2011/95/EU: Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2011 über die Zulassung eines Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Großherzogtum Luxemburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 750)
Vorwort/Präambel
Folgendes Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Großherzogtum Luxemburg zugelassen: das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten im Anhang aufgeführt sind.
Eine Änderung der Geräte oder Schätzverfahren ist nicht zulässig.
Die Entscheidung 89/51/EWG wird aufgehoben.
Das Großherzogtum Luxemburg kann das mit der Entscheidung 89/51/EWG zugelassene Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern jedoch bis zum 28. Februar 2011 weiter anwenden.
Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
1. Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät verwendet.
2. Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (Siemens LED vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ Silonex SLCD-61N1 ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Messwerte werden von HGP 4 selbst oder über einen daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für den Muskelfleischanteil umgerechnet.
3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:
PMA = 62,49268 – 0,94725·F + 0,16604·M
4. Dabei sind:
PMA
der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
F
die Speckdicke (mit Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe gemessen,
M
die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie F gemessen.
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 Kilogramm.