Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik Michalska, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 5.244,04 sA, über die Berufung und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.6.2025, GZ ** 32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (I.) und den Beschluss gefasst (II.):
I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht zulässig.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
III. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,16 bestimmten Kosten der Berufungs- und Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Stadtpolizeikommando B* berichtete der Staatsanwaltschaft Korneuburg mit Anlassbericht vom 24.8.2024 über die Sicherstellung von etwa 416 g Cannabiskraut am Flughafen C* B*. Das Suchtgift befand sich in einer von ** verschickten, an den Lebensgefährten der Klägerin, D*, „E*“, adressierten Postsendung.
Mieterin der Wohnung E*, ist die Klägerin.
D* wohnt an der Adresse **.
Am 24.8.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft Korneuburg zu ** eine Hausdurchsuchung angeordnet, und diese vom Landesgericht Korneuburg am 25.8.2024 gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO gerichtlich bewilligt. Zweck dieser Hausdurchsuchung war die Sicherstellung von Suchtmitteln, Suchtmittelutensilien, bzw Aufzeichnungen über Suchtgiftbestellungen.
Am 30.8.2023 wurde die Wohnungstür der Klägerin - nachdem ein Öffnungsversuch durch die Beamten des Stadtkommandos B* mittels eines Vorschlaghammers gescheitert war - von Einsatzkräften der WEGA mittels „DoorRam“ aufgebrochen. Die Wohnungstür wurde durch diese Aktionen beschädigt. Die Reparatur der Tür kostete zumindest EUR 3.952,04.
Das Strafverfahren gegen die Klägerin wegen eines Vorwurfs nach dem SMG wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien zu ** vom 2.1.2024 eingestellt.
Der Vermieter der Klägerin trat der Klägerin mit Erklärung vom 31.5.2024 seine Ansprüche aus der Beschädigung der Tür ab.
Mit der am 8.10.2024 eingelangten Klage begehrte die Klägerin gestützt auf den Titel der Amtshaftung EUR 5.244,04 Schadenersatz, bestehend aus EUR 4.174,04 Kosten einer neuen Wohnungstüre, EUR 1.000,-- Schadenersatz in Ansehung ihres Hundes, und EUR 70,-- pauschalen Unkosten. Sie brachte dazu stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Organe der Beklagten seien unvertretbar rechtswidrig vorgegangen, weil die gewaltsame Wohnungsöffnung ohne vorherige Ankündigung nicht verhältnismäßig gewesen sei, und auch keine Gefahr in Verzug bestanden habe. Es wäre verhältnismäßig gewesen, die Klägerin vor der Wohnungsöffnung anzurufen, und sie aufzufordern, die Wohnung im Beisein der Beamten selbst zu öffnen. Während des Wohnungsaufbruchs habe sich in der Wohnung der Hund der Klägerin befunden, der seit diesem Vorfall traumatisiert sei, unkontrolliert belle, und nervös werde, wenn jemand klopfe oder er Geräusche vor der Wohnungstür höre. Er habe durch den Vorfall seinen Beschützerinstinkt, und somit seine Funktion verloren, und sei für die Klägerin nunmehr wertlos.
Die Durchsuchung der Wohnung ihres Lebensgefährten sei diesem hingegen von der Polizei vorher angekündigt worden. Die Beamten hätten ihren Lebensgefährten auf dessen Arbeitsplatz aufgesucht und von der angeordneten Wohnungsdurchsuchung in Kenntnis gesetzt. Derart hätten die Organe der Beklagten auch gegenüber der Klägerin vorgehen müssen. Zumindest hätten die Organe der Beklagten die Wohnungsöffnung bei der Klägerin durch einen Schlosser vornehmen lassen müssen.
Nach dem Aufbruch der Wohnungstür habe die Polizei der Klägerin einen Antrag über die Ersatzansprüche ausgehändigt (Seite 5 im Schriftsatz ON 5).
Im Schriftsatz vom 29.1.2025 (ON 16) brachte sie vor, sie stütze ihre Ansprüche auch ausdrücklich auf das Polizeibefugnis Entschädigungsgesetz (PolBeG) . Diese seien verschuldensunabhängig.
In der Tagsatzung vom 26.3.2025 (Protokoll ON 23) brachte die Klägerin vor, sie stelle außer Streit, dass sie keinen Antrag nach dem PolBeG gestellt habe.
In der Tagsatzung vom 23.4.2025 (ON 29) brachte die Klägerin vor, sie habe nunmehr einen Antrag nach dem PolBeG gestellt (Seite 1 im Protokoll ON 29).
Die Beklagte wandte sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, die Vorgangsweise ihrer Organe sei rechtmäßig, mindestens aber vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts gewesen.
Es handle sich bei der ex anteBeurteilung des Vorliegens einer Gefahr in Verzug um eine Ermessensentscheidung, wobei das Ermessen angesichts der aus der Wohnung dringenden Geräusche keinesfalls überschritten worden sei. Die einschreitenden Beamten hätten nämlich zunächst an der Wohnungstür geläutet, und da in weiterer Folge eindeutige Geräusche aus der Wohnung wahrnehmbar gewesen seien, sei ex ante die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass sich die Klägerin und/oder weitere Personen in der Wohnung befänden, und diese bewusst nicht öffneten, sodass ex ante auch die weitere Annahme gerechtfertigt gewesen sei, die in der Wohnung anwesende Person werde allfällige in der Wohnung befindliche Beweismittel – insbesondere Suchtgifte – vernichten. Es sei demnach vertretbar eine Gefahr in Verzug vorgelegen, welche die ehestmögliche Wohnungsöffnung unter Anwendung von Zwang gemäß § 93 Abs 1 StPO gerechtfertigt habe.
Dass es sich bei den wahrgenommenen Geräuschen tatsächlich nicht um solche einer Person, sondern um solche des Hundes der Klägerin handle, sei ex ante für die einschreitenden Beamten nicht erkennbar gewesen. Eine Amtshaftung sei daher wegen der Vertretbarkeit der Vorgangsweise der einschreitenden Beamten nicht begründet.
Der Schadenersatzanspruch wegen des Hundes werde im Übrigen als unschlüssig bestritten.
Der Anspruch werde auch der Höhe nach bestritten.
Gemäß §§ 7, 8 und 9 PolBeG sei ein Antrag auf Entschädigung nach dem PolBeG beim Bundesminister für Inneres geltend zu machen. Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass Entschädigungen nach dem PolBeG zunächst im Verwaltungsverfahren geltend zu machen seien. Der Zivilrechtsweg stehe erst dann offen, wenn ein Bescheid erlassen worden sei. Die Klägerin habe jedoch keinen entsprechenden Antrag gestellt, weshalb in diesem Zivilprozess nicht über einen Anspruch nach dem PolBeG zu entscheiden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab, und, soweit sie auf das PolBeG gestützt sei, mit Beschluss zurück. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 3 4 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, die einschreitenden Beamten seien vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts von einer Gefahr im Verzug ausgegangen, und vertretbar bei der Türöffnung vorgegangen, weil nach wie vor Geräusche aus der Wohnung gedrungen seien, und der Überraschungseffekt zur Verhinderung der Vernichtung von in der Wohnung vorhandenen Suchtmitteln nötig gewesen sei. Ein Amtshaftungsanspruch bestehe daher nicht.
Für Ansprüche nach dem PolBeG bestehe nach der Regelung des § 9 PolBeG noch keine gerichtliche Zuständigkeit, weshalb das Klagebegehren insoweit zurückzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil und diesen Beschluss richten sich die Berufung und der Rekurs der Klägerin jeweils mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungs- und Rekursbeantwortung, der Berufung und dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Weder die Berufung noch der Rekurs sind berechtigt.
I. Zur Berufung:
1. Die Berufung (Berufung Seiten 2 4) macht - unter Wiederholung der in erster Instanz vorgebrachten Argumente - im Kern weiterhin geltend, das Aufbrechen der Wohnungstür sei ohne Gefahr im Verzug erfolgt, und deshalb unvertretbar unverhältnismäßig gewesen.
Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt:
Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwiefern eine „ Gefahr im Verzug“ besteht, handelt es sich um eine Ermessensausübung der einschreitenden Organe, bei der diesen ausschließlich dann ein - einen Amtshaftungsanspruch überhaupt erst begründendes - Verschulden zur Last fällt, wenn das zur Entscheidung berufene Organ entweder das Ermessen missbrauchte, oder den eingeräumten Spielraum überschritt (RS0049974).
Weiters muss die Frage der amtshaftungsrechtlichen Vertretbarkeit eines Organverhaltens stets zwingend von einem Standpunkt ex anteaus beurteilt werden – also aus der Perspektive des Zeitpunkts des jeweiligen in Rede stehenden Verhaltens - und nicht von einem erst späteren Betrachtungszeitpunkt aus („ex post“; vgl 1 Ob 73/16s).
Die Berufung lässt die Feststellungen des Erstgerichts außer Acht, dass es sich nach der einschlägigen Berufserfahrung der Beamten bei einer derart großen Menge Suchtgift, wie sie immerhin konkret an die Wohnung der Klägerin adressiert war, um keine Erstbestellung und auch um keine Bestellung für den bloßen Eigengebrauch handelte. Es war deshalb – aufgrund der fachkundigen Berufserfahrung – ex antedie Annahme sachlich begründet und gerechtfertigt, dass sich in der inkriminierten Wohnung bereits weitere Mengen Suchtgift befänden, die ohne einen sofortigen und überraschenden Vollzug der Hausdurchsuchung als Beweismittel unwiederbringlich vernichtet werden könnten. Die derart sachlich begründete Annahme einer Gefahr der Vernichtung weiterer bereits in der Wohnung befindlicher Suchtgiftbestände rechtfertigte allerdings - mindestens vertretbar - die Annahme einer „Gefahr im Verzug“ im Sinne des § 121 Abs 1 und Abs 2 StPO und § 93 Abs 5 StPO. Es war daher sehr wohl mindestens vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts, die Klägerin nicht vorab von der beabsichtigten Hausdurchsuchung zu verständigen.
Da nach dem Anklopfen und Anläuten an der Wohnungstür die Geräusche eines leisen Hin und Hergehens wie von einer Person in der Wohnung zu vernehmen waren, war ex ante die Annahme des Bestehens einer unmittelbaren, gegenwärtigen Gefahr der Beseitigung bzw Vernichtung weiteren in der Wohnung gelagerten Suchtgifts durch eine in der Wohnung anwesende Person – und daher ex ante die Ermessensannahme einer „Gefahr im Verzug“ – sachlich gewichtig begründet, und lag somit innerhalb des rechtlichen Ermessensspielraums. Die daraus ex ante gezogene Schlussfolgerung, dass das sofortige gewaltsame Öffnen der Wohnungstür für einen Ermittlungserfolg des Auffindens und Sicherstellens weiterer Suchtgiftbestände als Beweismittel erforderlich sei (vgl Kollmann/Moser in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, StPO [2020] § 121 StPO Rz 14 mwN und Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO § 121 [rdb.at] Rz 12 mwN), war sachlich ebenfalls begründet und vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt.
Sofern die Berufung ins Treffen führt, die einschreitenden Beamten aus B* hätten im Fall einer Gefahr im Verzug wohl sofort die Polizisten in C* ** (?) kontaktiert, um die Hausdurchsuchung so schnell wie möglich durchzuführen (Berufung Seite 3), ist diesen schon grundsätzlich nicht nachvollziehbaren Darlegungen jedenfalls entgegenzuhalten, dass ein Aufbrechen der Tür ursprünglich ja gar nicht geplant war, sondern vielmehr eine fingierte Zustellung des Suchtgifts beabsichtigt war, und sich die Beurteilung, dass ein Aufbrechen der Tür erforderlich sei, dann erst als Folge der Wahrnehmung der aus der Wohnung dringenden Geräusche ergab.
Einer Amtshaftung ist daher mangels einer Unvertretbarkeit der getroffenen Ermessensentscheidungen der Boden entzogen.
2. Weiters (Berufung Seiten 4 5) macht die Berufung im Kern geltend, der Klägerin stehe der begehrte Ersatz aus dem Titel des PolBeG zu.
Diese Ansicht ist unzutreffend:
Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich aus § 7 Abs 1 PolBeG nicht , dass kein Antrag der Klägerin beim Bundesminister für Inneres zur Geltendmachung des Anspruchs nach dem PolBeG notwendig gewesen wäre; vielmehr bezieht sich § 7 Abs 1 zweiter Satz PolBeG mit dem Wort „ dies “ lediglich auf die vom Bundesminister für Inneres (!) vorzunehmende Verständigung der Finanzprokuratur über einen beim Bundesminister für Inneres schriftlich eingelangten Antrag. Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (722 Blg 17. GP, Seiten 9 10) zu § 7 PolBeG ergibt sich nichts anderes.
Die Klägerin hatte daher - entgegen der Berufung - sehr wohl beim Bundesminister für Inneres einen Antrag nach dem PolBeG zu stellen, um - in weiterer Folge - eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Zivilgerichte begründen zu können (vgl Ballon/Fucik/Lovrek in Fasching/Konecny³§ 1 JN Rz 14/2).
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Klägerin stehe mangels eines beim Bundesminister für Inneres gestellten Antrags kein Ersatzanspruch aus dem Titel des PolBeG zu, der erfolgreich auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg geltend gemacht werden könnte, ist daher zutreffend.
Auf materiell rechtliche Aspekte in Ansehung des PolBeG (Berufung Seiten 4, 5) ist somit nicht einzugehen.
3. Zu rechtlichen Feststellungsmängeln (Berufung Seite 2) enthält die Berufung keine inhaltlichen Ausführungen, weshalb der Berufungsgrund insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
4. Der unberechtigten Berufung ist ein Erfolg zu versagen.
5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
6.Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
II. Zum Rekurs:
1.Auch der Rekurs macht – völlig ident mit den Berufungsausführungen (oben Punkt 2.) - geltend, die Klägerin habe gemäß § 7 Abs 1 PolBeG keinen Antrag beim Bundesminister für Inneres zu stellen gehabt, weil sie aus dem Titel des AHG Ersatzansprüche bei der Finanzprokuratur geltend gemacht habe.
Dazu wird auf die bisherigen Ausführungen (oben Punkt 2.) verwiesen.
Zusätzlich wird noch angemerkt, dass – wie die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend ausführt – nach der zentralen Regelung des § 9 PolBeG die klagsweise Geltendmachung von verschuldens un abhängigen Ansprüchen nach dem PolBeG vor ordentlichen Gerichten rechtlich erst nach der Erlassung eines Bescheids oder nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Einlangen eines Antrags beim Bundesminister für Inneres möglich ist (vgl Ballon et al aaO Rz 14/2 [„ sukzessive Kompetenz “]). Bevor diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig.
Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen (Seite 1 im Protokoll ON 23 iVm Seite 1 im Protokoll ON 29) allerdings erst nach dem 26.3.2025 (= Tagsatzung vom 26.3.2025 , Protokoll ON 23) beim Bundesminister für Inneres einen Antrag nach dem PolBeG. Der Schluss der Verhandlung erster Instanz erfolgte sodann am 23.4.2025 (Seite 6 im Protokoll ON 29).
Am 23.4.2025 war allerdings über den Antrag noch nicht entschieden, und war die dreimonatige Frist des § 9 Abs 1 Z 2 PolBeG noch nicht abgelaufen.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, es bestehe noch keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ersatzansprüche der Klägerin nach dem PolBeG, ist daher richtig, und die Klagszurückweisung in Ansehung des PolBeG wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zutreffend.
2. Dem unberechtigten Rekurs war der Erfolg zu versagen.
3.Der Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 528 ZPO Rz 19).
III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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