JudikaturDSB

2020-0.293.448 – Datenschutzbehörde Entscheidung

Entscheidung
03. November 2020

Text

GZ: 2020-0.293.448 vom 3. November 2020 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2080)

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Günther A*** (Beschwerdeführer) vom 30. Jänner 2020 gegen das Finanzamt N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er in der Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2020 im Briefkopf unter Verweis auf die Anlage A zusätzlich zum Namen des Beschwerdeführers auch dessen Wohnadresse angeführt und diese dadurch den anderen dort genannten Verfahrensparteien offengelegt hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen .

Rechtsgrundlagen : Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2,18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 48a, 48d Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 93 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a, 257 Abs. 1 und Abs. 2, 262 Abs. 1 und 282 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF; §§ 9 Abs. 1 und 15 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010 idgF; § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), BGBl. II Nr. 165/2010 idgF; §§ 81, 82 und 86 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF; §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG.), BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 21/1959 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 30. Jänner 2020 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und brachte dazu zusammengefasst wie folgt vor:

Der Beschwerdegegner habe eine Beschwerdevorentscheidung sowohl an das Bundesministerium für **** sowie an 5*4 weitere Personen, welche an dem zugrundeliegenden Verfahren beteiligt gewesen seien, zugestellt. Dabei seien personenbezogene Daten (konkret: Name, Adresse, Wohnort) des Beschwerdeführers gegenüber den anderen in Anlage A genannten Parteien ohne seine Einwilligung offengelegt worden. Die Weitergabe dieser Daten sei für die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht erforderlich gewesen. Überdies sei durch die Anführung der Rechtsvertretungen die jeweilige Gewerkschaftszugehörigkeit ableitbar, wobei dies seine Adresse nicht betreffe. Der Eingabe war die Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2020 in Kopie beigefügt.

2. Mit Erledigung vom 19. Februar 2020 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdegegner zur Stellungnahme auf.

3. Mit Eingabe vom 17. März 2020 nahm der Beschwerdegegner wie folgt Stellung:

Der Beschwerdeführer sei als Arbeitnehmer (neben 5*3 weiteren Arbeitnehmern) der Beschwerde des Bundesministeriums für **** als ehemaliger Arbeitgeber gegen die dem BM**** gegenüber erlassenen Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffend Lohnsteuer (zulässigerweise) beigetreten. Der Beschwerdegegner sei eine Abgabenbehörde des Bundes und hätte im Abgabenverfahren die datenschutzrechtlichen Sonderbestimmungen der BAO anzuwenden. Wann eine Offenbarung oder Verwertung von durch § 48a BAO geschützten Umständen oder Verhältnissen zulässig sei, ergebe sich vor allem aus § 48a Abs. 4 BAO, wonach eine Offenbarung dann statthaft sei, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens diene. Die in Rede stehende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22. Jänner 2020 sei im Zuge eines Abgabenverfahrens erlassen worden. In einem solchen Fall wären Geheimhaltungspflichten dann nicht verletzt, wenn die Abgabenbehörde einem Dritten lediglich im Rahmen des Notwendigen Einblick in die Verhältnisse der geschützten Person verschaffe. Die Tatbestandsmerkmale des § 48a Abs. 4 lit. a BAO seien daher erfüllt. Vor dem Hintergrund von § 281 BAO, wonach im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden könnten, sei die Erledigung dem beschwerdeführenden BM**** und den Beitrittswerbern gegenüber einheitlich zu erlassen gewesen. § 281 Abs. 1 BAO indiziere überdies ein öffentliches Interesse an der Verarbeitung des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers im zum Spruch der BVE zählenden Adressfeld. Die BVE habe nur dann wirksam ergehen können, wenn sie in ihrem Spruch die Adressaten gesetzmäßig bezeichne (§ 93 Abs. 2 BAO) und sie den Adressaten bekannt gegeben (zugestellt) werde. Die Adressierung lediglich am Briefumschlag hätte nicht ausgereicht. Nach § 48a Abs. 4 lit. b zweiter Fall BAO sei die Offenbarung von Verhältnissen dann legitim, wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse liege. Unter öffentlichem Interesse sei auch das Interesse der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Erfüllung der einem Hoheitsträger zukommenden Aufgaben zu verstehen. Ohne Adressierung der BVE an das BM**** und an alle Beitrittswerber hätte für den Beschwerdegegner keine Möglichkeit bestanden, die Erledigung dem Gesetz entsprechend (und somit wirksam) zu erlassen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die Anführung der Rechtsvertretungen auf die Gewerkschaftszugehörigkeit der jeweiligen Person geschlossen werden könne, werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht aktivlegitimiert sei.

4. Mit Erledigung vom 27. März 2020 gewährte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör.

5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt vor:

Die Ausführungen des Beschwerdegegners zu § 48a BAO betreffen in erster Linie die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten. Diese Pflicht werde beispielsweise dann verletzt, wenn ein Beamter der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse zur Verfügung stelle oder Inhalte aus Abgabenverfahren offenbare. Aus Sicht des Beschwerdeführers liege im gegenständlichen Fall kein Thema einer abgabenrechtlichen Geheimhaltung vor. Die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers seien überdies nicht im Adressfeld angeführt worden. Aus Sicht des Beschwerdeführers hätte es völlig ausgereicht, den jeweiligen Adressaten in das dafür vorgesehene Adressfeld einzufügen (Seriendruck), ohne die Adressdaten zu veröffentlichen.

B. Beschwerdegegenstand

Ausgehend vom Beschwerdevorbringen ergibt sich als Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch die Verarbeitung von Namen und Wohnadresse im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

1. Das Bundesministerium für **** (in Folge: BM****) erhob am 3. Dezember 2018 Bescheidbeschwerde gegen die Haftungsbescheide des Beschwerdegegners gemäß § 82 EStG 1988.

2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (ehemaligen) Arbeitnehmer des BM****, womit dieser dem abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren beigetreten ist.

3. Im Zuge des abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahrens wurde durch den Beschwerdegegner am 22. Jänner 2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, die sich auszugsweise wie folgt darstellt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):

Finanzamt N*** 22.1.2020

***weg 25 Abgabenkontonummer:

5**0 V*** 0* - 07*/597*

FA FB Bitte führen Sie bei all Ihren Eingaben an: Abgabenkontonummer

An das

BM****

*Abteilung

Z*****gasse *39

503* Q***

als Beschwerdeführerin

An die

in der Beilage unter 1 bis 5*4

angeführten Personen

als Beitretende zur Beschwerde

Beschwerdevorentscheidung

Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 03.12.2018 des BM**** - *Abteilung, in 503* Q***, Z*****gasse *39, gegen die Haftungsbescheide gemäß § 82 EStG 1988 betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 jeweils vom 30.10.2018.

Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide betreffend

Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 jeweils vom 30.10.2018 bleiben unverändert.

III.1.1. Verfahrensbeitritt gemäß § 257 BAO

Zu den Beitrittserklärungen ist vorab Folgendes auszuführen:

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind (ehemalige) Arbeitnehmer der Beschwerde des BM***, *Abteilung als (ehemaligen) Arbeitgeber gegen die im Spruch angeführten, dem BM**** - *Abteilung gegenüber erlassenen Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffend Lohnsteuer beigetreten. Die einzelnen Beitrittswerber sind in der beigefügten Liste namentlich angeführt. Die Beitritte sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgt und waren daher in das gegenständliche Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen. Zur Zulässigkeit der Beitrittserklärungen ist auf Ritz , BAO 6 , § 257 Tz 13 und der darin zit. hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach im Fall einer Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid dem Arbeitnehmer ein Beitrittsrecht zusteht.

Mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung (BVE), die an das BM**** - *Abteilung

und die in der Beilage unter 1 bis 5*4 angeführten Personen gerichtet ist, wird

über die im Spruch erwähnte Beschwerde und über die Beitritte zu dieser Beschwerde abgesprochen. Die BVE begründet gegenüber den Beitrittswerbern keinen Abgabenzahlungsanspruch (vgl. zB VwGH 22.03.1999, 98/17/0192).

4. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2020 wurde an das BM**** sowie an die 5*4 Beitrittswerber (postalisch) zugestellt. Dabei war der Beschwerdevorentscheidung auch eine Liste aller Beitrittswerber angeschlossen, die folgende Informationen des Beschwerdeführers beinhaltete:

6*8

Günther A***

M***gasse 6/*/1

3**2 V***

6*9

Günther A***

M***GASSE 6/*/1

3**2 V***

Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen beruhen in erster Linie auf der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 2020, im Zuge dessen die Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2020 in Kopie vorgelegt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde durch den Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 17. März 2020 vollinhaltlich bestätigt und erweist sich insofern als unstrittig.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

D.1. Allgemeines und maßgebliche Rechtsvorschriften

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG zu überprüfen ist und sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg. cit., allerdings nicht aus Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 2 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB D123.076/0003 DSB/2018).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. bedarf der Eingriff einer staatlichen Behörde einer gesetzlichen Grundlage . Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden (§ 49 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 52 BAO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AVOG 2010 und § 4 Abs. 1 AVOG 2010 – DV ist für den *-Bezirk das Finanzamt N*** eingerichtet (allgemeiner Aufgabenkreis). Daneben besteht ein erweiterter Aufgabenkreis des Finanzamts N*** gemäß § 15 AVOG 2010.

Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988). Das Finanzamt hat gemäß § 86 Abs. 1 EStG 1988 die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch eine Prüfung aller Arbeitgeber, die im Amtsbereich des Finanzamtes eine Betriebsstätte (§ 81 leg. cit.) unterhalten, zu überwachen.

Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt (§ 257 Abs. 1 BAO). Im Falle der Beschwerdeerhebung des Arbeitgebers sind die Arbeitnehmer beitrittsberechtigt (VwGH 23.01.1961, 0235/58).

Über Bescheidbeschwerden ist mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen (§ 262 Abs. 1 BAO). Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (bspw. Beschwerdevorentscheidungen) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid (§ 281 Abs. 1 BAO).

Jeder Bescheid hat den Spruch zu enthalten und sind in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO). Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) .

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung . Diese wird gemäß Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit. bspw. dann verletzt, wenn ein Beamter bzw. bestimmte andere Personen der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen offenlegen. Wer abgabenrechtliche Geheimhaltungspflichten verletzt, ist gemäß §§ 251 und 252 FinStrG gerichtlich zu bestrafen. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn dies der Durchführung eines Abgabenverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient bzw. im zwingenden öffentlichen Interesse liegt (§ 48a Abs. 1 bis Abs. 4 BAO).

Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig , wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist (§ 48d Abs. 1 BAO).

D. 2. In der Sache

Eingangs ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdegegner gemäß § 49 Abs. 1 BAO um eine staatliche Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG handelt, welcher überdies aufgrund der Bestimmungen der BAO sowie § 4 Abs. 1 AVOG 2010 – DV bzw. § 15 AVOG 2010 eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Der Beschwerdegegner war somit als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für die verfahrensgegenständlichen Verarbeitungsvorgänge zu qualifizieren, was im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde.

Darüber hinaus handelt es sich bei Name und Wohnadresse unbestrittenermaßen um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO bzw. des DSG, an denen grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG besteht.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Rahmen des abgabenrechtlichen Verfahrens gegenüber anderen Verfahrensparteien – und somit gegenüber Dritten offengelegt .

Die Qualifikation des Beschwerdegegners als „Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG setzt voraus, dass Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur auf Basis einer ausreichend determinierten Rechtsgrundlage erfolgen dürfen . Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er hinsichtlich der Verarbeitung seiner Daten keine Einwilligung abgegeben habe, sind daher unbeachtlich.

Wenn der Beschwerdegegner diesbezüglich ausführt, dass in bestimmten Fällen gemäß § 48a Abs. 4 BAO Ausnahmen bestehen, so übersieht dieser dabei, dass sich diese Bestimmung ausdrücklich auf die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten („Steuergeheimnis“) bezieht, wobei damit zusammenhängende Verstöße (straf-)gerichtlich zu ahnden sind.

Selbst wenn ein allfälliger Verstoß gegen die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gleichzeitig eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG bedeuten könnte, so wurde dies vom Beschwerdeführer weder moniert, noch ergaben sich während des gegenständlichen Verfahrens andere diesbezügliche Anhaltspunkte. Die vom Beschwerdegegner angeführten Ausnahmebestimmungen erweisen sich vor diesem Hintergrund somit als nicht einschlägig .

Eine Abgabenbehörde ist jedoch dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, wenn dies gemäß § 48d Abs. 1 BAO zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:

Wie den unter Punkt D.1. angeführten Bestimmungen der BAO und des AVOG 2010 entnommen werden kann, war der Beschwerdegegner zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im abgabenrechtlichen Verfahren zuständig, womit das Bestehen einer gesetzlichen Aufgabe in einem ersten Schritt zu bejahen ist.

Zur namentlichen Anführung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 2):

Die rechtliche Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung war dabei von der gesetzmäßigen Bezeichnung der Adressaten , wozu auch der Beschwerdeführer gemäß § 257 Abs. 1 BAO zählte, sowie von der wirksamen Zustellung an die Verfahrensparteien gemäß §§ 93 Abs. 2 BAO und 97 Abs. 1 BAO abhängig .

Die Nennung des Bescheidadressaten im Spruch muss von solcher Deutlichkeit und Verständlichkeit sein, dass die eindeutige Identifizierung möglich ist , Verwechslungen ausgeschlossen sind und die Zuordnung des Bescheides zur Person des Bezeichneten zweifelsfrei vorgenommen werden kann (UFS Salzburg 21.7.2011, RV/0091-S/11, TAXguide 2011/37/2098). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass bei natürlichen Personen die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen hat (vgl. bspw. VwGH 24.2.2005, 2001/15/0160).

Vor diesem Hintergrund kann in einem weiteren Schritt festgehalten werden, dass die Anführung von Vor- und Zuname des Beschwerdeführers zweifelsohne zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung – konkret: Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – erforderlich war. Dass dies gegenüber anderen Verfahrensparteien eines Abgabenverfahrens offengelegt wird, war für den durchschnittlichen Rechtsunterworfenen jedenfalls nachvollziehbar und liegt auch innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Überdies hätte die namentliche Nennung lediglich am Briefumschlag gerade nicht ausgereicht. Die gegenständliche Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Zuletzt ist noch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die Anführung der Rechtsvertretungen der anderen Verfahrensparteien auf deren Gewerkschaftszugehörigkeit geschlossen werden könne, einzugehen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG (wie auch bei den Betroffenenrechten nach der DSGVO) um höchstpersönliche Rechte handelt, deren Geltendmachung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die individuelle Betroffenheit voraussetzt, womit die diesbezügliche Aktivlegitimation des Beschwerdeführers gegenständlich nicht gegeben war.

Zur Anführung der Adressdaten des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 1):

Hingegen ist es für die Datenschutzbehörde nicht ersichtlich und wurde durch den Beschwerdegegner auch nicht näher ausgeführt, inwieweit die darüberhinausgehende Offenlegung der Wohnadresse des Beschwerdeführers gegenüber den anderen Verfahrensparteien zu dessen eindeutigen Identifizierung notwendig war. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine einheitliche Entscheidung im Sinne des § 281 Abs. 1 BAO bereits dann vorliegt, wenn gegenüber allen Verfahrensparteien in der Sache (inhaltlich) gleichlautend entschieden wird. Auch ist die Zustellung im Sinne des § 97 Abs. 1 leg. cit. ohne Offenlegung der Wohnadresse des Beschwerdeführers gegenüber Dritten möglich und zweckmäßig.

Im Ergebnis war die Datenverarbeitung in Form der Offenlegung der Wohnadresse mitsamt dem Namen des Beschwerdeführers zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Beschwerdegegners im Sinne des § 48d Abs. 1 BAO nicht erforderlich . Der Eingriff erfolgte insbesondere nicht in der gelindesten, zum Ziel führenden Art, da die eindeutige Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Anführung von Vor- und Zuname bereits ausreichend möglich ist (vgl. dazu bereits den Bescheid vom 7. August 2019, GZ DSB-D123.737/0003-DSB/2019; zur überschießenden Anführung des Geburtsdatums siehe BVwG 21.09.2017, GZ W101 2017195-1).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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