Ra 2016/18/0094 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hat der Revisionswerber weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet, welches einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund erkennen lässt, konnte angesichts dessen das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten keine Rechtsverletzung begründen.