezüglich Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Ausbildung, Frauenarbeit und Arbeit von Jugendlichen und Genuß der Vorteile des Kollektivvertrages.
b) Sozialversicherung (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Entbindungen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienverpflichtungen und sonstige Verpflichtungen, die nach den heimischen Gesetzen oder Verordnungen unter das Sozialversicherungswesen fallen) mit folgenden Einschränkungen:
aa) entsprechende Regelungen, betreffend die Erhaltung bereits erworbener beziehungsweise geltend gemachter Rechte, sind möglich;
bb) heimische Gesetze oder Verordnungen des Aufenthaltslandes können Sonderregelungen über ganz aus öffentlichen Geldern zahlbare Zuweisungen oder Teilzuweisungen vorschreiben sowie über Beihilfen an Personen, welche die für die Gewährung einer normalen Rente vorgeschriebenen Beitragsbedingungen nicht erfüllt haben.
2. Das Recht auf Vergütung beim Tode eines Flüchtlings durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit soll nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der Wohnort der Person, die auf die Vergütung Anspruch hat, sich außerhalb des Gebietes des vertragschließenden Staates befindet.
3. Die vertragschließenden Staaten sollen die Vorteile der von ihnen abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Abkommen, betreffend die Aufrechterhaltung erworbener Rechte auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit oder den Genuß solcher Rechte, die sie zu erwerben im Begriffe sind, auf die Flüchtlinge ausdehnen, soweit sie die von den Signatarstaaten der betreffenden Abkommen für ihre Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
4. Die vertragschließenden Staaten mögen trachten, soweit als möglich die Begünstigungen ähnlicher Abkommen, die zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen ihnen und nichtvertragschließenden Staaten in Kraft stehen könnten, auf Flüchtlinge auszudehnen.
Kapitel V
Administrative Maßnahmen
Artikel 25
Art. 25 Verwaltungshilfe
1. Wenn die Ausübung eines Rechtes durch einen Flüchtling normalerweise die Hilfe fremder Behörden notwendig macht, an die er sich nicht wenden kann, so sollen die vertragschließenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, Verfügungen treffen, daß diese Hilfe ihm, sei es von ihren eigenen Behörden oder von einer internationalen Behörde, gewährt wird.
2. Die in Ziffer 1 genannten Behörden sollen den Flüchtlingen Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise Ausländern von ihren eigenen staatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.
3. So ausgefolgte Dokumente oder Bescheinigungen werden die offiziellen Papiere, die Ausländern sonst von ihren nationalen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden, ersetzen und bis zum Gegenbeweis Glaubwürdigkeit besitzen.
4. Abgesehen von bedürftigen Flüchtlingen, denen eine Ausnahmebehandlung gewährt wird, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Abgaben eingehoben werden; jedoch müssen diese gering und jenen Abgaben angemessen sein, die für ähnliche Dienste von eigenen Staatsbürgern eingehoben werden.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Artikel 27 und 28 nicht beeinflussen.
Artikel 26
Art. 26 Bewegungsfreiheit
Die vertragschließenden Staaten sollen den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren, ihren Wohnort zu wählen und frei innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht.
Artikel 27
Art. 27 Identitätspapiere
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Flüchtling in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätspapiere ausstellen.
Artikel 28
Art. 28 Reisedokumente
1. Die vertragschließenden Staaten werden an Flüchtlinge, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, Reisedokumente ausstellen, um ihnen Reisen außerhalb der Landesgrenzen zu ermöglichen, vorausgesetzt, daß keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegensprechen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen sind auf solche Dokumente anzuwenden. Die vertragschließenden Staaten können ein solches Reisedokument jedem anderen Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet befindet, ausstellen; sie sollen wohlwollend jene Flüchtlinge in ihrem Gebiet berücksichtigen, denen es nicht möglich ist, ein Reisedokument vom Lande ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu erhalten.
2. Reisedokumente, die auf Grund früherer internationaler Abkommen von dessen Parteien Flüchtlingen ausgestellt wurden, sollen anerkannt und von den vertragschließenden Staaten genau so behandelt werden, wie wenn sie gemäß dem vorliegenden Artikel ausgestellt worden wären.
Artikel 29
Art. 29 Steuern und Abgaben
1. Die vertragschließenden Staaten sollen Flüchtlingen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden.
2. Ziffer 1 steht in keiner Weise der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen auf Flüchtlinge, betreffend die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten einschließlich der Identitätspapiere an Ausländer, entgegen.
Artikel 30
Art. 30 Vermögenstransfer
1. Ein vertragschließender Staat wird im Rahmen seiner Gesetze und Verordnungen einem Flüchtling den Transfer seines Vermögens, das er in das Gebiet mitgebracht hat, in ein anderes Land gestatten, wenn er die Erlaubnis erhielt, sich dort niederzulassen.
2. Ein vertragschließender Staat wird das Gesuch eines Flüchtlings um Erlaubnis zum Transfer seines Vermögens, das für die Niederlassung in einem anderen Lande, in dem er sich ansiedeln darf, notwendig ist, wo immer es auch sein mag, wohlwollend in Erwägung ziehen.
Artikel 31
Art. 31 Flüchtlinge ohne gesetzliche Einreise
1. Die vertragschließenden Staaten sollen keine Strafen wegen illegaler Einreise oder Anwesenheit über Flüchtlinge verhängen, die, direkt aus einem Gebiet kommend, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne des Artikels 1 bedroht war, ohne Erlaubnis einreisen oder sich ohne Erlaubnis auf ihrem Gebiet befinden, vorausgesetzt, daß sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und gute Gründe für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit vorbringen.
2. Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Flüchtlingen keine Bewegungsbeschränkungen auferlegen, außer denen, die notwendig sind; solche Beschränkungen sollen nur so lange bestehen, bis der Stand des Flüchtlings geordnet ist oder bis er die Erlaubnis erhält, in ein anderes Land einzureisen. Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Flüchtlingen einen angemessenen Zeitraum zubilligen und alle nötigen Erleichterungen gewähren, damit sie die Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalten.
Artikel 32
Art. 32 Ausweisung
1. Die vertragschließenden Staaten sollen keinen Flüchtling, der sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhält, ausweisen, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung.
2. Die Ausweisung eines solchen Flüchtlings soll nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die gemäß den gesetzlichen Verfahren erflossen ist. Dem Flüchtling soll, wenn keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit dagegenstehen, erlaubt werden, Entlastungsbeweise zu liefern, gegen die Ausweisung zu berufen und sich zu diesem Zwecke vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren Personen, die von den zuständigen Behörden besonders dafür bestimmt sind, vertreten zu lassen.
3. Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Flüchtlingen einen angemessenen Zeitraum gewähren, während dessen sie sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben können. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, während dieses Zeitraumes die notwendigen internen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 33
Art. 33 Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung
1. Kein vertragschließender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
2. Der Vorteil dieser Bestimmung kann jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Artikel 34
Art. 34 Naturalisierung
Die vertragschließenden Staaten sollen soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Sie sollen insbesondere alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens zu reduzieren.
Kapitel VI
Durchführungs- und Übergangsbestimmungen
Artikel 35
Art. 35 Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit den Vereinten Nationen
1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder jeder anderen Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, in seiner Arbeit zu unterstützen und insbesondere dessen Aufsichtspflichten bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu erleichtern.
2. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dem Büro des Hochkommissärs oder jeder anderen Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, die in entsprechender Form verlangten Auskünfte und statistischen Daten zur Verfügung zu stellen, um die Abfassung von Berichten für die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, und zwar betreffend
a) die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
b) die Durchführung dieses Abkommens und
c) Gesetze, Verordnungen und Dekrete, die für Flüchtlinge in Kraft stehen oder erlassen werden.
Artikel 36
Art. 36 Mitteilungen über die nationale Gesetzgebung
Die vertragschließenden Staaten sollen die Gesetze und sonstige Bestimmungen, die sie veröffentlichen, um die Anwendung des vorliegenden Abkommens zu sichern, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen.
Artikel 37
Art. 37 Bezugnahme auf frühere Abkommen
Unbeschadet des Artikels 28, Ziffer 2, dieses Abkommens ersetzt dieses Abkommen in den Beziehungen zwischen den Vertragspartnern die Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935, dann die Abkommen vom 28. Oktober 1933, 10. Februar 1938, endlich das Protokoll vom 14. September 1939 und die Vereinbarung vom 15. Oktober 1946.
Kapitel VII
Schlußbestimmungen
Artikel 38
Art. 38 Schlichtung von Streitfragen
Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streitfrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
Artikel 39
Art. 39 Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt
1. Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung in Genf am 28. Juli 1951 offenstehen und sodann beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Es wird vom 28. Juli bis zum 31. August 1951 beim Europäischen Amt der Vereinten Nationen und später neuerlich am Sitze der Organisation der Vereinten Nationen vom 17. September 1951 bis 31. Dezember 1951 zur Unterzeichnung offen sein.
2. Dieses Abkommen wird allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung offenstehen, ebenso jedem Nicht-Mitgliedstaat, der zur bevollmächtigten Konferenz über das Statut der Flüchtlinge und Staatenlosen eingeladen wurde, sowie jedem Staate, der von der Generalversammlung die Einladung zur Unterzeichnung erhält. Es soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden.
3. Die in Ziffer 2 dieses Artikels genannten Staaten können dem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 40
Art. 40 Örtlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, daß die Gültigkeit des vorliegenden Abkommens auf alle oder einige Gebiete oder auch auf ein einziges der Gebiete, für die er international verantwortlich ist, ausgedehnt wird. Eine solche Erklärung wird in dem Augenblick wirksam, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
2. In jedem späteren Zeitpunkt wird eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen bewirkt; sie wird vom 90. Tage nach dem Erhalt dieser Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkte wirksam, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
3. Jeder in Betracht kommende Staat wird die Möglichkeit untersuchen, für die Gebiete, auf die sich die Gültigkeit des vorliegenden Abkommens im Zeitpunkte der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes nicht erstreckt, sobald als möglich alle Schritte zu unternehmen, um dort, wo dies aus Verfassungsgründen notwendig ist, die Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete zur Anwendung des vorliegenden Abkommens zu erlangen.
Artikel 41
Art. 41 Bundesstaatklausel
Bei Bundesstaaten oder Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, werden folgende Bestimmungen angewendet werden:
a) Bezüglich jener Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, werden die Verpflichtungen des Bundes die gleichen sein, wie die solcher Vertragspartner, die nicht Bundesstaaten sind.
b) Bezüglich jener Artikel dieses Abkommens, deren Anwendung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, soll der Bund sobald als möglich und mit einer befürwortenden Einbegleitung die genannten Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen.
c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Abkommens ist, soll jedem anderen vertragschließenden Staat auf dessen Ersuchen, das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt wurde, eine Zusammenstellung der Gesetze und praktischen Durchführungsmaßnahmen des Bundes oder der Gliedstaaten, betreffend die eine oder die andere Bestimmung des Abkommens, zusenden, in der dargestellt wird, inwieweit die betreffende Bestimmung durch einen Akt der Gesetzgebung oder auf andere Weise in die Tat umgesetzt wurde.
Artikel 42
Art. 42 Vorbehalte
1. Im Zeitpunkte der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat Vorbehalte zu den Artikeln dieses Abkommens machen, außer zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, 33, 36 bis 46.
2. Ein vertragschließender Staat, der Vorbehalte gemäß Ziffer 1 dieses Artikels macht, kann diese jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Artikel 43
Art. 43 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 44
Art. 44 Kündigung
1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird für den betreffenden vertragschließenden Staat ein Jahr nach dem Datum des Einlangens dieser Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
3. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Artikel 40 abgab, kann jederzeit nachher dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, daß die Wirksamkeit des Abkommens für ein Gebiet, das in jener Notifikation bezeichnet wird, rückgängig gemacht wird. Diese Rückgängigmachung tritt ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 45
Art. 45 Revision
1. Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Revision dieses Abkommens beantragen.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt gegebenenfalls, welche Schritte auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.
Artikel 46
Art. 46 Verständigungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll alle Mitgliedstaaten und alle Nicht-Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die im Artikel 39 genannt sind, verständigen von
a) Erklärungen und Notifizierungen, die im Artikel 1, Abschnitt B, genannt sind;
b) Unterschriften, Ratifikations- und Beitrittsurkunden gemäß Artikel 39;
c) Erklärungen und Notifizierungen, die im Artikel 40 genannt sind;
d) Vorbehalte, die gemäß Artikel 42 formuliert oder zurückgezogen wurden;
e) dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Artikel 43;
f) Kündigungen und Notifizierungen gemäß Artikel 44;
g) Revisionsanträgen gemäß Artikel 45.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die über die dazu erforderlichen Vollmachten verfügen, das vorliegende Abkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Gegeben in Genf, am 28. Juli 1951, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text je authentisch sind, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt werden wird und von dem legalisierte Kopien allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt werden.
Art. 46 Österreich:
Art. 46 Dr. Karl Fritzer
Die Unterzeichnung erfolgt unter den ausdrücklichen Vorbehalten, daß die Republik Österreich a) die in den Artikeln 6, 7 Ziffer 2, 8, 17 Ziffern 1 und 2, 23 und 25 enthaltenen Bestimmungen für sich nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt; b) die im Artikel 22, Ziffern 1 und 2, enthaltenen Bestimmungen nur hinsichtlich des öffentlichen Unterrichtes anerkennt; c) die im Artikel 31, Ziffer 1, enthaltenen Bestimmungen nur hinsichtlich solcher Flüchtlinge anerkennt, gegen die durch österreichische Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (Abschaffung) nicht schon früher verfügt wurde; d) die im Artikel 32 enthaltenen Bestimmungen nur hinsichtlich solcher Flüchtlinge anerkennt, die nicht aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Strafrechtspflege oder sonstiger öffentlicher Belange ausgewiesen werden.
Die Unterzeichnung erfolgt weiters mit der Erklärung, daß sich die Republik Österreich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen an die Alternative b) der Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 dieses Abkommens für gebunden erachtet.
Art. 46 Belgien:
Art. 46 Herment
Unter folgender Einschränkung: In allen Fällen, wo die Vereinbarung den Flüchtlingen die Behandlung nach der Meistbegünstigung zuerkennt, die den Staatsangehörigen eines fremden Staates eingeräumt ist, wird diese Maßnahme durch die belgische Regierung nicht so ausgelegt werden, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Angehörigen von Ländern zugebilligt wird, welche mit Belgien Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art geschlossen haben.
Art. 46 Kolumbien:
Art. 46 G. Giraldo-Jaramillo
Indem die Regierung von Kolumbien dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß vom Standpunkt der von ihr durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen ist, daß er sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa ereignet haben.
Art. 46 Dänemark:
Art. 46 Knud Larsen
Indem die Regierung von Dänemark dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß aus Gründen ihrer darunter fallenden Verpflichtungen die Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen sind, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo ereignet haben.
Art. 46 Israel:
Art. 46 Jacob Robinson
Art. 46 Liechtenstein:
Art. 46 Ph. Zutter
Art. 46 O. Schurch
Art. 46 Luxemburg:
Art. 46 J. Sturm
Unter folgender Einschränkung: In allen Fällen, wo die Vereinbarung den Flüchtlingen die Behandlung nach der Meistbegünstigung zuerkennt, die den Staatsangehörigen eines fremden Staates eingeräumt ist, so wird diese Maßnahme nicht ausgelegt werden, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Angehörigen von Ländern zugebilligt wird, welche mit dem Großherzogtum Luxemburg Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art geschlossen haben.
Art. 46 Niederlande:
Art. 46 E. O. Boetzelaer
Indem die Regierung der Niederlande dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß vom Standpunkt der von ihr durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen ist, daß er sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo ereignet haben.
Diese Unterzeichnung ist mit dem Vorbehalt erfolgt, daß in allen Fällen, in denen dieses Übereinkommen den Flüchtlingen die Behandlung nach der Meistbegünstigung einräumt, diese Bestimmung nicht so ausgelegt wird, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Angehörigen von Ländern zugebilligt wird, welche mit den Niederlanden Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art geschlossen haben.
Art. 46 Norwegen:
Art. 46 Peter Anker
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation.
Art. 46 Schweden:
Art. 46 Sture Petrén
Art. 46 Schweiz:
Art. 46 Ph. Zutter
Art. 46 O. Schurch
Art. 46 Türkei:
Art. 46 Talat Miras (24. August 1951)
Indem die Regierung der Türkei dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß vom Standpunkt der von ihr durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen ist, daß er sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa ereignet haben. Er schließt also keine Übernahme von Verpflichtungen in Beziehung mit Ereignissen, die sich außerhalb Europas ereignen, ein.
Die türkische Regierung ist anderseits der Ansicht, daß der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ sich auf den Beginn solcher Ereignisse bezieht. Da der Druck, der auf die türkische Minorität in Bulgarien ausgeübt wird und bereits vor dem 1. Jänner 1951 bestanden hat, noch andauert, so müssen die Flüchtlinge aus Bulgarien türkischer Abstammung, welche infolge dieser Unterdrückung gezwungen waren, dieses Land zu verlassen, und nicht in die Türkei gelangen konnten und sich auf ein Gebiet eines anderen Landes, das diese Konvention angenommen hat, nach dem 1. Jänner 1951 geflüchtet hatten, gleichfalls der Bestimmungen dieses Übereinkommens teilhaftig werden.
Die türkische Regierung wird im Augenblick der Ratifikation alle Vorbehalte formulieren, die sie gemäß Artikel 42 der Konvention vorbringen kann.
Art. 46 Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nord-Irland:
Art. 46 S. Hoare
Art. 46 J. B. Howard
Indem die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß aus Gründen ihrer darunter fallenden Verpflichtungen die Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen sind, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo ereignet haben.
Art. 46 Jugoslawien:
Art. 46 S. Makiedo
Die Regierung der RPF behält sich das Recht vor, bei der Ratifikation des Übereinkommens solche Vorbehalte vorzubringen, wie sie sie für angemessen hält im Sinne des Artikels 42 des Übereinkommens.
Anhang
Anl. 1 Ziffer 1
1. Die Reisedokumente, auf die in Artikel 28 dieses Abkommens verwiesen wird, sollen dem beigeschlossenen Muster entsprechen.
2. Das Dokument soll mindestens in zwei Sprachen ausgefertigt sein, eine davon englisch oder französisch.
Anl. 1 Ziffer 2
Gemäß den Bestimmungen im Ausstellungsland können Kinder im Reisedokument eines Elternteiles oder, in besonderen Fällen, im Reisedokument eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufscheinen.
Anl. 1 Ziffer 3
Die Gebühren für Ausstellung des Dokumentes sollen den niedrigsten Betrag für Pässe von Staatsangehörigen nicht übersteigen.
Anl. 1 Ziffer 4
Außer in besonderen oder außergewöhnlichen Fällen soll das Dokument für die größtmöglichste Anzahl von Ländern Gültigkeit haben.
Anl. 1 Ziffer 5
Das Dokument soll für ein oder zwei Jahre, je nach Ermessen der ausstellenden Behörde, Gültigkeit haben.
Anl. 1 Ziffer 6
1. Die Erneuerung oder Verlängerung der Gültigkeit ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber des Dokumentes nicht in einem anderen Lande gesetzlichen Aufenthalt nimmt und erlaubterweise im Lande der besagten Behörde wohnt. Die Ausstellung eines neuen Dokumentes ist unter den gleichen Bedingungen Sache der Behörde, die das frühere Dokument ausgestellt hat.
2. Ausdrücklich dazu berechtigte diplomatische oder konsularische Behörden sollen ermächtigt werden, die Gültigkeit der Reisedokumente, die von ihren Regierungen ausgestellt wurden, für einen sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu verlängern.
3. Die vertragschließenden Staaten werden die Erneuerung oder Verlängerung der Gültigkeit von Reisedokumenten oder die Ausstellung von neuen Dokumenten an Flüchtlinge, die nicht mehr erlaubterweise in ihrem Gebiet sind, denen es aber nicht möglich ist, von ihrem ordentlichen Aufenthaltsland ein Reisedokument zu erhalten, wohlwollend in Erwägung ziehen.
Anl. 1 Ziffer 7
Die vertragschließenden Staaten werden die Gültigkeit der Dokumente anerkennen, die gemäß den Bestimmungen in Artikel 28 dieses Abkommens ausgestellt wurden.
Anl. 1 Ziffer 8
Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Flüchtling einreisen will, sollen, wenn dieses bereit ist, ihn einreisen zu lassen und wenn ein Visum erforderlich ist, das Visum auf dem Dokument, das er besitzt, anbringen.
Anl. 1 Ziffer 9
1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, an Flüchtlinge, die ein Visum für ihr Endbestimmungsland erhalten haben, ein Transitvisum auszustellen.
2. Die Ausstellung eines solchen Visums kann verweigert werden, und zwar aus Gründen, die die Verweigerung eines Visums an jeden Ausländer rechtfertigen.
Anl. 1 Ziffer 10
Die Gebühren für die Ausstellung von Ausreise-, Einreise- oder Transitvisa sollen die niedrigsten Kosten für Visa in ausländischen Pässen nicht übersteigen.
Anl. 1 Ziffer 11
Wenn ein Flüchtling erlaubterweise seinen Aufenthalt in dem Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates genommen hat, so geht die Befugnis, ein neues Dokument auszustellen, gemäß den Bedingungen und Klauseln des Artikels 28 an die zuständige Behörde dieses Gebietes über, an die sich zu wenden der Flüchtling berechtigt ist.
Anl. 1 Ziffer 12
Die Behörde, die ein neues Dokument ausstellt, soll das alte Dokument einziehen und dem Ausstellungsland retournieren, wenn dies im Dokument vorgeschrieben ist, andernfalls soll es eingezogen und entwertet werden.
Anl. 1 Ziffer 13
1. Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Pflicht, den Inhaber eines von ihm gemäß Artikel 28 dieses Abkommens ausgestellten Reisedokumentes in seinem Gebiet jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes wieder aufzunehmen.
2. Gemäß den Bestimmungen der Ziffer 1 kann ein vertragschließender Staat von dem Inhaber des Dokumentes verlangen, sich den Formalitäten zu unterziehen, die in bezug auf Ausreise oder Rückkehr in seinem Gebiet vorgeschrieben sind.
3. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen oder in Fällen, wo einem Flüchtling nur für eine bestimmte Zeit der Aufenthalt gestattet wurde, bei Ausstellung des Reisedokumentes den Zeitraum für die Rückkehr auf nicht weniger als drei Monate zu begrenzen.
Anl. 1 Ziffer 14
Die Bestimmungen des Anhanges – mit Ausnahme von Ziffer 13 – berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die die Einreisebedingungen, den Transitverkehr, den Aufenthalt und die Niederlassung in und die Abreise aus den Gebieten der vertragschließenden Staaten regeln.
Anl. 1 Ziffer 15
Weder die Ausstellung des Dokumentes noch die Eintragungen in diesem beeinflussen oder bestimmen die Stellung des Inhabers, besonders was die Staatsangehörigkeit anlangt.
Anl. 1 Ziffer 16
Die Ausstellung des Dokumentes berechtigt den Inhaber auf keinen Fall, den Schutz der diplomatischen oder konsularischen Behörden des Ausstellungslandes in Anspruch zu nehmen; diese Behörden sind nicht berechtigt, das Schutzrecht auszuüben.
Annex
Reisedokument-Muster
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2PDF