Artikel 4 Besondere Ziele — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Besondere Ziele
Mit dem Europäischen Solidaritätskorps werden die folgenden besonderen Ziele verfolgt:
a) Mit Unterstützung der teilnehmenden Einrichtungen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Aktivitäten einzubringen, die positive gesellschaftliche Veränderungen bewirken, und zugleich ihre Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, zivile und berufliche Entwicklung sowie ihr bürgerschaftliches Engagement, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu verbessern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;
b) es soll sichergestellt werden, dass die den Teilnehmern angebotenen solidarischen Aktivitäten von hoher Qualität sind, ordnungsgemäß bestätigt wurden und die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Grundsätze des Europäischen Solidaritätskorps wahren;
c) mit einer Reihe von Sondermaßnahmen wie etwa geeigneten Formaten für solidarische Aktivitäten und individuelle Betreuung soll sichergestellt werden, dass zur Förderung der sozialen Inklusion und Chancengleichheit, insbesondere für die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Chancen, besondere Anstrengungen unternommen werden;
d) es soll zu einer europäischen Zusammenarbeit beitragen, die für junge Menschen von Bedeutung ist, und für die positiven Auswirkungen dieser Zusammenarbeit sensibilisieren.
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