Artikel 9 Haushaltsplan — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL III FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 9 Haushaltsplan
Rückverweise
(1) 1. Januar 2018
31. Dezember 2020
375600000
(2) Die finanzielle Unterstützung von solidarischen Aktivitäten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ist 90 % (Richtwert) für Freiwilligenaktivitäten und Solidaritätsprojekte; und zu 10 % entweder für Praktika oder Arbeitsstellen oder beides bestimmt, wobei für inländische Aktivitäten ein Höchstsatz von 20 % gilt.
(3) Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring- Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Expertensitzungen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und den benötigten IT-Unterstützungssystemen und alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps entstehen.
(4) Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Deckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Aktionen zu ermöglichen.
(5) Die Teilnahmeländer können für die Begünstigten nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch nehmen, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen.
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