JudikaturOGH

RS0108561 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 1997

Da die taxativen gerichtlichen Ausschließungsbestimmungen der §§ 68, 69 StPO die (faktisch einer untersuchungsrichterlichen Tätigkeit gleichkommende) Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls gemäß § 93 Abs 1 FinStrG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht als Ausschlußgrund berücksichtigen, war nur die Befangenheit des Mitglieds des Obersten Gerichtshofes festzustellen.

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