JudikaturBVwG

W242 2297421-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. April 2025

Spruch

W242 2297421-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1954, Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, LL.M., Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.07.1992 des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Am 26.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA oder Bundesamt) ein Konventionsreisepass ausgestellt.

3. Dem Bundesamt wurde der Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Oberösterreich vom 17.03.2024 übermittelt. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a, Abs 4 SMG sowie wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 SMG bei der Staatsanwaltschaft Linz angezeigt.

4. Mit Schreiben des BFA vom 22.04.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, ob es Gründe gäbe, die zur Entziehung seines Konventionsreisepasses führen könnten.

5. Mit Schriftsatz vom 10.05.2024 nahm der für den Beschwerdeführer bestellte Erwachsenenvertreter Stellung zu den strafrechtlichen Tatvorwürfen. Es wurde im Wesentlichen angegeben, dass derzeit ein Strafverfahren wegen § 28a SMG gegen den Beschwerdeführer laufe, bis dato jedoch weder eine Anklageschrift noch eine Verurteilung vorläge. Zudem werde ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt, um seine Zurechnungsfähigkeit beurteilen zu können.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs 5 iVm § 93 Abs 1 Z 1 iVm § 92 Abs 1 Z 3 FPG der Konventionsreisepass entzogen. Gemäß § 93 Abs 2 FPG habe er das Dokument binnen zweiwöchiger Frist beim Bundesamt vorzulegen.

Das BFA stellte auf Basis des polizeilichen Abschlussberichtes vom 17.03.2024 fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Suchtgifthandels angezeigt wurde. Er werde verdächtigt, Suchtgifte in Form von Tabletten, Cannabiskraut und Heroin teilweise gewinnbringend verkauft und anderen angeboten oder überlassen zu haben. Aufgrund dieser vorliegenden Anzeige sei die Annahme gerechtfertigt, dass er den Konventionsreisepass benutzen wolle – und allenfalls bereits benutzt habe – um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

7. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.08.2024 im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit. In dieser wurde zusammengefasst dargelegt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 19.01.2023 ein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt wurde. Die Vertretungsbefugnisse erstrecken sich demnach auf die Einkommens- und Vermögenssicherung und -verwaltung, Schuldenregulierung, Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie auf die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern in allen Geschäften, die über Alltagsgeschäfte hinausgehen. Mit Spezialvollmacht vom 13.02.2023 wurde Dr. Helmut Blum vom Erwachsenenvertreter bevollmächtigt, ihn zu vertreten. Die entsprechende Ausfertigung der Spezialvollmacht wurde der Beschwerde beigelegt. Angegeben wurde weiters, dass derzeit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe, es aber zu keiner Anklage oder Verurteilung gekommen sei. Derzeit werde ein Gutachten hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. Die gegen ihn vorliegenden Verurteilungen aufgrund des Suchtmittelgesetzes würden nur dann einen Passversagungsgrund darstellen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Fremde das Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen bzw der Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Der Beschwerdeführer lebe seit vielen Jahren in Österreich und in geordneten Verhältnissen. Er beziehe ein regelmäßiges Einkommen und habe guten Kontakt zu seinen Kindern. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Erwachsenenvertretung bestehe auch eine gute Kooperation. Es treffe nicht zu, dass der Reisepass dafür verwendet worden sei, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Beschwerdeführer benötige sein Reisedokument dringend in allen Lebensbereichen, um sich auf Arbeitsstellen zu bewerben, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Mobiltelefon anzumelden. Besuche seiner im Ausland lebenden Familie wären im Falle des Passentzuges ebenso nicht möglich.

8. Die Staatsanwaltschaft Linz stellte mit 12.09.2024 hinsichtlich des Beschwerdeführers einen Unterbringungsantrag. Dieser wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 02.12.2024 abgewiesen.

9. Am 19.03.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA teilte mit Schreiben vom 26.02.2025 den Verzicht auf Teilnahme an der Verhandlung mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

Dem Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, kommt in Österreich seit 15.07.1992 der Status des Asylberechtigten zu.

Am 26.11.2020 wurde ihm durch das BFA ein Konventionsreisepass (Passnummer: XXXX ) mit Gültigkeit bis zum 25.11.2025 ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich acht Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 09.09.2010 wegen §§ 146, 147 Abs 2, Abs 3, 148 erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten über ihn verhängt. Am 30.03.2012 wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.

Mit Schreiben vom 17.03.2024 erfolgte die Benachrichtigung an das Bundesamt, wonach der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a, Abs 4 SMG sowie wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 SMG angezeigt wurde.

Am 11.04.2024 wurde seitens des BFA amtswegig ein Passentziehungsverfahren eingeleitet.

Das mit 03.07.2024 datierte neurologisch-psychiatrische Gutachten weist für den Beschwerdeführer eine unbehandelte paranoide Schizophrenie aus. Es gäbe laut ärztlicher Sicht keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung Anlassdelikte begangen hätte.

Unter Verweis auf das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten wurde der Unterbringungsantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 12.09.2024, wonach der Beschwerdeführer zwischen 2016 und Anfang 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen vorwiegend unentgeltlich, teils gewinnbringend, teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 2a SMG und des § 27 Abs 4 Z 1 SMG überlassen habe, mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 02.12.2024 abgewiesen. Demzufolge bestehe keine hohe medizinische Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft – innerhalb weniger Wochen – ähnliche Delikte begehen werde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 19.01.2023 wurde für den Beschwerdeführer ein neuer gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Die Vertretungsbefugnisse erstrecken sich auf die Einkommens- und Vermögenssicherung und -verwaltung, Schuldenregulierung, Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie auf die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern in allen Geschäften, die über Alltagsgeschäfte hinausgehen. Mit Spezialvollmacht vom 13.02.2023 ermächtigte der eingesetzte gerichtliche Erwachsenenvertreter Mag. Edin Šalo, LL.M., Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum zu seiner Vertretung im Umfang der beschlussmäßigen gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Für den Beschwerdeführer besteht nach wie vor eine gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Der Beschwerdeführer ist vom Bezug des Präparats Tramadolhydrochlorid, mit welchem er laut Staatsanwaltschaft Linz mutmaßlich Handel betrieben haben soll, gesperrt.

Von einer willentlichen missbräuchlichen Verwendung des Konventionsreisepasses durch den Beschwerdeführer, insbesondere im Zusammenhang mit der Benützung zur Übertretung von Bestimmungen gegen das Suchtmittelgesetz, ist nicht auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich aus den vorgelegten Akten des BFA sowie den Akten des BVwG.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Angaben im gegenständlichen Bescheid und der hierzu ergangenen Beschwerde festgestellt (AS 47, 57). Die Feststellung betreffend den Status des Beschwerdeführers als Asylberechtigten stützt sich auf den Bescheid des BFA vom 10.07.2024 (AS 48).

Im Bescheid und der Aufforderung zur Stellungnahme des Bundesamtes wird angegeben, dass dem Beschwerdeführer mit 26.11.2020 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX mit Gültigkeitsdauer bis zum 25.11.2025 ausgestellt wurde (AS 27, 48).

Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug sind die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich.

In der Aufforderung zur Stellungnahme des Bundesamtes an den Beschwerdeführer wird angeführt, dass mit 11.04.2024 vom Amts wegen ein Passentziehungsverfahren eingeleitet wurde. Dies erfolgte demnach aufgrund des Schreibens des Stadtpolizeikommandos Linz wegen einer Anzeige, in der der Beschwerdeführer des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz beschuldigt wird (AS 27).

Das im Akt befindliche medizinische Gutachten bescheinigt dem Beschwerdeführer eine unbehandelte paranoide Schizophrenie, aufgrund derer er jedoch keine Anlassdelikte begangen habe.

Auf Basis des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Unterbringungsantrag der Staatsanwaltschaft Linz gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs 1 StGB mit – ebenso im Akt aufliegenden – Urteil des Landesgerichts Linz vom 02.12.2024 abgewiesen.

Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 19.01.2023 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein neuer gerichtlicher Erwachsenenvertreter beigegeben wurde (AS 41 ff). Der Beschwerde wurde auch die entsprechende Spezialvollmacht beigefügt, wonach Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers zukommt (AS 65).

Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer für beendet erklärt wurde. Der Beschwerdeführer gab vor dem BVwG selbst an, dass die Erwachsenenvertretung für ihn bereits seit dem Jahr 2017 aufrecht sei (Verhandlungsprotokoll vom 19.03.2025 = VP S. 6). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wies seine Rechtsvertretung darüber hinaus darauf hin, dass eine Ausweitung der Vertretungsbefugnis angedacht und das Ausweitungsverfahren bereits gerichtsanhängig sei, um einem eventuellen Medikamentenmissbrauch durch den Beschwerdeführer vorzubeugen (VP S. 13 f, 17).

Im Urteil des Landesgerichts Linz vom 02.12.2024 wurde unter Einsichtnahme in die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Bezug des rezeptpflichtigen Medikaments Tramadolhydrochlorid untersagt ist. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bestätigte dies in der Beschwerdeverhandlung (VP S. 13 f).

Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Reisedokument willentlich dazu verwenden wird, um Bestimmungen des Suchmittelgesetzes zu verletzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Beschwerde gegen den Entzug des Fremdenpasses

3.1. § 88 FPG, welcher die Ausstellung von Fremdenpässen normiert, lautet auszugsweise:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

[…]“

Unter den in § 93 FPG angeführten Voraussetzungen können Fremdenpässe entzogen werden:

„(1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“

Nach § 93 Abs 1 Z 1 ist ein Fremdenpass dann zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 94 Abs 5 FPG erstreckt sich der Geltungsbereich der zitierten Gesetzesvorschriften zu Fremdenpässen auch auf Konventionsreisepässe.

3.2. Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art 25 Abs 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs 2a FPG umgesetzt, wodurch subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann (vgl VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).

Konventionsreisepässe sind gemäß § 94 Abs 1 FPG Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Zufolge § 94 Abs 5 FPG gelten unter anderem die §§ 88 Abs 4 sowie 89 bis 93 FPG. Gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Der Status des Asylberechtigten ist somit eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs 1 Z 1 FPG dar (vgl VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046).

Für die Rechtfertigung einer negativen Gefährdungsprognose sind fallbezogen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor die Gefahr ausgehe, er wolle Suchtgiftdelikte unter Benutzung seines Konventionsreisepasses begehen, darzulegen (vgl VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163).

3.3. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen und nachstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Bundesamt die Einziehung des Konventionspasses des Beschwerdeführers zu Unrecht angeordnet hat:

Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde für den Beschwerdeführer – eine im Entscheidungszeitpunkt weiterhin aufrechte – gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt. Der auf den Suchtgiftmittelhandel mit dem rezeptpflichtigen Medikament Tramadolhydrochlorid gerichtete Tatvorwurf wurde im hierzu geführten Prozess zur Unterbringung des Beschwerdeführers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht weiter erörtert. In jedem Fall ist aufgrund der Ausgabesperre gewährleistet, dass der Beschwerdeführer zu dem genannten Präparat keinen Zugang mehr hat. Die nach wie vor bestehende Erwachsenenvertretung erstreckt sich unter anderem auf die Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers und seine Vertretung in Rechtsgeschäften, die über alltägliche Besorgungen hinausgehen. Eine Ausweitung der Befugnisse der Erwachsenenvertretung hinsichtlich medizinischer Belange – und damit zur Überwachung des Medikamentenbezugs des Beschwerdeführers – ist bereits gerichtlich anhängig. Daher können vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte erkannt werden, die dafürsprechen, dass vom Beschwerdeführer die Gefahr der willentlichen Benutzung seines Konventionsreisepasses zur Verletzung des Suchtmittelgesetzes ausgeht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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