Artikel 19 Unabhängige Prüfstelle — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL VI VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM
Artikel 19 Unabhängige Prüfstelle
Rückverweise
(1) Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aus.
(2) Die unabhängige Prüfstelle
a) verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;
b) gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;
c) steht in keinem Interessenkonflikt mit der juristischen Person, der die in Artikel 20 genannte nationale Agentur angehört, und ist von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig.
(3) Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie zu der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.
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