Bis zur Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage durch den Gesetzgeber des AsylG 2005 ist weiterhin davon auszugehen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK auch durch Umstände, die nicht auf eine Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat das Verhalten von Akteuren zurückzuführen sind, nach nationalem Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen kann (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368-0371, mwN).
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