High Court of Justice - Chancery Division England 14.10.1993 Publikation:
The Times 20.10.1993 (Zusammenfassung)
International Litigation Procedure 1994, 71
Das später angerufene Gericht darf über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht entscheiden, bevor das zuerst angerufene Gericht endgültig darüber entschieden hat, wann die Rechtshängigkeit eingetreten ist. Erst dann darf das später angerufene Gericht über eine Aussetzung des Verfahrens entscheiden.
Die Frage der Rechtshängigkeit ist nämlich nach dem Recht des zuerst angerufenen Gerichts zu beurteilen und dieses Gericht ist nicht an die Entscheidung eines anderen Gerichts eines anderen Vertragsstaats gebunden. Das später angerufene Gericht hat sich daher einer Entscheidung betreffend die Rechtshängigkeit, die nach dem Recht des zuerst angerufenen Gerichts zu beurteilen ist, zu enthalten.
Die Bestimmungen des Art 21 EuGVÜ sind zwingender Natur, während der Art 22 EuGVÜ dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumt.
Polly Peck International plc (Großbritannien) gegen Citibank NA ua.
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