Artikel 16 Kommunikation und Verbreitung — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL V LEISTUNG, ERGEBNISSE UND VERBREITUNG
Artikel 16 Kommunikation und Verbreitung
Rückverweise
(1) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in den Teilnahmeländern und mit einschlägigen relevanten Netzen auf Unionsebene für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung für sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützte Aktionen.
(2) Die in Artikel 20 genannten nationalen Agenturen entwickeln Strategien für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit. Diese Strategien sind unter anderem auf junge Menschen mit geringeren Chancen auch in abgelegenen Gebieten sowie auf die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten ausgerichtet, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Aktionen gefördert werden, wobei gegebenenfalls auch Jugendorganisationen und spezialisierte Jugendinformationsdienste einbezogen werden.
(3) Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen und einen Mehrwert für die Europäische Union und ihre Sichtbarkeit darstellen.
(4) Die teilnehmenden Einrichtungen verwenden die Markenbezeichnung „Europäisches Solidaritätskorps“ zum Zwecke der Kommunikation und der Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps.
Keine Ergebnisse gefunden