Artikel 5 Kohärenz und Komplementarität der Unionsmaßnahmen — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Kohärenz und Komplementarität der Unionsmaßnahmen
(1) Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen Strategien und Programmen und Instrumenten auf EU-Ebene sowie mit bestehenden, für die Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps relevanten Netzen auf Unionsebene in Einklang und ergänzen sie.
(2) Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen nationalen Strategien, Programmen und Instrumenten in den Teilnahmeländern in Einklang und ergänzen diese. Zu diesem Zweck erfolgt zwischen der Kommission, den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen ein Informationsaustausch über bestehende nationale Regelungen und Prioritäten im Zusammenhang mit Solidarität und Jugend einerseits und den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps andererseits, um auf bewährte relevante Verfahren aufzubauen und Effizienz und Wirksamkeit zu erreichen.
(3) Andere Programme der Union können ebenfalls zur Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beitragen, indem sie Aktivitäten in dessen Geltungsbereich unterstützen. Für die Finanzierung dieser Beiträge gelten die jeweiligen Basisrechtsakte jener Programme.
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