Artikel 7 Solidarische Aktivitäten — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL II AKTIONEN DES EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS
Artikel 7 Solidarische Aktivitäten
(1) Die in Artikel 6 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen unterstützen solidarische Aktivitäten in folgender Form:
a) Freiwilligenaktivitäten, Praktika und Arbeitsstellen, einschließlich grenzüberschreitender wie inländischer Aktivitäten von Einzelpersonen. Bei der ehrenamtlichen Aktivität werden auch Aktivitäten unterstützt, an denen Teams mit Teilnehmern aus verschiedenen Teilnahmeländern mitwirken;
b) Solidaritätsprojekte auf Initiative von Teilnehmern;
c) Vernetzungsaktivitäten für Teilnehmer und teilnehmende Einrichtungen.
(2) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustausch- oder Bildungsprogramm und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
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