Artikel 18 Nationale Behörde — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL VI VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM
Artikel 18 Nationale Behörde
Rückverweise
In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Europäische Solidaritätskorps. Artikel 27 Absätze 1, 3, 8, 9 und 11bis 16 jener Verordnung gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.
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