Europäisches Solidaritätskorps
ANLAGE
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung legt den Rechtsrahmen für das Europäische Solidaritätskorps fest, das das Engagement von jungen Menschen und Organisationen in zugänglichen solidarischen Aktivitäten von hoher Qualität fördert, damit – mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion – ein Beitrag zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität und der Demokratie in Europa geleistet wird.
(2) Das Europäische Solidaritätskorps verfolgt seine Ziele im Wege von solidarischen Aktivitäten und durch Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen. Solidarische Aktivitäten werden im Einklang mit den besonderen, für jede Art von solidarischer Aktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps festgelegten Anforderungen sowie mit den in den Teilnahmeländern geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt.
(3) Das Europäische Solidaritätskorps unterstützt solidarische Aktivitäten, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen, beispielsweise aufgrund:
Das Europäische Solidaritätskorps verfolgt seine Ziele durch folgende Aktionen:
a) Freiwilligenaktivität;
b) Praktika und Arbeitsstellen;
c) solidarische Projekte und Vernetzungsaktivitäten und
d) Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen.
(1) Die in Artikel 6 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen unterstützen solidarische Aktivitäten in folgender Form:
a) Freiwilligenaktivitäten, Praktika und Arbeitsstellen, einschließlich grenzüberschreitender wie inländischer Aktivitäten von Einzelpersonen. Bei der ehrenamtlichen Aktivität werden auch Aktivitäten unterstützt, an denen Teams mit Teilnehmern aus verschiedenen Teilnahmeländern mitwirken;
b) Solidaritätsprojekte auf Initiative von Teilnehmern;
c) Vernetzungsaktivitäten für Teilnehmer und teilnehmende Einrichtungen.
(2) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustausch- oder Bildungsprogramm und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
(1) 1. Januar 2018
31. Dezember 2020
375600000
(2) Die finanzielle Unterstützung von solidarischen Aktivitäten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ist 90 % (Richtwert) für Freiwilligenaktivitäten und Solidaritätsprojekte; und zu 10 % entweder für Praktika oder Arbeitsstellen oder beides bestimmt, wobei für inländische Aktivitäten ein Höchstsatz von 20 % gilt.
(3) Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring- Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Expertensitzungen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und den benötigten IT-Unterstützungssystemen und alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps entstehen.
(4) Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Deckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Aktionen zu ermöglichen.
(5) Die Teilnahmeländer können für die Begünstigten nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch nehmen, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen.
(1) Finanzierungen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps können in einer oder mehreren der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen und Preisgeldern.
(1) Die folgenden Länder („Teilnahmeländer“) können am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen:
a) Die Mitgliedstaaten können an Freiwilligenaktivitäten, Praktika, Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekten und Vernetzungsaktivitäten teilnehmen;
b) An Freiwilligenaktivitäten, Solidaritätsprojekten und Vernetzungsaktivitäten können ebenfalls teilnehmen:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Länder erfüllen alle Verpflichtungen und Aufgaben, die diese Verordnung für die Mitgliedstaaten vorsieht.
(3) Das Europäische Solidaritätskorps unterstützt die Zusammenarbeit mit Partnerländern, insbesondere Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, im Rahmen der in Artikel 2 Nummern 6 und 12 genannten Aktivitäten.
(1) Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, melden sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps an oder werden dabei unterstützt. Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligenaktivität, eines Praktikums, eines Arbeitsverhältnisses oder eines Solidaritätsprojekts dürfen die jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.
(2) Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere Teilnahmeländer dafür, dass eigens wirksame Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gleichberechtigung beim Zugang getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme junger Menschen mit geringeren Chancen.
(1) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in den Teilnahmeländern und unter Beteiligung der teilnehmenden Einrichtungen sowie europäischen und nationalen Interessenträgern, beispielsweise Jugendorganisationen, regelmäßig eine wirksame Überwachung der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps bei dem Erreichen seiner Ziele durch. Die Kommission konsultiert zur Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps regelmäßig die wichtigsten Interessengruppen einschließlich der teilnehmenden Einrichtungen.
(2) Auf der Grundlage des im Anhang festgelegten Mindestrahmens von Indikatoren legt die Kommission bis spätestens 6. April 2019 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen des Europäischen Solidaritätskorps fest. Das ausführliche Programm umfasst ein umfassendes Bündel von relevanten qualitativen und quantitativen Indikatoren sowie einen Zeitplan und die Methodik für diese Überwachung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Im Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps.
(4) Die Kommission führt bis zum 6. Oktober 2022 eine unabhängige Bewertung dieser Verordnung durch, um die Effizienz, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Programms bei den Programmzielen zu bewerten, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse zusammen mit Empfehlungen für die Zukunft des Programms vor. Im Rahmen dieser Bewertung stellt die Kommission die regelmäßige Konsultation aller relevanten Akteure sicher, gegebenenfalls einschließlich der Teilnehmer, der teilnehmenden Einrichtungen und der betroffenen örtlichen Bevölkerung. Die Ergebnisse der Bewertung fließen in die künftige Programmgestaltung ein und sind bei Vorschlägen für die Mittelzuweisung zu berücksichtigen.
Diese Verordnung wird in einheitlicher Weise von folgenden Stellen durchgeführt:
a) von der Kommission auf Unionsebene;
b) von den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Teilnahmeländern.
In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Europäische Solidaritätskorps. Artikel 27 Absätze 1, 3, 8, 9 und 11bis 16 jener Verordnung gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.
(1) Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aus.
(2) Die unabhängige Prüfstelle
a) verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;
b) gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Für die Aufsichtskontrollen der von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.
(3) Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten, für die die Agenturen zuständig sind. Diese Kontrollen sind verhältnismäßig und angemessen und bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der anwendbaren Unionsvorschriften verwendet werden.
(4) Bei den Mitteln, die an die nationalen Agenturen überwiesen werden, stellt die Kommission die Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf Grundlage einer risikobasierten Analyse sicher. Dieser Absatz gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
(1) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie sonstigen Dritten, die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Sie können auch Rechnungsprüfungen und Kontrollen bei den nationalen Agenturen durchführen.
(1) Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an und berücksichtigt dabei die Prioritäten im Rahmen der nationalen Solidaritätsstrategien, sofern ihr solche Informationen übermittelt wurden. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.
(2) Für die von den nationalen Agenturen verwalteten Haushaltsmittel erlaubt der Durchführungsrechtsakt den nationalen Agenturen, gemäß Artikel 9 Absatz 2 und innerhalb der durch die Arbeitsprogramme gesetzten Grenzen Mittel für die wichtigsten inländischen und grenzüberschreitenden Aktionen nach den Prioritäten der nationalen Solidaritätsstrategien zuzuteilen.
(3) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013, sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1).“
In Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz angefügt:
Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1).“
Das Europäische Solidaritätskorps wird genau überwacht, um festzustellen, inwieweit das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele erreicht wurden, und um dessen Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen zu prüfen. Zu diesem Zweck wird ein Mindestrahmen von Indikatoren festgelegt, der als Grundlage für ein künftiges ausführliches Programm dienen soll, mit dem die Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen des Europäischen Solidaritätskorps überwacht werden und zu dem ein umfassendes Bündel von qualitativen und quantitativen Indikatoren nach Artikel 15 Absatz 2 gehören wird:
Leistungsindikatorena)Anzahl der Teilnehmer an einer (inländischen und grenzüberschreitenden) ehrenamtlichen Aktivität, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,b)Anzahl der Teilnehmer an einem (inländischen und grenzüberschreitenden) Praktikum, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,c)Anzahl der Teilnehmer die eine (inländische und grenzüberschreitende) Arbeitsstelle antreten, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,d)Anzahl der Teilnehmer an einem (inländischen und grenzüberschreitenden) Solidaritätsprojekt, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,e)Anzahl der Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, aufgeschlüsselt nach Land und erhaltenen Mitteln,f)Anzahl der teilnehmenden jungen Menschen mit schlechteren Ausgangschancen.
Ergebnisindikatoren (zusammengesetzte Indikatoren)g)Anzahl der Teilnehmer mit positiven Lernergebnissen,h)Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung über ihre Lernergebnisse zum Beispiel durch einen Jugendpass oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben,i)Gesamtzufriedenheit der Teilnehmer mit der Qualität der Aktivitäten,j)Anzahl der unmittelbar oder mittelbar durch solidarische Aktivitäten unterstützten Personen.
Außerdem ist gegebenenfalls für Kohärenz mit den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 288/2013 genannten wichtigsten Indikatoren für das Programm „Jugend“ zu sorgen.
a) ihres länderübergreifenden Charakters, insbesondere bei Lernmobilität und Zusammenarbeit;
b) ihrer Fähigkeit, andere Programme und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, EU-weiter und internationaler Ebene zu ergänzen;
c) der europäischen Dimension der Themen, Ziele, Ansätze, erwarteten Ergebnisse und anderer Aspekte dieser solidarischen Aktivitäten;
d) des Ansatzes, junge Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund einzubeziehen;
e) ihres Beitrags zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „solidarische Aktivität“ eine hochwertige befristete Aktivität, die das Funktionieren des Arbeitsmarktes nicht beeinträchtigt, zum Nutzen einer Gemeinschaft oder der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit große gesellschaftliche Herausforderungen annimmt und auf diese Weise dazu beiträgt, dass die Ziele des Europäischen Solidaritätskorps verwirklicht werden; diese Aktivität erfolgt in Form einer Freiwilligenaktivität, eines Praktikums, einer Arbeitsstelle, eines Solidaritätsprojekts oder einer Vernetzungsaktivität in verschiedenen Bereichen, weist einen europäischen Mehrwert auf und findet unter Einhaltung der geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften statt; sie umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension mit einschlägigen Aktivitäten, die den Teilnehmern vor, während und nach der solidarischen Aktivität angeboten werden können; sie kann in zahlreichen Bereichen wie etwa Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und verbesserte soziale Inklusion stattfinden; als solidarische Aktivitäten gelten nicht: Aktivitäten im Rahmen von Lehrplänen in der formalen und der beruflichen Bildung sowie von Ausbildungssystemen sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen;
2. „registrierter Bewerber“ eine Person im Alter von 17 bis 30 Jahren, die sich rechtmäßig in einem Teilnahmeland aufhält und auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps ihr Interesse an einer solidarischen Aktivität angemeldet hat, aber noch nicht an einer solidarischen Aktivität teilnimmt;
3. „Teilnehmer“ eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, die sich rechtmäßig in einem Teilnahmeland aufhält, sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps angemeldet hat und an einer solidarischen Aktivität teilnimmt;
4. „junge Menschen mit geringeren Chancen“ Personen im Alter von 18 bis 30 Jahren, die aufgrund einer Benachteiligung gegenüber ihren Altersgenossen, die auf mehrere Faktoren wie etwa eine Behinderung, gesundheitliche Probleme, Lernschwierigkeiten, kulturelle Unterschiede oder wirtschaftliche, soziale oder geografische Hindernisse zurückzuführen sein kann, zusätzliche Unterstützung benötigen, einschließlich junger Menschen, die einer marginalisierten Gemeinschaft angehören oder aufgrund eines der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Gründe von Diskriminierung bedroht sind;
5. „teilnehmende Einrichtung“ eine lokal, regional, national oder international tätige gemeinnützige oder gewinnorientierte öffentliche oder private Einrichtung, der das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, entweder in einer aufnehmenden oder in einer unterstützenden oder entsendenden Funktion oder beidem, wobei gewährleistet ist, dass diese Einrichtung in der Lage ist, die solidarischen Aktivitäten im Einklang mit den Zielen des Europäischen Solidaritätskorps umzusetzen und die einem Mitglied eine Freiwilligenaktivität, ein Praktikum oder eine Arbeitsstelle anbietet oder im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps andere Aktivitäten ausführt und unterstützt;
6. „Freiwilligenaktivität“ eine solidarische Aktivität, die in Form einer unbezahlten ehrenamtlichen Aktivität während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird, die jungen Menschen die Möglichkeit gibt, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Einrichtungen an deren solidarischen Aktivitäten zu leisten, die letztlich den Gemeinschaften zugutekommen, in denen die Aktivitäten ausgeführt werden, die entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) erfolgt, die Freiwilligenaktivität nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen tritt, folglich keinesfalls mit einer Beschäftigung gleichgesetzt wird und die auf einer schriftlichen Vereinbarung über die Freiwilligenaktivität beruht;
7. „Aktivitäten von Freiwilligenteams“ solidarische Freiwilligenaktivitäten, bei denen Teams mit Teilnehmern aus unterschiedlichen Teilnahmeländern Teilnehmer während eines zwei Wochen bis zwei Monate dauernden Zeitraums gemeinsam freiwillig tätig sind und die insbesondere dazu beitragen, dass junge Menschen mit geringeren Chancen in das Europäische Solidaritätskorps einbezogen werden oder aufgrund ihrer besonderen Ziele gerechtfertigt sind;
8. „Praktikum“ eine solidarische Aktivität in Form einer berufspraktischen Aktivität während eines einmalig auf höchstens 12 Monate verlängerbaren Zeitraums von zwei bis sechs Monaten innerhalb derselben teilnehmenden Einrichtung, die von der teilnehmenden Einrichtung, die den Teilnehmer aufnimmt, angeboten und vergütet wird und die entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Teilnehmers (inländisch) stattfindet, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst, damit der Teilnehmer einschlägige Erfahrung sammeln und Fertigkeiten heranbilden kann, die für seine persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung nützlich sind, die Gegenstand einer zu Beginn des Praktikums gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Landes, in dem das Praktikum stattfindet, geschlossenen schriftlichen Praktikumsvereinbarung sind, in der die Bildungsziele, die Arbeitsbedingungen, die Dauer des Praktikums, die Bezahlung des Teilnehmers sowie die Rechte und Pflichten der Parteien angegeben sind, die den Grundsätzen des Qualitätsrahmens für Praktika Rechnung tragen und die nicht an die Stelle einer Arbeitsstelle treten;
9. „Arbeitsstelle“ eine solidarische Aktivität, die während eines Zeitraums von drei bis zwölf Monaten entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Teilnehmers (inländisch) ausgeübt wird und von der teilnehmenden Einrichtung, die den Teilnehmer beschäftigt, vergütet wird. Die finanzielle Unterstützung für teilnehmende Einrichtungen, die Arbeitsstellen anbieten, wird in den Fällen, in denen das vertragliche Beschäftigungsverhältnis länger als 12 Monate dauert, höchstens 12 Monate lang geleistet. Diese Arbeitsstellen umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente und beruhen auf einem schriftlichen Beschäftigungsvertrag, der sämtlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem die Arbeit ausgeführt wird, Rechnung trägt;
10. „Solidaritätsprojekt“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete nicht vergütete inländische solidarische Aktivität, die von einer aus mindestens fünf Teilnehmern bestehenden Gruppe geplant und durchgeführt wird, um bedeutende Herausforderungen in ihrer Gemeinschaft zu bewältigen, zugleich einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweist und nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen tritt;
11. „Vernetzungsaktivitäten“ eine inländische oder grenzüberschreitende Aktivität, die darauf abzielt, die Kapazität einer teilnehmenden Einrichtung, einer steigenden Zahl von Teilnehmern hochwertige Projekte anzubieten, zu stärken, neue Interessenten – sowohl junge Menschen als auch Einrichtungen – anzuwerben und Gelegenheiten für Rückmeldungen zu solidarischen Aktivitäten zu bieten, die zudem zum Erfahrungsaustausch und zur Stärkung des Gefühls der Zugehörigkeit bei den Teilnehmern und teilnehmenden Einrichtungen beitragen und damit weiter reichende positive Auswirkungen des Europäischen Solidaritätskorps begünstigen;
12. „Qualitätssiegel“ bezeichnet die Zertifizierung, die eine Einrichtung erhält, die bereit ist, entweder in betreuender oder in unterstützender Funktion, einschließlich entsendender, Funktion oder beidem solidarische Aktivitäten anzubieten, die bescheinigt, dass die Einrichtung die Qualität der solidarischen Aktivitäten im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des Europäischen Solidaritätskorps gewährleisten kann, und die nach unterschiedlichen besonderen Anforderungen je nach Art der solidarischen Aktivität und der Funktion der Einrichtung verliehen wird;
13. „Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps“ die von dazu benannten nationalen Agenturen ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung, Umsetzung und Qualität der Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen und zu bestimmen, welche Kompetenzen die Teilnehmer während der solidarischen Aktivitäten und der damit verbundenen Ausbildungskomponente erworben haben;
14. „Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein interaktives, Internet-gestütztes, in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestelltes und unter Verantwortung der Kommission geführtes Instrument zur Bereitstellung von Online-Diensten, die der qualitativen Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps dienen und die Aktivitäten der teilnehmenden Einrichtungen ergänzen; diese Dienste umfassen die Bereitstellung von Informationen über das Europäische Solidaritätskorps, die Anmeldung von Teilnehmern, die Suche nach Teilnehmern, die Bekanntmachung und Auffindung von solidarischen Aktivitäten, die Suche nach potenziellen Projektpartnern, die Unterstützung bei Kontaktaufnahme und Angeboten für solidarische Aktivitäten, Schulungs-, Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, Information und Benachrichtigung über Möglichkeiten, die Bereitstellung eines Mechanismus für Rückmeldungen zur Qualität der solidarischen Aktivitäten sowie andere relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps;
15. „Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union“ Instrumente, die es den Beteiligten unionsweit erleichtern, die Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen.
Das allgemeine Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, Solidarität als Wert hauptsächlich durch Freiwilligenaktivität zu fördern, die Einbeziehung von jungen Menschen und Einrichtungen in leicht zugängliche solidarische Aktivitäten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität, der Demokratie und des Bürgersinns in Europa beizutragen und gleichzeitig auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren und Gemeinschaften mit einem besonderem Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion zu stärken. Ebenso leistet es einen Beitrag zu der europäischen Zusammenarbeit, die für junge Menschen von Bedeutung ist.
Mit dem Europäischen Solidaritätskorps werden die folgenden besonderen Ziele verfolgt:
a) Mit Unterstützung der teilnehmenden Einrichtungen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Aktivitäten einzubringen, die positive gesellschaftliche Veränderungen bewirken, und zugleich ihre Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, zivile und berufliche Entwicklung sowie ihr bürgerschaftliches Engagement, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu verbessern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;
b) es soll sichergestellt werden, dass die den Teilnehmern angebotenen solidarischen Aktivitäten von hoher Qualität sind, ordnungsgemäß bestätigt wurden und die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Grundsätze des Europäischen Solidaritätskorps wahren;
c) mit einer Reihe von Sondermaßnahmen wie etwa geeigneten Formaten für solidarische Aktivitäten und individuelle Betreuung soll sichergestellt werden, dass zur Förderung der sozialen Inklusion und Chancengleichheit, insbesondere für die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Chancen, besondere Anstrengungen unternommen werden;
d) es soll zu einer europäischen Zusammenarbeit beitragen, die für junge Menschen von Bedeutung ist, und für die positiven Auswirkungen dieser Zusammenarbeit sensibilisieren.
(1) Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen Strategien und Programmen und Instrumenten auf EU-Ebene sowie mit bestehenden, für die Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps relevanten Netzen auf Unionsebene in Einklang und ergänzen sie.
(2) Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen nationalen Strategien, Programmen und Instrumenten in den Teilnahmeländern in Einklang und ergänzen diese. Zu diesem Zweck erfolgt zwischen der Kommission, den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen ein Informationsaustausch über bestehende nationale Regelungen und Prioritäten im Zusammenhang mit Solidarität und Jugend einerseits und den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps andererseits, um auf bewährte relevante Verfahren aufzubauen und Effizienz und Wirksamkeit zu erreichen.
(3) Andere Programme der Union können ebenfalls zur Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beitragen, indem sie Aktivitäten in dessen Geltungsbereich unterstützen. Für die Finanzierung dieser Beiträge gelten die jeweiligen Basisrechtsakte jener Programme.
Die in Artikel 6 Buchstabe d genannten Aktionen unterstützen Folgendes:
a) Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und Zugänglichkeit von Freiwilligenaktivitäten, Praktika, Arbeitsstellen oder Solidaritätsprojekten und Chancengleichheit für alle junge Menschen in sämtlichen Teilnahmeländern, einschließlich offline- und online-Schulungen, sprachlicher Unterstützung, administrativer Unterstützung für Teilnehmer und teilnehmende Einrichtungen, Zusatzversicherungen, Unterstützung vor und, falls erforderlich, nach der solidarischen Aktivität, sowie die zusätzliche Verwendung des Jugendpasses zur Feststellung und Dokumentation der Kompetenzen, die während der solidarischen Aktivitäten erworben wurden;
b) die Entwicklung und Pflege von unterschiedlichen Qualitätssiegeln für Einrichtungen, die bereit sind, Freiwilligenaktivitäten bzw. Praktika und Arbeitsstellen für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten, mit dem Ziel, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten;
c) die Tätigkeiten der Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps, um die Durchführung der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen, deren Qualität zu steigern und die Bestätigung der Ergebnisse dieser Aktionen zu verbessern;
d) die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste sowie die benötigten IT-Unterstützungssysteme und Internet-gestützten Instrumente, wobei dem Erfordernis Rechnung getragen wird, die digitale Kluft zu überwinden.
(3) Die Kommission kann die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verwalten.
(1) Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten gemeinnützigen oder gewinnorientierten Einrichtungen zur Teilnahme offen, sofern die von ihnen angebotenen Aktivitäten der Definition von Solidarität gemäß dieser Verordnung entsprechen und sie das Qualitätssiegel erhalten haben. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046) darf mit den Zuschüssen kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden.
(2) Stellt eine Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme als teilnehmende Einrichtung, so wird dieser Antrag von der für die Durchführung zuständigen Stelle des Europäischen Solidaritätskorps anhand der folgenden Grundsätze geprüft: Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Verhinderung der Ersetzung von Arbeitsplätzen, Bereitstellung von hochwertigen Aktivitäten mit einer Lerndimension und dem Schwerpunkt auf der persönlichen, sozialen und beruflichen Entwicklung, angemessene Bedingungen des Praktikums, der Arbeitsstelle und der ehrenamtlichen Aktivität, sichere und menschenwürdige Umgebung und Bedingungen und der Grundsatz des Gewinnverbots gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Durch Einhaltung dieser Grundsätze wird sichergestellt, dass die Aktivitäten der teilnehmenden Einrichtungen den in der Charta des Europäischen Solidaritätskorps verankerten Anforderungen entsprechen. Das Qualitätssiegel wird nur an Einrichtungen vergeben, die sich zur Einhaltung dieser Grundsätze verpflichten. Die tatsächliche Einhaltung wird gemäß den Artikeln 22 und 23 der vorliegenden Verordnung kontrolliert. Jede Einrichtung, die ihre Aktivitäten entscheidend ändert, informiert die für die Durchführung zuständige Stelle zwecks erneuter Überprüfung. Das Verfahren zur Vergabe des Qualitätssiegels für Freiwilligenaktivität ist von dem Verfahren zur Vergabe des Qualitätssiegels für Arbeitsstellen und Praktika zu trennen.
(3) Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kann widerrufen werden. Wenn das Siegel widerrufen wird, kann es nach einem erneuten Antrag und einer anschließenden Überprüfung wieder zuerkannt werden.
(4) Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, erhalten als Anbieter oder in einer unterstützenden Funktion oder beidem Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und können angemeldeten Bewerbern Angebote für solidarische Aktivitäten unterbreiten.
(5) Die Zuerkennung des Qualitätssiegels führt nicht automatisch zum Erhalt von Finanzmitteln einer Finanzierung im Rahmen der Europäischen Solidaritätskorps.
(6) Für die solidarischen Aktivitäten und damit verbundenen Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen einer teilnehmenden Einrichtung kann eine Finanzierung gewährt werden, und zwar im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, im Rahmen eines anderen Programms der Union, das eigenständig zur Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beiträgt und dessen Anforderungen entspricht, oder aus anderen Finanzierungsquellen, die nicht vom Haushalt der Union abhängen.
Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland, die solidarische Aktivitäten in den Teilnahmeländern ausführen, können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Einrichtungen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Teilnehmern eine Finanzierung beantragen können.
(1) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in den Teilnahmeländern und mit einschlägigen relevanten Netzen auf Unionsebene für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung für sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützte Aktionen.
(2) Die in Artikel 20 genannten nationalen Agenturen entwickeln Strategien für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit. Diese Strategien sind unter anderem auf junge Menschen mit geringeren Chancen auch in abgelegenen Gebieten sowie auf die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten ausgerichtet, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Aktionen gefördert werden, wobei gegebenenfalls auch Jugendorganisationen und spezialisierte Jugendinformationsdienste einbezogen werden.
(3) Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen und einen Mehrwert für die Europäische Union und ihre Sichtbarkeit darstellen.
(4) Die teilnehmenden Einrichtungen verwenden die Markenbezeichnung „Europäisches Solidaritätskorps“ zum Zwecke der Kommunikation und der Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps.
(3) Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie zu der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.
(1) In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung der Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.
Artikel 28 Absätze 1, 2, 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.
(2) Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(1) Das Verhältnis zwischen der Kommission und der nationalen Agentur wird gemäß den Vorschriften des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in einem schriftlichen Dokument geregelt. Das Dokument
a) legt die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen fest;
b) enthält das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird;
c) beschreibt die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen.
(2) Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Mittel zur Verfügung:
a) Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Teilnahmeland im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;
b) einen gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 festgelegten finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.
(3) Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Mittel des Europäischen Solidaritätskorps unter Beachtung der in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24 verankerten Grundsätze erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell gebilligt hat.
(4) Anhand der in Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten über das Europäische Solidaritätskorps.
(5) Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen.
(6) Falls die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.
(7) Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit den Mitarbeitern des Netzes der nationalen Agenturen sowie Schulungen mit und für diese Mitarbeiter, um für eine kohärente Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps in allen Teilnahmeländern zu sorgen. Die Kommission konsultiert regelmäßig die wichtigsten Interessengruppen einschließlich der teilnehmenden Einrichtungen, zur Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps.
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Amtsblatt der Europäischen Union