Artikel 12 Teilnahme von Einzelpersonen — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL IV TEILNAHME AM EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS
Artikel 12 Teilnahme von Einzelpersonen
(1) Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, melden sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps an oder werden dabei unterstützt. Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligenaktivität, eines Praktikums, eines Arbeitsverhältnisses oder eines Solidaritätsprojekts dürfen die jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.
(2) Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere Teilnahmeländer dafür, dass eigens wirksame Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gleichberechtigung beim Zugang getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme junger Menschen mit geringeren Chancen.
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