(1) Die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat. Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen:
1. Diejenigen Meldungen gemäß §§ 74 und 74a, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;
2. die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.
(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.
(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.
(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 23h, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018 und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(7a) Die FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß § 18 handelt.
(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 39a, 39e, 66 bis 68, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 9 Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
…Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 39a, 39e, 66 bis 68, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018, die übrigen…
§ 65 Veröffentlichung
…Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. (3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1…
§ 69a Zuordnung der Kosten
…1 mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und Z 21; 2. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben; 3. Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 9 VStG verantwortlich; d. bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 oder § 13 diejenigen…
KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 1 Einrichtung des Kontenregisters
…ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, 2. Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 BWG, von CRR-Finanzinstituten gemäß § 11 BWG oder von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten gemäß § 13 BWG, die berechtigt sind, im Inland Tätigkeiten…
JKAB-V · Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
§ 2
…Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß § 44 Abs. 5 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage…
AP-VO · Anlage zum Prüfungsbericht
§ 3 Darstellung
…einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können. (2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in…
Anl. 1 (Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines CRR-Finanzinstituts gemäß § 11 Abs. 1 BWG/gemäß § 13 Abs. 1 BWG vom xx. xx…
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 20 Eigenmittel
…1) und/oder der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG ab, entfällt die Pflicht zur Bildung von Rücklagen gemäß Abs. 2 und/oder Abs. 3. Die Kosten dieser Absicherung dürfen nicht dem einer…
§ 32 Depotbank
…nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden…
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
§ 18 Meldepflichtige
…Nr. 532/1993 idgF (BWG), die 1. ihren Sitz im Inland haben oder die Ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle (§ 9 BWG) ausüben, 2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig ausüben (exklusive Gruppe 64.2), 3. grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen…
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 55 Fortdauer der Entschädigungspflicht
…Die §§ 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG und § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 17 WAG 2018, denen die Konzession oder Berechtigung zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder…
§ 44 Begriffsbestimmungen
…1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind; 8. Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Z 29 BWG; 9. Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art…
§ 59 Übergangsbestimmungen
…anderen Fachverbandes anschließen können. 14. (zu § 48 Abs. 2): Abweichend von § 48 Abs. 2 sind Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der…
§ 48 Grenzüberschreitende Entschädigung
…bis 47 sowie 51, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes. (2) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im…
WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 26 Rechtsträger
…§ 19 Abs. 5, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten. (2) Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen: 1. Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Art. 22 der delegierten Verordnung (EU…
Schulspar-SoV · Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung
§ 1 Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Schulsparens
…1) Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht in Bezug auf die in Abs. …
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 3 Erfolgsausweis
…1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern. (2) Die Daten…
§ 1 Vermögensausweis
…das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten. (3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.…
§ 5 Risikoausweis
…5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328) (2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.…
AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
§ 4 Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM
…kann. (8) Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 und Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BWG sind im Rahmen ihrer Berechtigung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU nicht dazu verpflichtet, eine Konzession nach diesem…
AndKo-SoV · Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung
§ 1 Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Immobilienverwaltern
…durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in Österreich über eine Zweigestelle gemäß § 9 BWG erbringen.…
AusfFG · Ausfuhrförderungsgesetz
§ 5
…Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide, zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im einzelnen vertraglich…
GesAusG · Gesellschafter-Ausschlussgesetz
§ 2 Barabfindung
…1 BWG mit anrechenbaren Eigenmitteln von mindestens 18,2 Millionen Euro oder von einem Kreditinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund des § 9 BWG über eine Zweigstelle oder im Weg des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt und über anrechenbare Eigenmittel beziehungsweise Eigenmittel von mindestens 18,2 Millionen Euro verfügt, auszustellen. Hat…
STS-VVG · STS-Verbriefungsvollzugsgesetz
§ 2 Zuständige Behörde
…diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind die Vorschriften der §§…
VZKG · Verbraucherzahlungskontogesetz
§ 32 Strafbestimmungen
…10 000 Euro zu bestrafen. (2) Wer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher eines Kreditinstituts oder einer in Österreich gemäß § 9 BWG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstituts 1. einen Verbraucher entgegen § 22 beim Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen aus…
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 95 Schuldner und Abzugsverpflichteter
…depotführende oder auszahlende Stellen kommen in Betracht: – Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (§ 1 BWG), – Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (§ 9 BWG), – Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013…
ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz
§ 35 Depotbank
…nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines CRR-Kreditinstitutes gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der…