Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Gewährung von subsidiärem Schutz an Flüchtlingen aus dem Irak, im Besonderen an jezidische Kurden, nicht aufgezeigt, weil die Kriterien für die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht länderspezifisch unterschiedlich sind. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind dabei im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Flüchtling im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2008/01/0102). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (Hinweis Erkenntnisse vom 31. März 2005, 2002/20/0582, oder 31. Mai 2005, 2005/20/0095).
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