Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* B* und einer weiteren Personen wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und andere Delikte über die Beschwerden 1. des A* B* und 2. des C* B* jeweils gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. April 2025, AZ ** (ON 8 im Akt der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ **) den
BESCHLUSS
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führte zum Aktenzeichen ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g VerbotsG und der Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen nach § 93 Abs 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Im selben Akt wurde gegen C* B* ein Verfahren wegen des Verdachts der Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen nach § 93 Abs 1 StGB geführt, welches am 2. Jänner 2024 (zur Relevanz siehe § 516 Abs 12 StPO) nach § 190 Z 2 StPO eingestellt (ON 1.2) wurde.
Zum weiteren Verfahrensgang darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollständige und aktenkonforme Darstellung in dem angefochtenem Beschluss (BS 2f) verwiesen (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017 [T4 und T6]) werden. Aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) ergibt sich aus Anlass des Beschwerdevorbringens ergänzend, dass A* B* anlässlich seines Freispruchs im Verfahren vor dem Bezirksgericht Klagenfurt, AZ **, mit Beschluss vom 11. Juni 2024, rechtskräftig am 12. Juli 2024, gemäß § 393a StPO ein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung (unter Abweisung des über den zuerkannten Betrag hinausgehenden Mehrbegehrens) in Höhe von EUR 525,00 zuerkannt wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) sprach das Erstgericht C* B* gemäß § 196a Abs 1 StPO einen Betrag von EUR 900,00 zu und wies den Antrag (ON 7.2) des A* B* mit der wesentlichen Begründung, dass § 196a StPO nur einen Kostenersatz bei der vollständigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorsehe, zur Gänze ab.
Dagegen richten sich die (jeweils) rechtzeitigen Beschwerden vom 30. April 2025 (ON 9.2), sowohl des A* B*, als auch des C* B* mit dem wesentlichen Argument, dass auf Grund der Komplexität des Sachverhalts und des damit verbundenen Verteidigungsaufwands C* B* ein wesentlich höherer Betrag zuzusprechen gewesen wäre und die gänzliche Abweisung in Bezug auf A* B* einer gesetzlichen Grundlage entbehre und diesen systematisch schlechter stellen würde als Personen, die sich im Ermittlungsverfahren erfolgreich gegen die ihnen angelasteten Vorwürfe zur Wehr gesetzt hätten.
Die Beschwerden, zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Äußerung enthielt, sind nicht erfolgreich.
I. Zur Beschwerde des C* B*:
Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (BS 3 ff) verwiesen werden kann.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren von entsprechend höherer Komplexität reichen kann. Die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags hat dabei stets auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3).
Für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 ist von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein Standardverfahren auszugehen und der sich daraus ergebende Beitrag ist als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren eine Besprechung mit der verdächtigten/beschuldigten Person, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei jedoch außer Betracht. Bei einem Verfahren, das in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fällt, wird aufgrund der im Regelfall geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer ein Richtwert von EUR 1.500,00 angenommen. Der Betrag hat sich je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehen Höchstbetrag anzunähern bzw. sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024 - 0.561.623, 3ff; OLG Graz 8 Bs 302/24h, 8 Bs 329/24d, 1 Bs 119/24w ua).
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass (weiterhin) lediglich ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor. Derartiges ergibt sich auch weder aus den geltenden Verfassungsbestimmungen noch aus der Judikatur des EGMR (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2; OLG Graz, 1 Bs 119/24w). Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist im Übrigen nicht von Belang, handelt es sich doch weiterhin nur um einen pauschalen Beitrag zu den Verteidigerkosten (OLG Graz, 8 Bs 20/25i; 8 Bs 285/24h ua).
Der gegen C* B* erhobene Tatvorwurf betraf einen sowohl der Sach- als auch der Rechtslage nach sehr einfachen Verteidigungsfall, wobei der Tatzeitraum (ON 2.2,2) nur rund ein Jahr in die Vergangenheit reichte. Der Umfang des Ermittlungsakts beschränkte sich bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf den Abschlussbericht der Polizei (ON 2.2), der im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Sachverhalts und eine sechsseitige Zeugeneinvernahme (ON 2.9) samt einem zweiseitigen Gedächtnisprotokoll (ON 2.12) und einem Amtsvermerk (ON 2.15) enthält. Die Tätigkeit des Verteidigers umfasste eine Vollmachtsbekanntgabe bei der Kriminalpolizei und bei der Staatsanwaltschaft samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 2.10 und ON 6.2) sowie eine vierseitige Stellungnahme des C* B* (ON 2.13), welche auch Aspekte des gegen A* B* geführten Verfahrens beleuchtete. Eine Anwesenheit des Verteidigers bei der nur fünfzehnminütigen dauernden Einvernahme des C* B* (ON 2.13), der auf die verfasste Stellungnahme verwies, ist – soweit überblickbar – nicht aktenkundig. Auszugehen ist (allein schon wegen der verfassten Stellungnahme) aber von einer Besprechung mit dem Beschuldigten sowie von der Notwendigkeit mehrerer Telefonate und Korrespondenz.
Nach Maßgabe des (äußerst) geringen Umfangs der zügig durchgeführten Ermittlungen (Zeitpunkt der Anzeigenerstattung: 15. September 2023) sowie des dargestellten – unter jenem eines Standardverfahrens dieser Verfahrensart liegenden – Ausmaßes des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers hält das Beschwerdegericht den zugesprochenen Beitrag von EUR 900,00 für angemessenen und ist dieser einer Korrektur somit nicht zugänglich, sodass der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
II. Zur Beschwerde des A* B*:
Wie im Hauptverfahren (vgl dazu Lendl, WK-StPO § 393a Rz 3) muss nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch im Ermittlungsverfahren das Verfahren durch Einstellung nach § 108 oder § 190 StPO (oder teils - teils) vollständig erledigt worden sein („ Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 eingestellt, ….“). Eine Einstellung von einer oder mehreren Taten bei (wie hier vorliegend) einer Anklage zu einer anderen Tat begründet hingegen keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag (vgl S 2 des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 2024/96; Wiesinger/Hlosta, Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 196a und 393a StPO – Kurzüberblick für Verteidiger, JSt 2024, 477; Flörl, Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (Stand 16.12.2024, Lexis Briefings in lexis360.at); OLG Linz, 10 Bs 198/24z; OLG Innsbruck, 7 Bs 71/25m; OLG Wien,18 Bs 44/25i; zu § 393a StPO siehe überdies Lendlin WK StPO § 393a Rz 3; Öner, LiK zur StPO § 393a Rz 4).
Der Ausgang eines weiteren Strafverfahrens des nicht der Einstellung unterliegenden Vorwurfs ist bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 196a StPO nach dem Vorgesagten daher nicht zu berücksichtigen, sodass auch ein erfolgter Freispruch in dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Klagenfurt, AZ **, fallbezogen bei der Beurteilung des vorliegenden Antrags nichts zu ändern vermag (OLG Wien, 18 Bs 44/25i; OLG Graz, 1 Bs 25/25y). Bei (wie hier) lediglich teilweiser Einstellung des Ermittlungsverfahrens, hingegen (nachfolgender) Anklage wegen einer weiteren Tat, hat der Freigesprochene (lediglich) einen Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a Abs 1 StPO (OLG Innsbruck, 7 Bs 71/25m). Das mag dem Beschwerdeführer zwar unbillig erscheinen, ändert aber nichts am gesetzgeberischen Willen, wobei es nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung ist, Gesetzesbestimmungen zu ändern. Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen (RISJustiz RS0009099).
Die Beschwerdeausführungen, wonach die durch diese Auslegung bewirkte Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des Strafverfahrens darstellen würde, sind – auch vor dem Hintergrund der skizzierten Erwägungen in VfGH G405/2016 – nicht als Anregung zur Stellung eines Normprüfungsantrags (Art 89 Abs 2 B-VG; RIS-Justiz RS0053805, RS0054189; OLG Wien, 18 Bs 44/25i) aufzugreifen.
Da der angefochtene Beschluss (jeweils) der Sach- und Rechtslage entspricht, war den Beschwerden der Erfolg zu versagen. Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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