Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „solidarische Aktivität“ eine hochwertige befristete Aktivität, die das Funktionieren des Arbeitsmarktes nicht beeinträchtigt, zum Nutzen einer Gemeinschaft oder der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit große gesellschaftliche Herausforderungen annimmt und auf diese Weise dazu beiträgt, dass die Ziele des Europäischen Solidaritätskorps verwirklicht werden; diese Aktivität erfolgt in Form einer Freiwilligenaktivität, eines Praktikums, einer Arbeitsstelle, eines Solidaritätsprojekts oder einer Vernetzungsaktivität in verschiedenen Bereichen, weist einen europäischen Mehrwert auf und findet unter Einhaltung der geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften statt; sie umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension mit einschlägigen Aktivitäten, die den Teilnehmern vor, während und nach der solidarischen Aktivität angeboten werden können; sie kann in zahlreichen Bereichen wie etwa Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und verbesserte soziale Inklusion stattfinden; als solidarische Aktivitäten gelten nicht: Aktivitäten im Rahmen von Lehrplänen in der formalen und der beruflichen Bildung sowie von Ausbildungssystemen sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen;
2. „registrierter Bewerber“ eine Person im Alter von 17 bis 30 Jahren, die sich rechtmäßig in einem Teilnahmeland aufhält und auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps ihr Interesse an einer solidarischen Aktivität angemeldet hat, aber noch nicht an einer solidarischen Aktivität teilnimmt;
3. „Teilnehmer“ eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, die sich rechtmäßig in einem Teilnahmeland aufhält, sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps angemeldet hat und an einer solidarischen Aktivität teilnimmt;
4. „junge Menschen mit geringeren Chancen“ Personen im Alter von 18 bis 30 Jahren, die aufgrund einer Benachteiligung gegenüber ihren Altersgenossen, die auf mehrere Faktoren wie etwa eine Behinderung, gesundheitliche Probleme, Lernschwierigkeiten, kulturelle Unterschiede oder wirtschaftliche, soziale oder geografische Hindernisse zurückzuführen sein kann, zusätzliche Unterstützung benötigen, einschließlich junger Menschen, die einer marginalisierten Gemeinschaft angehören oder aufgrund eines der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Gründe von Diskriminierung bedroht sind;
5. „teilnehmende Einrichtung“ eine lokal, regional, national oder international tätige gemeinnützige oder gewinnorientierte öffentliche oder private Einrichtung, der das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, entweder in einer aufnehmenden oder in einer unterstützenden oder entsendenden Funktion oder beidem, wobei gewährleistet ist, dass diese Einrichtung in der Lage ist, die solidarischen Aktivitäten im Einklang mit den Zielen des Europäischen Solidaritätskorps umzusetzen und die einem Mitglied eine Freiwilligenaktivität, ein Praktikum oder eine Arbeitsstelle anbietet oder im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps andere Aktivitäten ausführt und unterstützt;
6. „Freiwilligenaktivität“ eine solidarische Aktivität, die in Form einer unbezahlten ehrenamtlichen Aktivität während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird, die jungen Menschen die Möglichkeit gibt, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Einrichtungen an deren solidarischen Aktivitäten zu leisten, die letztlich den Gemeinschaften zugutekommen, in denen die Aktivitäten ausgeführt werden, die entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) erfolgt, die Freiwilligenaktivität nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen tritt, folglich keinesfalls mit einer Beschäftigung gleichgesetzt wird und die auf einer schriftlichen Vereinbarung über die Freiwilligenaktivität beruht;
7. „Aktivitäten von Freiwilligenteams“ solidarische Freiwilligenaktivitäten, bei denen Teams mit Teilnehmern aus unterschiedlichen Teilnahmeländern Teilnehmer während eines zwei Wochen bis zwei Monate dauernden Zeitraums gemeinsam freiwillig tätig sind und die insbesondere dazu beitragen, dass junge Menschen mit geringeren Chancen in das Europäische Solidaritätskorps einbezogen werden oder aufgrund ihrer besonderen Ziele gerechtfertigt sind;
8. „Praktikum“ eine solidarische Aktivität in Form einer berufspraktischen Aktivität während eines einmalig auf höchstens 12 Monate verlängerbaren Zeitraums von zwei bis sechs Monaten innerhalb derselben teilnehmenden Einrichtung, die von der teilnehmenden Einrichtung, die den Teilnehmer aufnimmt, angeboten und vergütet wird und die entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Teilnehmers (inländisch) stattfindet, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst, damit der Teilnehmer einschlägige Erfahrung sammeln und Fertigkeiten heranbilden kann, die für seine persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung nützlich sind, die Gegenstand einer zu Beginn des Praktikums gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Landes, in dem das Praktikum stattfindet, geschlossenen schriftlichen Praktikumsvereinbarung sind, in der die Bildungsziele, die Arbeitsbedingungen, die Dauer des Praktikums, die Bezahlung des Teilnehmers sowie die Rechte und Pflichten der Parteien angegeben sind, die den Grundsätzen des Qualitätsrahmens für Praktika Rechnung tragen und die nicht an die Stelle einer Arbeitsstelle treten;
9. „Arbeitsstelle“ eine solidarische Aktivität, die während eines Zeitraums von drei bis zwölf Monaten entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Teilnehmers (inländisch) ausgeübt wird und von der teilnehmenden Einrichtung, die den Teilnehmer beschäftigt, vergütet wird. Die finanzielle Unterstützung für teilnehmende Einrichtungen, die Arbeitsstellen anbieten, wird in den Fällen, in denen das vertragliche Beschäftigungsverhältnis länger als 12 Monate dauert, höchstens 12 Monate lang geleistet. Diese Arbeitsstellen umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente und beruhen auf einem schriftlichen Beschäftigungsvertrag, der sämtlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder den geltenden Tarifverträgen des Landes, in dem die Arbeit ausgeführt wird, Rechnung trägt;
10. „Solidaritätsprojekt“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete nicht vergütete inländische solidarische Aktivität, die von einer aus mindestens fünf Teilnehmern bestehenden Gruppe geplant und durchgeführt wird, um bedeutende Herausforderungen in ihrer Gemeinschaft zu bewältigen, zugleich einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweist und nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen tritt;
11. „Vernetzungsaktivitäten“ eine inländische oder grenzüberschreitende Aktivität, die darauf abzielt, die Kapazität einer teilnehmenden Einrichtung, einer steigenden Zahl von Teilnehmern hochwertige Projekte anzubieten, zu stärken, neue Interessenten – sowohl junge Menschen als auch Einrichtungen – anzuwerben und Gelegenheiten für Rückmeldungen zu solidarischen Aktivitäten zu bieten, die zudem zum Erfahrungsaustausch und zur Stärkung des Gefühls der Zugehörigkeit bei den Teilnehmern und teilnehmenden Einrichtungen beitragen und damit weiter reichende positive Auswirkungen des Europäischen Solidaritätskorps begünstigen;
12. „Qualitätssiegel“ bezeichnet die Zertifizierung, die eine Einrichtung erhält, die bereit ist, entweder in betreuender oder in unterstützender Funktion, einschließlich entsendender, Funktion oder beidem solidarische Aktivitäten anzubieten, die bescheinigt, dass die Einrichtung die Qualität der solidarischen Aktivitäten im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des Europäischen Solidaritätskorps gewährleisten kann, und die nach unterschiedlichen besonderen Anforderungen je nach Art der solidarischen Aktivität und der Funktion der Einrichtung verliehen wird;
13. „Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps“ die von dazu benannten nationalen Agenturen ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung, Umsetzung und Qualität der Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen und zu bestimmen, welche Kompetenzen die Teilnehmer während der solidarischen Aktivitäten und der damit verbundenen Ausbildungskomponente erworben haben;
14. „Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein interaktives, Internet-gestütztes, in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestelltes und unter Verantwortung der Kommission geführtes Instrument zur Bereitstellung von Online-Diensten, die der qualitativen Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps dienen und die Aktivitäten der teilnehmenden Einrichtungen ergänzen; diese Dienste umfassen die Bereitstellung von Informationen über das Europäische Solidaritätskorps, die Anmeldung von Teilnehmern, die Suche nach Teilnehmern, die Bekanntmachung und Auffindung von solidarischen Aktivitäten, die Suche nach potenziellen Projektpartnern, die Unterstützung bei Kontaktaufnahme und Angeboten für solidarische Aktivitäten, Schulungs-, Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, Information und Benachrichtigung über Möglichkeiten, die Bereitstellung eines Mechanismus für Rückmeldungen zur Qualität der solidarischen Aktivitäten sowie andere relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps;
15. „Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union“ Instrumente, die es den Beteiligten unionsweit erleichtern, die Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise