Artikel 1 Gegenstand — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
(1) Diese Verordnung legt den Rechtsrahmen für das Europäische Solidaritätskorps fest, das das Engagement von jungen Menschen und Organisationen in zugänglichen solidarischen Aktivitäten von hoher Qualität fördert, damit – mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion – ein Beitrag zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität und der Demokratie in Europa geleistet wird.
(2) Das Europäische Solidaritätskorps verfolgt seine Ziele im Wege von solidarischen Aktivitäten und durch Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen. Solidarische Aktivitäten werden im Einklang mit den besonderen, für jede Art von solidarischer Aktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps festgelegten Anforderungen sowie mit den in den Teilnahmeländern geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt.
(3) Das Europäische Solidaritätskorps unterstützt solidarische Aktivitäten, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen, beispielsweise aufgrund:
a) ihres länderübergreifenden Charakters, insbesondere bei Lernmobilität und Zusammenarbeit;
b) ihrer Fähigkeit, andere Programme und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, EU-weiter und internationaler Ebene zu ergänzen;
c) der europäischen Dimension der Themen, Ziele, Ansätze, erwarteten Ergebnisse und anderer Aspekte dieser solidarischen Aktivitäten;
d) des Ansatzes, junge Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund einzubeziehen;
e) ihres Beitrags zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise