Artikel 13 Teilnehmende Einrichtungen — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL IV TEILNAHME AM EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS
Artikel 13 Teilnehmende Einrichtungen
(1) Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten gemeinnützigen oder gewinnorientierten Einrichtungen zur Teilnahme offen, sofern die von ihnen angebotenen Aktivitäten der Definition von Solidarität gemäß dieser Verordnung entsprechen und sie das Qualitätssiegel erhalten haben. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046) darf mit den Zuschüssen kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden.
(2) Stellt eine Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme als teilnehmende Einrichtung, so wird dieser Antrag von der für die Durchführung zuständigen Stelle des Europäischen Solidaritätskorps anhand der folgenden Grundsätze geprüft: Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Verhinderung der Ersetzung von Arbeitsplätzen, Bereitstellung von hochwertigen Aktivitäten mit einer Lerndimension und dem Schwerpunkt auf der persönlichen, sozialen und beruflichen Entwicklung, angemessene Bedingungen des Praktikums, der Arbeitsstelle und der ehrenamtlichen Aktivität, sichere und menschenwürdige Umgebung und Bedingungen und der Grundsatz des Gewinnverbots gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Durch Einhaltung dieser Grundsätze wird sichergestellt, dass die Aktivitäten der teilnehmenden Einrichtungen den in der Charta des Europäischen Solidaritätskorps verankerten Anforderungen entsprechen. Das Qualitätssiegel wird nur an Einrichtungen vergeben, die sich zur Einhaltung dieser Grundsätze verpflichten. Die tatsächliche Einhaltung wird gemäß den Artikeln 22 und 23 der vorliegenden Verordnung kontrolliert. Jede Einrichtung, die ihre Aktivitäten entscheidend ändert, informiert die für die Durchführung zuständige Stelle zwecks erneuter Überprüfung. Das Verfahren zur Vergabe des Qualitätssiegels für Freiwilligenaktivität ist von dem Verfahren zur Vergabe des Qualitätssiegels für Arbeitsstellen und Praktika zu trennen.
(3) Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kann widerrufen werden. Wenn das Siegel widerrufen wird, kann es nach einem erneuten Antrag und einer anschließenden Überprüfung wieder zuerkannt werden.
(4) Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, erhalten als Anbieter oder in einer unterstützenden Funktion oder beidem Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und können angemeldeten Bewerbern Angebote für solidarische Aktivitäten unterbreiten.
(5) Die Zuerkennung des Qualitätssiegels führt nicht automatisch zum Erhalt von Finanzmitteln einer Finanzierung im Rahmen der Europäischen Solidaritätskorps.
(6) Für die solidarischen Aktivitäten und damit verbundenen Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen einer teilnehmenden Einrichtung kann eine Finanzierung gewährt werden, und zwar im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, im Rahmen eines anderen Programms der Union, das eigenständig zur Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beiträgt und dessen Anforderungen entspricht, oder aus anderen Finanzierungsquellen, die nicht vom Haushalt der Union abhängen.
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