Ra 2016/20/0063 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.