B165/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein i. S. des Finanzstrafgesetzes ausgestellter Hausdurchsuchungsbefehl ist ein Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}.
Gegen die Bestimmung des § 93 Abs. 1 FinStrG bestehen im Hinblick auf § 3 des Hausrechtsschutzgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ein Eingriff in das Hausrecht ist nicht nur auf Grund eines Verfassungsgesetzes zulässig. Es bestimmt vielmehr § 3 des HausrechtsschutzG, RGBl. Nr. 88/1862, daß "zum Behufe der ... finanziellen Aufsicht ... von den Organen derselben Hausdurchsuchungen ... in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden" dürfen.
Bei den Grundrechten, die den Gesetzesvorbehalt enthalten, liegt ein verfassungswidriger Eingriff nicht schon dann vor, wenn die Behörde das die Ausübung des Grundrechtes regelnde Gesetz unrichtig handhabt, sondern nur dann, wenn sie eine gesetzlose Entscheidung gefällt hat.
Erfolgt die Eröffnung eines versiegelten Briefumschlages im Zuge einer zulässigen Hausdurchsuchung, so liegt eine Verletzung des Rechts nicht vor (§ 2 Brief- und Schriftengeheimnisschutzgesetz, RGBl. Nr. 42/1870) .