Artikel 20 Nationale Agentur — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL VI VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM
Artikel 20 Nationale Agentur
Rückverweise
(1) In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung der Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.
Artikel 28 Absätze 1, 2, 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.
(2) Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
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