JudikaturVfGH

B384/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1970

Nach § 1 StVO 1960 ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht die Qualifikation als öffentliche oder nichtöffentliche Straße maßgebend, sondern allein der Umstand, ob es sich um eine Straße, im vorliegenden Fall um einen Gehsteig, mit öffentlichem Verkehr handelt. Nach § 1 Abs. 1 StVO 1960 liegt das Kriterium für eine Straße (Gehsteig) mit öffentlichem Verkehr darin, daß sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Es ist nun bestritten, daß die Benützung des Gehsteiges durch jedermann, der ihn zu benützen beabsichtigt, keiner Bewilligung bedarf. Die Bfin. hat nach Erhalt des Erk. des VfGH nichts unternommen, um die Benützung des Gehsteiges durch jedermann zu behindern oder zu untersagen. Wenn aber mit Einwilligung der Grundeigentümerin der Gehsteig von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, liegt ein Gehsteig mit öffentlichem Verkehr i. S. des § 93 Abs. 1 StVO 1960 vor (vgl. Slg. 5743/1968) .

Was das Vorbringen der Bfin. betrifft, sie sei weder vom Magistrat noch von der Landesregierung mit der Durchführung der Streupflicht beauftragt worden, so ist darauf hinzuweisen, daß es gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 einer besonderen Aufforderung, der Säuberungspflicht auf Gehsteigen nachzukommen, nicht bedarf.

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