[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
[Anmerkung Bearbeiter: mit dieser Sache verbunden erledigt:
GZ: K121.065/0006-DSK/2005]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die gemäß § 39 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des R*** in M*** (Beschwerdeführer) vom 17. August 2005 gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Ermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Einvernahmen wird gemäß § 1 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
Die Beschwerden werden gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr. 631/1975 idF BGBl I Nr. 164/2004, abgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer behauptet in den Beschwerden jeweils eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass im Rahmen der vom Beschwerdegegner in dessen Abteilung „Büro für Interne Angelegenheiten“ durchgeführten Einvernahmen am 5. Mai (K121.064) bzw. am 16. September 2004 (K121.065) bestimmte personenbezogene Daten für Zwecke eines gegen ihn anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens ermittelt worden seien, obwohl der Beschwerdegegner hiefür nicht zuständig gewesen sei.
Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:
Gegen den Beschwerdeführer ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ *** Ur ***/03a ein Strafverfahren anhängig. In diesem wurde mit Beschluss der zuständigen Untersuchungsrichterin vom 12. Februar 2004 die Voruntersuchung eingeleitet.
Am selben Tag richtete die Untersuchungsrichterin an den Beschwerdegegner eine Verfügung mit folgendem Inhalt:
„In der Strafsache gegen R*** wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148; 177 Abs. 1; 302 Abs. 1 StGB ersucht das gefertigte Gericht um Durchführung der unter einem übersendeten Hausdurchsuchungsbefehle und aller zweckdienlich erscheinenden Erhebungen. Insbesondere möge das gefertigte Gericht über eine allfällige Wiedererteilung der Fluglizenz an R*** und/oder Aufhebung der Suspendierung unverzüglich informiert werden. Für Ihre sehr geschätzte Unterstützung wird im Voraus gedankt.“
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des Verfahrens der Datenschutzkommission zur Grundzahl K120.986. Der Beschwerdeführer ist diesen im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
Am 5. Mai 2004 führte der Beschwerdegegner eine Einvernahme des Ö*** durch und ermittelte im Zuge dessen zahlreiche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers. Vor Beginn der Einvernahme wurde Ö*** ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Erhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien bzw. des LG für Strafsachen Wien wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 302 StGB und weiterer Delikte handle.
Dasselbe geschah bei einer Einvernahme des Q*** am 16. September 2004.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den Beschwerdebehauptungen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
Die §§ 26 und 113 StPO lauten auszugsweise:
„ § 26. (1) Die Strafgerichte sind berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Ersuchen gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
[...]
§ 113. (1) Alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, haben das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Eine solche Beschwerde hemmt den Vollzug der Verfügung des Untersuchungsrichters nur in den im § 108 erwähnten Fällen.
[...]“
2. Zur Zuständigkeit der Datenschutzkommission
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass nur in Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn die Zuordnung der von den Sicherheitsorganen gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen hat und als Akte richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren sind. „Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn“ sind die in der StPO vorgesehenen Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung (§§ 139 ff iVm § 24 StPO), zur Verhaftung (§§ 174 ff iVm § 24 StPO) oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung.
Das Ersuchen eines Richters um Vernehmung einer Person als Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren gemäß § 26 StPO gehört hingegen zur Gerichtspolizei im weiteren Sinn. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt erst auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher der Verwaltung zuzurechnen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 96/01/0570).
Da die Datenschutzkommission auch für das vorliegende Ersuchen vom 12. Februar 2004 nur § 26 Abs. 1 und 2 StPO als Rechtsgrundlage zu erkennen vermag, handelt es sich bei den auf dessen Grundlage durchgeführten Einvernahmen um ein Verwaltungshandeln, weshalb die Datenschutzkommission für die Prüfung der behaupteten Verwendung von Daten bei diesen Einvernahmen gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 zuständig ist.
3. Inhaltliche Beurteilung der Datenermittlung im Zuge der Einvernahmen
Nach herrschender Rechtsauffassung und ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission enthält das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 auch einen Ermittlungsschutz. Darüber hinaus schützt es (anders als die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 Abs. 3 leg. cit.) auch vor der Verwendung nicht automationsunterstützt oder in einer manuellen Datei verarbeiteter Daten (vgl. dazu Dohr/Pollirer/Weiss DSG,
2. Aufl. (2002), Anm. 2 und 6 sowie E 28 und 31). Daher stellt die Gewinnung personenbezogener Daten über den Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme einen Eingriff in dieses Recht dar, der an § 1 Abs. 2 DSG 2000 zu messen ist. Danach ist, da es sich um einen behördlichen Eingriff handelt, eine gesetzliche Grundlage erforderlich.
Die StPO enthält keine besonderen Regelungen über die Durchführung von Einvernahmen für Zwecke eines Strafverfahrens durch Verwaltungsbehörden. Dem Beschwerdeführer ist durchaus zuzustimmen, dass nach § 93 Abs. 1 StPO die Voruntersuchung grundsätzlich vom Untersuchungsrichter persönlich zu führen ist und eine Delegation der Einvernahme wesentlicher Zeugen an eine Verwaltungsbehörde problematisch ist (vgl. Lambauer im Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 93 Rz 3).
Er lässt jedoch außer Betracht, dass § 113 Abs. 1 StPO gegen alle Verfügungen des Untersuchungsrichters Rechtsschutz, nämlich eine Beschwerde an die Ratskammer, vorsieht. Damit normiert diese Bestimmung ein Fehlerkalkül, welches dazu führt, dass Verfügungen bis zu ihrer möglichen Aufhebung als wirksam anzusehen sind, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit, deren Überprüfung damit gleichzeitig ausschließlich der Ratskammer zugewiesen wird. Alle anderen Behörden – also insbesondere der Beschwerdegegner und die Datenschutzkommission – sind an die Verfügung gebunden und nicht zu deren inhaltlicher Überprüfung zuständig. Der Beschwerdegegner war, da die Verfügung ihrem Inhalt nach ein Ersuchen an ihn darstellt, gemäß § 26 Abs. 1 und 2 StPO zu dessen Befolgung verpflichtet und damit für alle davon umfassten Maßnahmen zuständig.
Dass die Einvernahmen nicht zweckdienlich gewesen wären, hat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in seiner Stellungnahme im Parteiengehör trotz Vorhalts der Verfügung der Untersuchungsrichterin vom 12. Februar 2004 nicht behauptet. Vielmehr hat er in der Beschwerde selbst vorgebracht, dass sich die die Einvernahme durchführenden Bediensteten des Beschwerdegegners ausdrücklich darauf berufen haben, dass sie die Einvernahmen im Dienst der Strafjustiz durchführen.
§ 26 Abs. 1 und 2 leg. cit ist also in Verbindung mit § 113 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall die von § 1 Abs. 2 DSG 2000 geforderte gesetzliche Grundlage für die Vornahme der beschwerdegegenständlichen Datenermittlungen im Zuge der beiden Einvernahmen.
Die dagegen gerichteten Beschwerden waren somit spruchgemäß abzuweisen.
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