Artikel 24 Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL VIII DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps
Rückverweise
(1) Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an und berücksichtigt dabei die Prioritäten im Rahmen der nationalen Solidaritätsstrategien, sofern ihr solche Informationen übermittelt wurden. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.
(2) Für die von den nationalen Agenturen verwalteten Haushaltsmittel erlaubt der Durchführungsrechtsakt den nationalen Agenturen, gemäß Artikel 9 Absatz 2 und innerhalb der durch die Arbeitsprogramme gesetzten Grenzen Mittel für die wichtigsten inländischen und grenzüberschreitenden Aktionen nach den Prioritäten der nationalen Solidaritätsstrategien zuzuteilen.
(3) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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