RS0108561 – OGH Rechtssatz
Da die taxativen gerichtlichen Ausschließungsbestimmungen der §§ 68, 69 StPO die (faktisch einer untersuchungsrichterlichen Tätigkeit gleichkommende) Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls gemäß § 93 Abs 1 FinStrG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht als Ausschlußgrund berücksichtigen, war nur die Befangenheit des Mitglieds des Obersten Gerichtshofes festzustellen.