Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des M H in W, vertreten durch Dr. Alexander Popp als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2014, Zl. W213 1435481-1/20E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. Sachverhalt und Revisionsverfahren
1. Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, beantragte im Mai 2013 in Österreich internationalen Schutz und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die amerikanische Botschaft und der damit in Zusammenhang stehenden Bekämpfung des Drogenhandels von Personen, die den Taliban und Drogenhändlern zuzurechnen seien, mit dem Tode bedroht werde.
2. Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab und es verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
Begründend führte das BVwG unter anderem beweiswürdigend aus, es habe den Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hinsichtlich einer konkreten, individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan gefolgt werden können. Sein Vorbringen sei frei von wesentlichen Widersprüchen gewesen und lasse sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen.
Rechtlich folgerte das BVwG nach Wiedergabe einschlägiger Rechtssätze zur "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK, es sei dem Revisionswerber nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im zuvor dargelegten Sinn glaubhaft zu machen. Die von ihm behauptete Bedrohung durch vermeintliche Taliban erscheine so wenig konkret, dass daraus keine begründete Furcht vor einer Verfolgung abgeleitet werden könne. Ein vom Revisionswerber geschilderter Vorfall, bei dem er persönlich angegriffen worden sein soll, sei wenig glaubwürdig, weil er diesen Vorfall erstmals in der mündlichen Verhandlung geschildert habe.
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
II. Erwägungen