Spruch
TEILERKENNTNIS
IM namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Erich FRENNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde am 24.08.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 23.08.2026 ausgestellt.
2. Mit Wahrnehmungsmeldung des zuständigen Dokumentenberaters vom 01.08.2024 (Betreff: „Versuchte Schlepperei eines unmündigen minderjährigen Kindes am Flughafen Athen“) wurde dem BFA bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer dabei betreten wurde, am 27.07.2024 die rechtswidrige Einreise eines minderjährigen Kindes auf einem näher bezeichneten Flug von Athen nach München unter Verwendung eines nicht für diese Person ausgestellten Konventionsreisepasses zu fördern, indem für das minderjährige Kind der Konventionsreisepass des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers genutzt werden sollte; der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers hielt sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Österreich auf.
3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von der griechischen Polizei festgenommen. Am 19.08.2024 wurde er von Athen nach Wien-Schwechat überstellt und am Flughafen den österreichischen Behörden übergeben. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid des BFA vom 19.08.2024 ausgehändigt, ihm der Konventionsreisepass abgenommen und er anschließend in das Bundesgebiet entlassen.
Dabei handelte es sich um den Mandatsbescheid des BFA vom 19.08.2024, Zl. XXXX , mit dem ihm der Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1-4 FPG entzogen wurde und festgestellt wurde, dass er das Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem BFA vorzulegen habe.
4. Mit Vorstellung vom 27.08.2024, eingelangt beim BFA am 29.08.2024, beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, ein ordentliches Verfahren durchzuführen.
5. Mittels „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 13.09.2024, zugestellt am 18.09.2024, wurde der Beschwerdeführer im Wege der Vertretung über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und ihm die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
6. Mit Stellungnahme vom 03.10.2024, beim BFA eingelangt am 04.10.2024, machte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung im Wesentlichen das Folgende geltend:
Laut Abschlussbericht der Polizei müsse der Verdacht der Entgeltlichkeit der Schleppung im Moment als vage bezeichnet werden. Er gründe sich auf eine mündliche Aussage der griechischen Behörden, der zufolge der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme den Geldbetrag von € 3.500,-- bei sich gehabt habe, der von der griechischen Polizei sichergestellt worden sei.
Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Einkommensunterlagen eingereicht habe, aus denen sich ergebe, dass das sichergestellte Geld vom Beschwerdeführer selbst verdient und vor der Reise nach Griechenland aus Österreich mitgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer betreibe in Österreich eine Reinigungsfirma und einen Supermarkt und erziele dadurch ein Einkommen bzw. eine Privatentnahme von zumindest € 40.000,-- jährlich. Der Beschwerdeführer sei finanziell somit auch gar nicht darauf angewiesen, dass er sein Geld durch Schleppertätigkeiten verdiene, da er und seine Familie in Österreich ein mehr als gesichertes Auskommen hätten.
Das in Österreich eingeleitete Strafverfahren sei mittlerweile eingestellt worden. Diesbezüglich wurde die Einstellungsnachricht der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 02.10.2024 vorgelegt. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Grundlage, dem Beschwerdeführer eine (entgeltliche) Schlepperei zu unterstellen. Beantragt wurde die Wiederausfolgung des Konventionsreisepasses.
7. Mit „Bescheid“ des BFA vom 14.01.2025, zugestellt am 17.01.2025, wurde der Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1-4 FPG entzogen und festgestellt, dass das Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem BFA vorzulegen sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Auf der ersten Seite des „Bescheids“ wurde als Beschwerdeführer (fälschlicherweise) eine andere Person als die des Beschwerdeführers bezeichnet.
8. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 30.01.2025, zugestellt am 04.02.2025, als unzulässig zurückgewiesen; dies mit der Begründung, dass im angefochtenen „Bescheid“ ein falscher Adressat angegeben worden sei und es sich daher um einen Nichtbescheid handle.
9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.02.2025, Zl. XXXX , zugestellt am 27.02.2025, wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1-4 FPG entzogen und festgestellt, dass er das Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem BFA vorzulegen habe (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid wurde das Ermittlungsergebnis dargelegt und wurden folgende Feststellungen getroffen: „In Ihrem Fall trat nachträglich ein Versagungsgrund ein. Sie wurden hier von den griechischen Behörden auf frischer Tat betreten, als Sie mit dem Konventionspass Ihres Sohnes und Ihrem eigenen ein fremdes minderjähriges Kind von Athen nach München schleusen wollten. In weitere Folge wurden Sie von den griechischen Behörden festgenommen und nach Österreich abgeschoben. Diese Tat stellt einen Versagungsgrund dar, welcher erst nach Ausstellung des Konventionsreisepasses bekannt wurde.“
Unter anderem wurde näher ausgeführt: „Dieses Gesamtverhalten zeigt eindeutig, dass Sie mit einer erheblichen kriminellen Energie versuchten, die Behörden zu täuschen und eine minderjährige Person unter missbräuchlicher Verwendung eines fremden Ausweisdokuments illegal über München in das österreichische Bundesgebiet zu verschleppen. Ihr Handeln zeugt von einer erschreckenden Skrupellosigkeit und einem eklatanten Mangel an jeglicher Seriosität. Es steht für die Behörde unzweifelhaft fest, dass Sie den Konventionsreisepass nicht nur missbrauchten, sondern gezielt zur Begehung einer Schlepperei einsetzten oder aktiv daran mitwirkten, was Ihr Verhalten in einem äußerst negativen Licht erscheinen lässt.
Zur eingebrachten Vorstellung gegen den am 19.08.2024 erlassenen Mandatsbescheid ist anzumerken, dass Sie keinen gegenteiligen Sachverhalt vorbrachten bzw. keine Beweismittel vorlegten. Das einzige Vorbringen war leidlich, dass die Staatsanwaltschaft XXXX das Verfahren eingestellt hat.
Zusammenfassend folgt die zuständige Behörde den Angaben in der Mitteilung vom 01.08.2024. Sie konnten die Berichte nicht entkräften, da die vorliegenden Fakten nicht widerlegt werden können.
Es ist auch davon auszugehen, dass Sie erneut versuchen werden, Personen in das österreichische Bundesgebiet zu bringen, wenn der Konventionsreisepass bei Ihnen verbleibt. Dies insbesondere auch deshalb, da Sie trotz eindeutiger, dem Bericht vom 01.08.2024 zu entnehmender Faktenlage nach wie vor behaupten, dass es sich hierbei nicht um Schlepperei handelt.
Es besteht somit der Verdacht, dass Sie den Konventionsreisepass erneut mit der Nummer XXXX verwenden möchten, um Schlepperei zu begehen oder an Ihr mitzuwirken.“
Zu Spruchpunkt II. des Bescheids wurde ausgeführt: „In Ihrem Fall wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Die überwiegenden öffentlichen Interessen sind folgende: Da, wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, davon auszugehen ist, dass Sie den Konventionsreisepass wieder dazu verwenden werden, Personen illegal in das Bundesgebiet zu bringen, die Hintanhaltung der Begehung von Straftaten und ein geregeltes Fremdenwesen zweifelsohne im öffentlichen Interesse liegt, bestehen öffentliche Interessen, welche Ihren Wunsch, mit dem Konventionsreisepass in andere Länder zu reisen, überwiegen.“
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde „zur Gänze“ angefochten. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids findet sich kein explizites Vorbringen; konkrete Interessen des Beschwerdeführers, die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sprechen könnten, wurden nicht dargelegt. Lediglich folgende Ausführungen in der Beschwerde könnten (auch) Spruchpunkt II. betreffen: Es dürfe gegenständlich von keiner Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Es seien keine Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers getroffen worden, aus denen man ableiten könne, inwieweit der Beschwerdeführer auf eine derartige (durch die ihm unterstellte Schlepperei erzielte) Einkommensquelle überhaupt angewiesen sei.
11. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 10.04.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 24.08.2021 vom BFA der Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 23.08.2026 ausgestellt.
Am 27.07.2024 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Athen beim Versuch betreten, die rechtswidrige Einreise eines minderjährigen Kindes auf einem näher bezeichneten Flug von Athen nach München unter Verwendung eines nicht für diese Person ausgestellten Konventionsreisepasses zu fördern, indem für das minderjährige Kind der Konventionsreisepass des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers genutzt werden sollte; der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers hielt sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Österreich auf.
Auf Grundlage des Mandatsbescheids vom 19.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag der Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX abgenommen.
Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Mandatsbescheids vom 19.09.2024 bzw. des Bescheids vom 25.02.2025 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.
In der Beschwerde finden sich keinerlei Ausführungen dazu, dass die sofortige Entziehung des Konventionsreisepasses und die sofortige Vorlage beim BFA den Beschwerdeführer unverhältnismäßig hart treffen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen hinsichtlich des Vorfalls am Flughafen Athen am 27.07.2024 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Wahrnehmungsmeldung des zuständigen Dokumentenberaters vom 01.08.2024 (Betreff: „Versuchte Schlepperei eines unmündigen minderjährigen Kindes am Flughafen Athen“; AS 1-4). Der darin geschilderte Vorfall an sich wurde im Verfahren seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass ihm aus näher dargelegten Gründen keine (entgeltliche) Schlepperei zu unterstellen sei.
Dass dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Mandatsbescheids vom 19.08.2024 der Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX am selben Tag abgenommen wurde, lässt sich dem entsprechenden Aktenvermerk vom 19.08.2024 entnehmen (AS 29-31).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Mandatsbescheids vom 19.09.2024 bzw. des Bescheids vom 25.02.2025 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen, welches ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die Entziehung des Konventionsreisepasses umfasst.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP).
Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheids besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheids in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64, Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheids dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K 10f. zu § 13 VwGVG mit Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64, Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Anhand der oben getroffenen Feststellungen und vor dem Hintergrund obiger rechtlicher Erwägungen ist für den konkreten Fall festzuhalten:
Der Beschwerdeführer war seit 24.08.2021 im Besitz des Konventionsreisepasses mit der Nummer XXXX ; dieser wurde ihm auf Grundlage des Mandatsbescheids vom 19.08.2024 am selben Tag abgenommen.
Der Mandatsbescheid vom 19.08.2024 stützt sich auf den oben festgestellten Umstand, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2024 am Flughafen Athen beim Versuch betreten wurde, die rechtswidrige Einreise eines minderjährigen Kindes auf einem näher bezeichneten Flug von Athen nach München unter Verwendung eines nicht für diese Person ausgestellten Konventionsreisepasses zu fördern, indem für das minderjährige Kind der Konventionsreisepass des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers genutzt werden sollte; der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers hielt sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Österreich auf.
In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Dies wurde vom BFA insbesondere damit schlüssig begründet, dass die Hintanhaltung der Begehung von Straftaten und ein geregeltes Fremdenwesen zweifelsohne im öffentlichen Interesse liegt. Dem ist beizupflichten. Angesichts des vom Beschwerdeführer am 27.07.2024 an den Tag gelegten Verhaltens ist zu befürchten, dass ihn der Besitz seines Konventionsreisepasses dazu verleiten könnte, ähnliches wieder zu versuchen und es zu einer Wiederholung des oben festgestellten Vorfalls vom 27.07.2024 kommen könnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund dieser Überlegungen die Umsetzung des Bescheids in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr auch keineswegs alleine ausschlaggebend, ob dem Beschwerdeführer aus seinem Verhalten etwa ein finanzieller Vorteil erwächst und ob er auf diesen möglichen Vorteil - vor dem Hintergrund seiner finanziellen Situation - überhaupt angewiesen ist. Auch andere Motivationsgründe können für die Wiederholung eines bereits an den Tag gelegten Verhaltens sprechen. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein geplantes Vorhaben am 27.07.2024 letztlich nicht umsetzen konnte, weil er von den griechischen Behörden daran gehindert wurde, lässt auf die erhebliche Gefahr schließen, dass er derartiges erneut versuchen könnte.
Dem BFA ist darin beizupflichten, wenn es in der vorzunehmenden Interessenabwägung den öffentlichen Interessen - nämlich der Verhinderung der Begehung von Straftaten und der Aufrechterhaltung eines geregelten Fremdenwesens - im Vergleich zu etwaigen Interessen des Beschwerdeführers - nämlich in erster Linie der Möglichkeit, ins Ausland zu verreisen - den Vorzug gibt. Der vorzeitige Vollzug des Bescheids ist geboten, um durch Entziehung des Konventionsreisepasses strafbare Handlungen zu verhindern. Die Verhinderung strafbarer Handlungen wiederum soll gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde dem vom Bundesverwaltungsgericht nun festgestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten; der Vorfall am Flughafen Athen vom 27.07.2025 an sich wurde nicht bestritten, sondern es wurde im Verfahren lediglich vorgebracht, dass aufgrund näherer Überlegungen keine Entgeltlichkeit vorliege, weshalb der Straftatbestand der Schlepperei nicht erfüllt sei. Den Ausführungen des BFA zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nicht explizit entgegengetreten; jegliches Vorbringen, dass für den Beschwerdeführer damit ein unverhältnismäßiger (angesichts der sonstigen Interessen unverhältnismäßig schwerwiegender) Nachteil verbunden wäre, fehlt zur Gänze.
Da auch das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
Mit der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Entzug und die Vorlage des Konventionsreisepasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.