Artikel 11 Teilnahmeländer — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL IV TEILNAHME AM EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS
Artikel 11 Teilnahmeländer
(1) Die folgenden Länder („Teilnahmeländer“) können am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen:
a) Die Mitgliedstaaten können an Freiwilligenaktivitäten, Praktika, Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekten und Vernetzungsaktivitäten teilnehmen;
b) An Freiwilligenaktivitäten, Solidaritätsprojekten und Vernetzungsaktivitäten können ebenfalls teilnehmen:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Länder erfüllen alle Verpflichtungen und Aufgaben, die diese Verordnung für die Mitgliedstaaten vorsieht.
(3) Das Europäische Solidaritätskorps unterstützt die Zusammenarbeit mit Partnerländern, insbesondere Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, im Rahmen der in Artikel 2 Nummern 6 und 12 genannten Aktivitäten.
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