Artikel 25 Ausschussverfahren — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL VIII DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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