Wenn Parteien als Haftpflichtige solidarisch in Anspruch genommen werden und insofern materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, bedingt der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ferner, dass das angerufene Gericht für den - hier zusammen mit einem Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG - geklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist.
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