Artikel 8 Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL II AKTIONEN DES EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS
Artikel 8 Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen
Die in Artikel 6 Buchstabe d genannten Aktionen unterstützen Folgendes:
a) Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und Zugänglichkeit von Freiwilligenaktivitäten, Praktika, Arbeitsstellen oder Solidaritätsprojekten und Chancengleichheit für alle junge Menschen in sämtlichen Teilnahmeländern, einschließlich offline- und online-Schulungen, sprachlicher Unterstützung, administrativer Unterstützung für Teilnehmer und teilnehmende Einrichtungen, Zusatzversicherungen, Unterstützung vor und, falls erforderlich, nach der solidarischen Aktivität, sowie die zusätzliche Verwendung des Jugendpasses zur Feststellung und Dokumentation der Kompetenzen, die während der solidarischen Aktivitäten erworben wurden;
b) die Entwicklung und Pflege von unterschiedlichen Qualitätssiegeln für Einrichtungen, die bereit sind, Freiwilligenaktivitäten bzw. Praktika und Arbeitsstellen für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten, mit dem Ziel, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten;
c) die Tätigkeiten der Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps, um die Durchführung der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen, deren Qualität zu steigern und die Bestätigung der Ergebnisse dieser Aktionen zu verbessern;
d) die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste sowie die benötigten IT-Unterstützungssysteme und Internet-gestützten Instrumente, wobei dem Erfordernis Rechnung getragen wird, die digitale Kluft zu überwinden.
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