IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Finanzstrafsache gegen (unter anderem) ***Verein***, ***Verein-Adresse*** vertreten durch seine Obfrau ***Obfrau***, ***Verein-Adresse*** über die Beschwerde des Vereins vom 7. Juli 2025 gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG durch den Vorsitzenden des Spruchsenates ***Senat*** als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 14. Mai 2025 sowie deren Durchführung am 12. Juni 2025, Geschäftszahl ***Gz***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
1.1. Antrag auf Anordnung einer Hausdurchsuchung
Mit Schriftsatz vom 6.5.2025 beantragte das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde beim Vorsitzenden des Spruchsenates ***Senat*** als Organ desselben Amtes im Finanzstrafverfahren gegen ***Obfrau***, ***Obfrau-Stellvertreter***, ***Sohn*** und den beschwerdeführenden Verein unter anderem die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG in den Wohnräumlichkeiten der genannten Personen, die gleichzeitig den Sitz des beschwerdeführenden Vereins darstellen, samt Keller und/oder sonstigen Nebenräumlichkeiten/Nebenobjekten inklusive Fahrzeugen.
Begründend führte die antragstellende Behörde zusammengefasst aus, es bestehe der Verdacht, die genannten Personen hätten unter Vorschiebung des beschwerdeführenden Vereins einen Gewerbebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht - nämlich insbesondere den Vertrieb von sogenannten "***Esoterikprodukten***" - geführt, jedoch keinerlei Steuererklärungen abgegeben oder Steuern abgeführt und dadurch in Bezug auf die Körperschaftsteuer bzw. Umsatzsteuer der Jahre 2020 bis 2023 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner 2024 bis Februar 2025 die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen bzw. seien für diese verantwortlich. Der strafbestimmende Wertbetrag belaufe sich auf geschätzt rund 82.000 €. Die Hausdurchsuchung sei mangels anderer verlässlicher Beweismittel zur lückenlosen Aufklärung der inkriminierten Handlungen erforderlich und verhältnismäßig, um beweisrelevante Gegenstände sicherzustellen, insbesondere Aufzeichnungen aller Art über Umsätze, Vermögenszugänge, Bargeldbewegungen und Bankkonten. Dem Antrag waren umfangreiche Beweismittel, insbesondere ein Bericht über eine frühere Hausdurchsuchung durch das Landeskriminalamt ***Bundesland*** und die Niederschrift über eine Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse von ***Obfrau-Stellvertreter*** aus dem Jahr 2023 sowie verschiedene Datenbankabfragen beigelegt, aus denen sich nach Ansicht der antragstellenden Behörde ein begründeter Verdacht ergebe, zumal keine anderen Einkunftsquellen der Beschuldigten bekannt seien.
1.2. Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung
Am 20.5.2025 (Datum der elektronischen Signatur) erließ der Vorsitzende des Spruchsenates ***Senat*** als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde die mit 14.5.2025 datierte, nunmehr bekämpfte Anordnung der Hausdurchsuchung. Die Begründung dieser Anordnung entspricht im Wesentlichen der Begründung des Antrags der Finanzstrafbehörde.
Am 12.6.2025 wurde die angeordnete Hausdurchsuchung beim beschwerdeführenden Verein in Anwesenheit der drei übrigen Beschuldigten und unter Mitwirkung örtlicher Polizeikräfte durchgeführt. Im Zuge dessen wurden mehrere Ordner, Kartons, Kuverts bzw. Datenträger mit Buchhaltungsunterlagen, Vereinsdokumenten und dergleichen beschlagnahmt bzw. sichergestellt. Die Anordnung wurde den Beschuldigten im Zuge der Hausdurchsuchung übergeben. Sie machten während der Hausdurchsuchung keine Angaben zur Sache und unterfertigten die Niederschrift nicht.
1.3. Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung
Am 7.7.2025 brachte die statutenmäßig zur alleinigen Vertretung des Vereins befugte Obfrau ***Obfrau*** im Namen des Vereins eine mit 4.7.2025 datierte Beschwerde gegen die Anordnung sowie die Durchführung dieser Hausdurchsuchung ein.
Darin bringt sie zusammengefasst vor, der Verein sei überhaupt nicht steuerpflichtig; zumindest aber habe sie keine Kenntnis von einer Steuerpflicht gehabt, weshalb jedenfalls nicht von einer vorsätzlichen Hinterziehung die Rede sein könne; der Verein übe keine unternehmerische Tätigkeit aus, sondern Forschungstätigkeiten sowie Betreuung seiner Mitglieder; eine persönliche Bereicherung der Beschuldigten sei nicht das Ziel des Vereins, sondern die Entwicklung und Umsetzung eines ganzheitlichen Gesundheitskonzeptes. Das vom Verein vertriebene Produkt sei das Ergebnis seiner Forschung und keine herkömmliche ***Esoterikprodukt***, sondern ein "hochsignifikant harmonisierend" wirkendes Produkt, welches jeden Anwender "in unvergleichlicher Reinheit mit den essentiellen Feldern der Natur" verbinde, "alle technischen und terrestrischen Störfelder" harmonisiere sowie "eine Brücke zur absoluten Reinheit der lebenswichtigen Naturfelder während der Nacht" gewährleiste. Die hohe Wirksamkeit sei von Ärzten und Professoren bestätigt worden. Von den Mitgliedern werde keine überzogene finanzielle Gegenleistung verlangt, da der Wert der Innovation und das vom Verein erarbeitete maßgeschneiderte und zeitgemäße Gesundungskonzept "mindestens um das Vielfache höher" sei als die Gegenleistungen der Mitglieder. Wenn der Verein als Unternehmen geführt worden wäre, würde dies sehr wahrscheinlich auf ein Nullsummenspiel - und damit keine Steuerlast - hinauslaufen.
1.4. Aktenvorlage und Vorlagebericht
Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht vom 9.7.2025 legte das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde dem Gericht am 17.7.2025 die bezughabenden Aktenbestandteile und einen Vorlagebericht gemäß § 156 Abs. 3 FinStrG vor. Darin führte es zusammengefasst aus, es könne kein Zweifel an der Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Abgabenhinterziehung bestehen, da der Verein klar die Merkmale eines Gewerbebetriebes aufweise, selbst bei vorsichtiger Schätzung erhebliche Gewinne erziele und die Beschuldigten mangels anderer Einkunftsquelle auf einen Gewinn aus dem Verkauf der ***Esoterikprodukten*** angewiesen seien, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. In subjektiver Hinsicht könne die grundlegende Kenntnis von der Steuerpflicht von Einkünften und Umsätzen vorausgesetzt werden; in Verbindung mit der offenkundigen Gewinnerzielungsabsicht sei die Berufung auf die Steuerfreiheit gemeinnütziger Vereine eine bloße Schutzbehauptung. Im Übrigen verwies die Finanzstrafbehörde auf ihre Ausführungen im Antrag an den Spruchsenatsvorsitzenden.
2. Sachverhalt
Der beschwerdeführende Verein wurde am 10.8.2020 gegründet. Organschaftliche Vertreter des Vereins sind seit der Gründung ***Obfrau*** als Obfrau und ***Obfrau-Stellvertreter*** als ***Obfrau-Stellvertreter***. Nach den Statuten vertritt die Obfrau den Verein nach außen allein. Die Obfrau bevollmächtigte im Jahr 2022 ***Sohn***, den Sohn von ***Obfrau*** und ***Obfrau-Stellvertreter***, der im Verein offiziell keine Organstellung hatte, sie in allen Belangen zu vertreten.
Alle drei genannten Personen haben ihren Hauptwohnsitz an der Adresse ***Verein-Adresse*** wo sich auch der Vereinssitz befindet. ***Obfrau-Stellvertreter*** ist deutscher Staatsangehöriger, während ***Obfrau*** und ***Sohn*** österreichische Staatsangehörige sind. ***Obfrau-Stellvertreter*** ist Anhänger der "Reichsbürger"-Bewegung oder sympathisiert zumindest mit dieser oder einer ähnlichen Bewegung.
Am 30.5.2023 führte das Landeskriminalamt ***Bundesland*** eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung an der Adresse ***Verein-Adresse*** durch, weil ***Sohn*** des Sichverschaffens bzw. des Besitzes pornografischer Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 StGB verdächtigt wurde. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung ergab sich für die einschreitenden Beamten der weitere Verdacht, ***Obfrau*** und ***Obfrau-Stellvertreter*** würden den beschwerdeführenden Verein betreiben und über diesen gewerbsmäßig "***Esoterikprodukten***" und ähnliche Produkte verkaufen. Das Landeskriminalamt übermittelte in diesem Zusammenhang am 5.6.2023 einen Abtretungsbericht an das Finanzamt Österreich, Dienststelle ***Landeshauptstadt***, welches diesen in weiterer Folge an das Amt für Betrugsbekämpfung weiterleitete.
Bei der Hausdurchsuchung am 30.5.2023 wurden am Vereinssitz Ausgangsrechnungen, Mailverkehr betreffend Bestellungen, Zahlungsaufstellungen, ein Verkaufslager und Kundenlisten mit rund 1.500 dokumentierten Kunden aufgefunden. Aus den sichergestellten Mobiltelefonen geht hervor, dass zumindest zwei Mal Fotos von erheblichen Bargeldbeträgen (Geldbündeln) gemacht wurden. Die vom Verein vertriebenen, als "Forschungsobjekte" bezeichneten Produkte kosten für die Abnehmer je nach Größe zwischen 690 € und 2.350 €. Ergänzungsprodukte werden zu niedrigeren Preisen angeboten. Der Verein verrechnet den Abnehmern keine Umsatzsteuer; auf den Rechnungen wird dazu angegeben: "Steuerfrei - gemeinnütziger Verein". Die Abnehmer werden vom Verein als "Mitglieder" bezeichnet; ob sie tatsächlich dem Verein als Mitglieder beigetreten sind, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden.
Auf ***Obfrau*** war zum Zeitpunkt dieser ersten Hausdurchsuchung ein Leasing-KFZ (***Kfz1***) und auf ***Sohn*** waren zu diesem Zeitpunkt zwei Leasing-KFZ (***Kfz2***, ***Kfz3***) angemeldet. Die Fahrzeuge waren relativ neu (Baujahr 2021 oder 2022) und hochpreisig. Weiters wurden mehrere hochpreisige Geräte der Marke Apple aufgefunden.
Seit zumindest Ende September 2020 sind alle genannten Personen weder als erwerbstätig noch als Bezieher staatlicher Sozialleistungen gemeldet. ***Sohn*** war bis 10.3.2020 bei einem unabhängigen Unternehmen angestellt; seither ist der Finanzverwaltung keine Erwerbstätigkeit seinerseits bekannt.
Bei einer bereits zuvor aus einem anderen Grund von Organen der Finanzpolizei durchgeführten Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse von ***Obfrau-Stellvertreter*** am 26.1.2023 gab dieser an, über keinerlei Vermögen oder Verbindlichkeiten zu verfügen, da er ein "freier, lebendig gemeldeter Mensch" sei und im Naturrecht stehe. Er gab im Zuge dieser Amtshandlung auch an, dass gegen ihn Exekution durch die ***Bank*** geführt werde und der Verein seinen Lebensunterhalt finanziere.
Am 6.2.2024 wurde ***Sohn*** vom Landesgericht ***Landeshauptstadt*** rechtskräftig wegen der Vergehen nach § 207a Abs. 3 erster und zweiter Satz StGB (Sichverschaffen bzw. Besitz pornografischer Darstellungen Minderjähriger) sowie § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG (Verstoß gegen ein Waffenverbot) zu einer bedingten Haftstrafe und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Finanzstrafrechtlich sind die Beschuldigten alle unbescholten.
3. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Vereinsgründung, dessen Sitz und dessen Organen sowie zur Vertretungsbefugnis der Obfrau gründen auf dem am 9.7.2025 amtswegig vom erkennenden Gericht angefertigten Auszug aus dem Vereinsregister zur ZVR-Zahl ***ZVR-Zahl***. Die Feststellung zur Bevollmächtigung des ***Sohn*** durch die Obfrau ergibt sich aus der entsprechenden Vollmachtsurkunde (Bild Nr. 11 der Lichtbildbeilage zum Abtretungsbericht des Landeskriminalamtes ***Bundesland***).
Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz und zur Staatsbürgerschaft der beschuldigten natürlichen Personen gründen auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, die dem Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung auf Anordnung der Hausdurchsuchung beigelegt waren.
Eine ideologische Nähe von ***Obfrau-Stellvertreter*** zur "Reichsbürger"-Bewegung ist aufgrund seines Verhaltens im Zuge der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse am 26.1.2023 durch die Finanzpolizei anzunehmen. Gemäß der glaubhaften Darstellung auf Seite 18 im Antrag der belangten Behörde vom 6.5.2025 gab ***Obfrau-Stellvertreter*** nämlich an, er und ***Obfrau*** seien keine Steuersubjekte, sondern Menschen des Naturrechts. Gemäß Anlage 8 zu diesem Antrag übergab er dem einschreitenden Organ der Finanzpolizei einen von einer privaten Vereinigung ausgestellten "Fantasiepass" sowie ein umfangreiches Konvolut von Unterlagen, welche die Nichtanerkenneung der "Treuhandkonstrukte" Republik Österreich (bzw. der Bundesrepublik Deutschland) rechtfertigen sollen, und unterzeichnete am 26.1.2023 eine Niederschrift, in welcher er mit folgenden Worten zitiert wird: "Ich habe keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, da ich nur geschätzt worden bin. Ich bin ein freier Mensch. Als lebendig geborener Mensch, der nach der goldenen Regel lebt und damit im Naturrecht steht." Dieses Verhalten erweckt insgesamt deutlich den Eindruck, dass ***Obfrau-Stellvertreter*** die Legitimität des österreichischen (und des deutschen) Staates infrage stellt, womit jedenfalls eine ideologische Nähe zur genannten "Reichsbürger"-Bewegung besteht.
Die Feststellungen zur Hausdurchsuchung vom 30.5.2023 durch das Landeskriminalamt ***Bundesland*** und den dabei aufgefundenen Unterlagen und Markengeräten gründen auf dem Abtretungsbericht des Landeskriminalamtes samt den dazugehörigen Lichtbildern (Anlagen 5 und 6 zum Antrag der belangten Behörde vom 6.5.2025). An dessen Richtigkeit besteht für das Gericht kein Zweifel, zumal die Angaben in diesem Bericht mit zahlreichen Lichtbildern untermauert wurden. Die Preisliste, in welcher die vertriebenen Waren als "Forschungsobjekte" bezeichnet und ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden, stammt ebenso wie die diesbezüglichen Rechnungen vom Verein selbst, sodass an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen ebenfalls kein Zweifel bestehen kann.
Die Feststellungen, wonach die Beschuldigten zumindest Ende September 2020 weder als erwerbstätig noch als Bezieher staatlicher Sozialleistungen gemeldet sind, ergibt sich aus den dem Antrag vom 6.5.2025 beigelegten Abfragen der Datenbanken der Finanzverwaltung (Anlagen 1a, 2a und 3a), an deren Richtigkeit das Gericht ebenfalls nicht zweifelt.
Die Feststellungen zu den Kraftfahrzeugen gründen auf den Ausführungen des Landeskriminalamtes im Abtretungsbericht und den damit übereinstimmenden von der Finanzstrafbehörde angefertigten Auszügen des KFZ-Registers, die dem Antrag vom 6.5.2025 beigelegt waren (Anlagen 1d und 3c).
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse von ***Obfrau-Stellvertreter*** am 26.1.2023 ergeben sich aus der diesbezüglichen Niederschrift, die von ***Obfrau-Stellvertreter*** unterschrieben wurde und an deren Richtigkeit daher keine Zweifel seitens des Gerichts bestehen. Die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus den Finanzstrafregisterauszügen, die dem Antrag vom 6.5.2025 beigelegt waren (Anlagen 1e, 2c, 3d und 4c); die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des ***Sohn*** gründet auf seinem Strafregisterauszug (Anlage 3e zum Antrag vom 6.5.2025). Auch an der Richtigkeit dieser öffentlichen Urkunden besteht seitens des Gerichtes kein Zweifel.
Bei der Beantragung der nunmehr strittigen Hausdurchsuchung bzw. bei deren Anordnung stützten sich die Finanzstrafbehörde bzw. der Spruchsenatsvorsitzende auf die vorstehenden Sachverhaltselemente. Dies gilt nicht für den vom Gericht festgestellten ideologischen Bezug zur "Reichsbürger"-Bewegung sowie die Verurteilung des ***Sohn***, die für die Begründung des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nicht herangezogen wurden. Zu den Sachverhaltselementen, auf welche sich die Finanzstrafbehörde bzw. der Spruchsenatsvorsitzende bei der Begründung des Tatverdachtes gestützt hatten, enthält die vorliegenden Beschwerde jedoch keinerlei Vorbringen. Sie richtet sich vielmehr im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach der gegenständliche Verein steuerpflichtig sei. Da die Sachverhaltselemente, auf welche der Verdacht gestützt wurde, in der Beschwerde nicht oder nicht substantiiert bestritten wurden, konnte das Gericht von deren Richtigkeit ausgehen und diese Sachverhaltselemente seiner Entscheidung zugrunde legen.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zur Rechtsnatur der gegenständlichen Beschwerde
In der Literatur ist umstritten, ob es sich bei Beschwerden gegen die Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG um Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ("Maßnahmenbeschwerden") oder um - ausnahmsweise zulässige - Beschwerden gegen verfahrensleitende Anordnungen handelt.
Köck vertritt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5 § 93 Rz 19 die Ansicht, dass seit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 alle Hausdurchsuchungen im finanzstrafbehördlichen Verfahren eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, weil keine Bescheide mehr an die Betroffenen erlassen werden. Dieser Ansicht war offenbar auch der Spruchsenatsvorsitzende, der in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die "Ausübung unmittelbarer finanzstrafrechtlicher Befehls- und Zwangsgewalt" verwies.
Nach Stetsko in Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4 Rz 3157 f handelt es sich hingegen bei angeordneten Haus- und Personendurchsuchungen um verfahrensleitende Anordnungen im Sinne des § 152 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG, wobei sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung kraft ausdrücklicher Bestimmung des § 93 Abs. 7 FinStrG eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig ist. Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach dieser Ansicht nicht vor, weil die Hausdurchsuchung erst infolge eines formellen Verfahrens stattfindet. Dieser Ansicht von Stetsko folgen auch Althuber/Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 152 Rz 5.
Im vorliegenden Fall hat diese Unterscheidung zwar keine Auswirkung auf die Zulässigkeit oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, da für beide Arten von Beschwerden im Wesentlichen die gleichen Vorschriften gelten. Sie ist allerdings von Bedeutung für die Zuteilung des Verfahrens an eine bestimmte Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichtes und somit wesentlich für das Recht der beschwerdeführenden Partei auf den gesetzlichen Richter.
Dabei schließt sich das Gericht der angeführten Ansicht von Stetsko und Althuber/Stieglitz an, wonach Beschwerden gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG keine Maßnahmenbeschwerden, sondern Beschwerden gegen verfahrensleitende Anordnungen im Sinne des § 152 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG darstellen. Eine mit Maßnahmenbeschwerde anfechtbare Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nämlich nur dann vor, wenn die Finanzstrafbehörde ohne formelles Verfahren oder bescheidmäßige Absprache Zwangs- oder sonstige Maßnahmen setzt und dabei in subjektive Rechte eingreift (so auch Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5 § 152 Rz 4). Die Anordnung einer Hausdurchsuchung durch den Spruchsenatsvorsitzenden erfolgt jedoch - im Gegensatz zu Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt - in einem formellen Verfahren, wenngleich die von der Hausdurchsuchung betroffenen Personen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 93 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG nicht die Adressaten dieses Formalaktes sein mögen. Außerdem wird die Beschwerde gegen verfahrensleitende Anordnungen in der Aufzählung der verschiedenen Arten von Beschwerden im behördlichen Finanzstrafverfahren in § 152 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG - neben Maßnahmenbeschwerden - gesondert erwähnt, was dafür spricht, diese als unterschiedliche Rechtsbehelfe aufzufassen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anordnung der Hausdurchsuchung nicht vom Begriff "Anordnung" in dieser Bestimmung umfasst sein sollte.
Lediglich eine Überschreitung der Anordnung würde eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und wäre mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen (vgl. VwGH 26.7.1995, 95/16/0169). Eine solche Überschreitung wurde jedoch von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht.
4.2. Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung
Für die Vornahme einer Hausdurchsuchung muss ein begründeter Verdacht vorliegen, der sich sowohl auf eine begangene Tat als auch auf das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen bezieht.
Ein Verdacht ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Verdächtigte als Täter des vorgeworfenen Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; 29.6.2005, 2003/14/0089; 21.9.2009, 2009/16/0111; 25.2.2010, 2010/16/0021).
Ein Verdacht bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden oder in Frage kommende Beweismittel sich an einem bestimmten, zu durchsuchenden Ort befinden könnten, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; 28.6.2007, 2007/16/0074; 5.4.2011, 2009/16/0225; 29.9.2011, 2011/16/0177; 26.1.2012, 2010/16/0073).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob die Beschuldigten die zum Zeitpunkt der Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist erst zu einem späteren Zeitpunkt im Finanzstrafverfahren zu klären (vgl. VwGH 20.3.1997, 94/15/0046).
Ein (begründeter) Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein. Auf die erst bei dieser Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (vgl. VwGH 25.9.2001, 97/14/0153; 21.3.2012, 2012/16/0005).
Dass die im Hausdurchsuchungsbefehl dargestellten Vorgänge bloße Indizien einer Abgabenhinterziehung sein mögen, hindert die Annahme eines begründeten Verdachtes dann nicht, wenn auf Grund dieser Indizien nach der Lebenserfahrung auf die Möglichkeit einer Abgabenhinterziehung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; 25.9.2001, 97/14/0153).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren basiert dieser für die Anordnung einer Hausdurchsuchung erforderliche begründete Tatverdacht insbesondere auf folgenden Umständen:
1. Der Verein hat nachweislich hochpreisige Artikel an eine Vielzahl von Abnehmern verkauft.
2. Weder der Verein noch die anderen Beschuldigten haben in den letzten Jahren Steuererklärungen abgegeben.
3. Die Beschuldigten gehen nach der Aktenlage keiner (anderen) Erwerbstätigkeit nach, weshalb naheliegt, dass sie auf Einkünfte aus der Tätigkeit des Vereins angewiesen sind. ***Sohn*** hat sogar eine bestehende Erwerbstätigkeit in relativer zeitlicher Nähe zur Vereinsgründung aufgegeben, ohne dass der Finanzverwaltung seither eine neue Einkunftsquelle bekannt geworden wäre.
4. Die Beschuldigten pflegen nach der Aktenlage einen eher gehobenen Lebensstil, obwohl der Finanzverwaltung keinerlei Einkunftsquellen bekanntgegeben wurden.
Schon allein aufgrund dieser Umstände erweist sich die Annahme eines begründeten Verdachtes nach der vorstehenden Judikatur als berechtigt, weil daraus nach der Lebenserfahrung auf die Möglichkeit einer Abgabenhinterziehung geschlossen werden kann. Diese Umstände waren der Finanzstrafbehörde zu den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit relevanten Zeitpunkten (Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung) bekannt, zumal die Anordnung ausdrücklich (auch) auf diese Umstände gestützt wurde.
Der begründete Verdacht muss sich auch auf die subjektive Tatseite beziehen. Da ein zumindest abstraktes Wissen über die generelle Steuerpflicht von Umsätzen und Erträgen bei allen Beschuldigten vorausgesetzt werden kann, liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung unter den vorstehenden Umständen nahe, anzunehmen, dass die Beschuldigten zumindest bedingt vorsätzlich keine Abgabenerklärungen abgegeben und dadurch Abgabenhinterziehungen begangen haben. Dies genügt im Sinne der vorstehenden Judikatur für die Annahme eines begründeten Verdachtes. Abgesehen davon, dass die Obfrau des Vereins ***Obfrau*** erstmals im Zuge ihrer Beschwerde ausführt, keine Kenntnis von der Steuerpflicht des Vereins gehabt zu haben, was somit von vornherein keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verdachtslage im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der Hausdurchsuchung haben kann, wird dies vom Gericht als reine Schutzbehauptung angesehen, zumal selbst die Leistungen gemeinnütziger Vereine in der Regel zumindest der Umsatzsteuer unterliegen und dieser Umstand bei Vereinsfunktionären als bekannt vorausgesetzt werden darf bzw. selbst im Fall der tatsächlichen Unkenntnis die Schwelle des Eventualvorsatzes klar überschritten wäre.
Schließlich muss auch der begründete Verdacht bestanden haben, dass bei der Hausdurchsuchung bestimmte Gegenstände aufgefunden werden können. Die angeordnete Maßnahme zielte auf die Sicherstellung beweisrelevanter Gegenstände ab, insbesondere Aufzeichnungen aller Art über Umsätze, Vermögenszugänge, Bargeldbewegungen und Bankkonten. Die Finanzstrafbehörde und der Spruchsenatsvorsitzende gingen zu Recht davon aus, dass solche Gegenstände bei einer Durchsuchung des gegenständlichen Objektes aufgefunden werden können, zumal bereits bei der vorangegangenen Hausdurchsuchung im Jahr 2023 entsprechende Gegenstände aufgefunden, aber mangels Zusammenhangs mit dem damaligen Verfahrensgegenstand nicht sichergestellt wurden (Seite 2 des Abtretungsberichts), und folglich die Annahme nahe lag, dass diese oder vergleichbare Unterlagen weiterhin vor Ort aufzufinden sind.
Die Anordnung der Hausdurchsuchung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, zumal gelindere Mittel die angestrebte Sicherstellung beweisrelevanter Gegenstände nicht bewirkt bzw. sogar gefährdet hätten und die Hausdurchsuchung im Verhältnis zur Schwere des Tatverdachtes keine überzogene Maßnahme darstellt.
Daher erweist sich die Anordnung der Hausdurchsuchung - ausgehend vom Kenntnisstand der Finanzstrafbehörde und des Spruchsenatsvorsitzenden im Zeitpunkt der Anordnung - jedenfalls als rechtmäßig, da sie nicht unverhältnismäßig war und aufgrund der angeführten Indizien und Beweismittel der begründete Verdacht einer Abgabenhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben war und auch der begründete Verdacht bestanden hatte, dass bei der Durchsuchung beweisrelevante Gegenstände aufgefunden werden können.
4.3. Zur Rechtmäßigkeit der Durchführung der Hausdurchsuchung
Die Frage, ob bzw. inwieweit die Durchführung der Hausdurchsuchung rechtmäßig war, ist von der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung getrennt zu betrachten. Selbst bei Vorliegen einer rechtmäßigen Anordnung wäre die Durchführung einer Hausdurchsuchung beispielsweise dann rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Durchführung keine ausreichenden Verdachtsgründe mehr vorliegen (Toifl/Kahl in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 93 Tz Rz 29). Wird der Verdacht während einer Durchsuchung (gesichert) entkräftet, ist sie konsequenterweise gleichfalls einzustellen, weil eine Fortsetzung ab diesem Zeitpunkt mangels begründeten Verdachtes rechtswidrig wäre.
Da die Beschuldigten jedoch während der Hausdurchsuchung keinerlei Angaben zur Sache machten, konnten sie den gegen sie zu Recht bestehenden Verdacht folglich auch nicht während der Hausdurchsuchung ausräumen. Auch die vor Ort aufgefundenen und in weiterer Folge beschlagnahmten Unterlagen waren ihrem Wesen nach nicht geeignet, den bestehenden Verdacht auszuräumen, sodass die Auffindung dieser Unterlagen einer Fortsetzung der Hausdurchsuchung zu keinem Zeitpunkt entgegenstand.
Ein weiterer Grund, aus welchem die Durchführung einer Hausdurchsuchung rechtswidrig sein könnte, wäre ein unverhältnismäßiges Vorgehen der einschreitenden Organe. Dazu erstattete der beschwerdeführende Verein jedoch kein konkretes Vorbringen. Wenn der Verein moniert, er bzw. seine Organe seien "wie Schwerverbrecher" behandelt worden, ist unklar, ob er sich damit lediglich darauf bezieht, dass überhaupt eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, oder dass die Behördenorgane während der Hausdurchsuchung übermäßig hart vorgegangen wären. Für Letzteres gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, zumal auch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet wurde. Daher ist das Beschwerdevorbringen offenbar so zu verstehen, dass Hausdurchsuchungen nach Ansicht des beschwerdeführenden Vereins ansonsten nur bei Schwerverbrechern durchgeführt werden bzw. verhältnismäßig seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung Hausdurchsuchungen eben nicht nur im Falle von "Schwerverbrechen" vorsieht. Vielmehr sind diese nicht auf bestimmte Arten von Straftaten eingeschränkt und daher - wie den Beschuldigten insbesondere aufgrund der vorherigen Hausdurchsuchung im Jahr 2023 bekannt sein müsste - auch schon bei Vergehen mit verhältnismäßig geringer Strafdrohung zulässig.
Dass sich die Finanzstrafbehörde bei der Durchführung der Hausdurchsuchung durch örtliche Polizeikräfte unterstützen ließ, erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund der ideologischen Nähe der Beschuldigten zur "Reichsbürger"-Bewegung, in deren Umfeld es (gerichtsnotorisch) bereits mehrfach zu verstärktem Widerstand und auch Drohungen und Gewalttaten gegen Behördenorgane gekommen war, sowie der Verurteilung von ***Sohn*** wegen des Verstoßes gegen ein Waffenverbot ebenfalls nicht unverhältnismäßig.
Somit erweist sich nicht nur die Anordnung, sondern auch die Durchführung der strittigen Hausdurchsuchung als rechtmäßig. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es wird abschließend erneut darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde von den im Beschwerdevorbringen vorgetragenen Sachverhalten weder im Zeitpunkt der Anordnung noch im Zeitpunkt der Durchführung der Hausdurchsuchung Kenntnis hatte. Selbst wenn das Vorbringen zuträfe, hätte dies folglich keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung, da diesbezüglich allein die Aktenlage zum Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung von Bedeutung ist. Ob die Beschuldigten ein Finanzvergehen begangen haben, ist letztlich im Finanzstrafverfahren zu klären und nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung bzw. Durchführung einer Hausdurchsuchung.
4.4. Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 25. Juli 2025