Artikel 22 Grundsätze des Kontrollsystems — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL VII KONTROLLSYSTEM
Artikel 22 Grundsätze des Kontrollsystems
Rückverweise
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Für die Aufsichtskontrollen der von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.
(3) Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten, für die die Agenturen zuständig sind. Diese Kontrollen sind verhältnismäßig und angemessen und bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der anwendbaren Unionsvorschriften verwendet werden.
(4) Bei den Mitteln, die an die nationalen Agenturen überwiesen werden, stellt die Kommission die Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf Grundlage einer risikobasierten Analyse sicher. Dieser Absatz gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Keine Ergebnisse gefunden