W241 2152418-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1096050206/200245855, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) vom 22.11.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis 03.03.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.04.2017, Zl. L508 2152418-1/4E, statt, erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Urteil vom 20.11.2020 wurde der BF wegen absichtlich schwerer Körperverletzung (§§ 87 Abs. 1 und 2 erster Fall, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Mit Berufungsurteil eines Oberlandesgerichts vom 13.07.2021 wurde der Berufung des BF insofern stattgegeben, als eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten verhängt wurde.
3. Mit Bescheid vom 11.10.2021 erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Schließlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot.
4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, Zl. W242 2152418-2, (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wurde.
5. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27.02.2023, E 222/2023-8, ab. Eine gegen das Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2023, Ra 2023/19/0145-7, zurückgewiesen.
6. Am 13.06.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 29.01.2024 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.
8. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 29.01.2024 wurde der Konventionsreisepass nach § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen und der BF gemäß § 93 Abs. 2 FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch Erkenntnis vom 07.12.2022 nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten sei, der die Entziehung des Konventionsreisepasses rechtfertige.
9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein.
10. Der BF erhob ebenso Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2024 betreffend die Abweisung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz.
11. Mit Erkenntnis vom 30.09.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2024 betreffend den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.
II. Feststellungen:
Der BF ist iranischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am XXXX ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX und Gültigkeitsdauer bis XXXX ausgestellt.
Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Außerdem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, W242 2152418-2, als unbegründet abgewiesen.
Der BF stellte am 13.06.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 29.01.2024 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 30.09.2025 als unbegründet abgewiesen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und zur Ausstellung des genannten Konventionsreisepasses ergeben sich aus den Verfahrensakten sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellung zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022.
Die Feststellungen zum Folgeantrag ergeben sich aus dem hg. Verwaltungsakt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
„Entziehung eines Fremdenpasses
§ 93 (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
Konventionsreisepässe
§ 94 (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Entziehung des Konventionsreisepasses auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG, da nachträglich Tatsachen eintraten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (§ 94 Abs. 1 FPG). § 94 Abs. 5 FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 unter Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046).
Die belangte Behörde hat dem BF mit Bescheid vom 11.10.2021 den Status des Asylberechtigten aberkannt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022 abgewiesen, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt.
Durch die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, da gemäß § 94 Abs. 1 FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF eine günstige Zukunftsprognose aufweist und in Zukunft nicht mehr straffällig werden würde, so wird verkannt, dass sich der gegenständliche Bescheid allein auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stützt, die in Rechtskraft erwachsen ist. Dem BF kommt daher der Status des Asylberechtigten nicht zu. Der Folgeantrag des BF und das anhängige Beschwerdeverfahren vermögen daran nichts zu ändern. Darüber hinaus wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Folgeantrags mittlerweile negativ entschieden.
Die belangte Behörde hat dem BF den Konventionsreisepass somit zu Recht entzogen. Infolgedessen hat der BF seinen Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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