IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Dem Beschwerdeführer ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 14.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 22.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welchem mit der Ausstellung eines Reisedokumentes mit Gültigkeit von 18.09.2017 bis 17.09.2022 entsprochen wurde.
4. Am 04.10.2019 stellte der Beschwerdeführer aufgrund des Verlusts seines Konventionsreisepasses einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer am 12.12.2019 ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis 11.12.2024 ausgestellt.
5. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.11.2023, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt, wobei 60 Tagessätze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gem. § 94 Abs. 1 FPG.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 92 Abs. 1 Z3 FPG ab.
8. Mit Schreiben vom 13.08.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger, der sich seit 07.03.2016 in Österreich aufhält. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2017, Zl. XXXX , gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
1.2. Am 22.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welchem mit der Ausstellung eines Reisedokumentes mit Gültigkeit von 18.09.2017 bis 17.09.2022 entsprochen wurde.
Am 04.10.2019 stellte der Beschwerdeführer aufgrund des Verlusts seines Konventionsreisepasses einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer am 12.12.2019 ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis 11.12.2024 ausgestellt. Dieser Konventionsreisepass wurde dem Beschwerdeführer nicht entzogen.
1.1.3. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von XXXX bis zum XXXX in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine geringe Menge Cannabiskraut und Kokain erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.11.2023, GZ. XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall iVm § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt, wobei 60 Tagessätze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Ein Vorgehen nach § 35 SMG (vorläufiger Rücktritt von der Strafverfolgung) war nicht möglich, weil der Beschwerdeführer den drei Ladungen zu den amtsärztlichen Untersuchungen keine Folge geleistet hat. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie als mildernd die teilweise geständige Verantwortung und der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt. Auf Basis des Einkommens des Beschwerdeführers wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR XXXX bemessen. Aufgrund der Unbescholtenheit und des teilweisen Geständnisses wurden 60 Tagessätze bedingt nachgesehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und den Strafakt des Bezirksgerichtes XXXX , ferner in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in das Grundversorgungsinformationssystem.
2.2. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und sein Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
2.2. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit über Konventionsreisepässe verfügte, deren Gültigkeitsdauer sowie, dass der zuletzt bis 11.12.2024 gültige Konventionsreisepass dem Beschwerdeführer nicht entzogen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Mitteilung des Bundesamtes vom 17.09.2024.
2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der diesem Urteil zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, ergeben sich aus der Einsicht in den Strafakt des Bezirksgerichtes XXXX , dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.11.2023 und der Einsicht in das österreichische Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A)
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§§ 92, 94 und 114 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:
§ 92 Versagung eines Fremdenpasses (FPG)
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
§ 94 Konventionsreisepässe
(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH vom 16.05.2013, 2013/21/0003). Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde bei ihrer Beurteilung kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0155).
Das Bundesamt hat die Versagung des Konventionsreisepasses auf § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z3 FPG gestützt. Nach diesen Bestimmungen ist ein Konventionsreisepass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Zur Begründung der Prognose einer Gefährdung im Sinn des § 92 Abs. 1 FPG zwar nicht Voraussetzung, dass der betreffende Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133 mwN); vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einer entsprechenden Gefährdung kommen. Im Rahmen der dafür erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH 27.6.2024, Ra 2023/21/0163, Rn. 11, mwN, VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187, Rn. 11/12, mwN).
Im gegenständlichen Fall rechtfertigt die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begangen hat nicht die Annahme, dass dieser den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.
Der Beschwerdeführer hat zwar zwei Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Erwerb und Besitz von Suchtmittel) begangen – ohne die Taten des Beschwerdeführers zu verharmlosen – liegt den Taten jedoch weder ein konkreter Auslandsbezug noch ein (gewerbsmäßiger) Handel mit Suchtgiften zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat eine geringe Menge an Suchtgift ausschließlich zum eigenen Gebrauch erworben und besessen. Bei der Strafbemessung wurde zwar erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen herangezogen, als mildernd wurde dahingehend die teilweise geständige Verantwortung und der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt. Dreiviertel der verhängten Geldstrafe wurden bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer ist seit der Tat im März 2023 auch strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Im gegenständlichen Fall fehlt es bei einer genauen Betrachtung und Beachtung aller Umstände in Summe an einer entsprechenden Schwere und Einschlägigkeit für die Annahme der Beschwerdeführer würde den Konventionsreisepass benützen um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Soweit sich das Bundesamt in diesem Zusammenhang auf diverse Erkenntnisse des VwGH beruft (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055), ist dem zu entgegnen, dass der jeweilige diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt Suchtgifthandel betrifft, und zwar einer vielfach größeren Menge der dort – zudem gewerbsmäßig – in Verkehr gesetzten Drogen, womit diese Fälle einen ganz wesentlichen Unterschied zur vorliegenden Konstellation aufweisen, wo es sich „lediglich“ um den persönlichen Gebrauch einer geringen Menge Suchtgift handelt und der Beschwerdeführer keinen anderen Personen Suchtgift überlassen und somit keinen Suchtgifthandel betrieben hat sowie kein konkreter Auslandsbezug besteht.
Die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 3 FPG lagen im gegenständlichen Verfahren sohin nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und der Beschwerde aufgrund der Aktenlage stattzugeben war.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Rückverweise