ANLAGE — Europäisches Solidaritätskorps
Das Europäische Solidaritätskorps wird genau überwacht, um festzustellen, inwieweit das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele erreicht wurden, und um dessen Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen zu prüfen. Zu diesem Zweck wird ein Mindestrahmen von Indikatoren festgelegt, der als Grundlage für ein künftiges ausführliches Programm dienen soll, mit dem die Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen des Europäischen Solidaritätskorps überwacht werden und zu dem ein umfassendes Bündel von qualitativen und quantitativen Indikatoren nach Artikel 15 Absatz 2 gehören wird:
Leistungsindikatorena)Anzahl der Teilnehmer an einer (inländischen und grenzüberschreitenden) ehrenamtlichen Aktivität, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,b)Anzahl der Teilnehmer an einem (inländischen und grenzüberschreitenden) Praktikum, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,c)Anzahl der Teilnehmer die eine (inländische und grenzüberschreitende) Arbeitsstelle antreten, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,d)Anzahl der Teilnehmer an einem (inländischen und grenzüberschreitenden) Solidaritätsprojekt, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss,e)Anzahl der Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, aufgeschlüsselt nach Land und erhaltenen Mitteln,f)Anzahl der teilnehmenden jungen Menschen mit schlechteren Ausgangschancen.
Ergebnisindikatoren (zusammengesetzte Indikatoren)g)Anzahl der Teilnehmer mit positiven Lernergebnissen,h)Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung über ihre Lernergebnisse zum Beispiel durch einen Jugendpass oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben,i)Gesamtzufriedenheit der Teilnehmer mit der Qualität der Aktivitäten,j)Anzahl der unmittelbar oder mittelbar durch solidarische Aktivitäten unterstützten Personen.
Außerdem ist gegebenenfalls für Kohärenz mit den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 288/2013 genannten wichtigsten Indikatoren für das Programm „Jugend“ zu sorgen.
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