Artikel 10 Formen der Finanzierung durch die Union — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL III FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 10 Formen der Finanzierung durch die Union
(1) Finanzierungen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps können in einer oder mehreren der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen und Preisgeldern.
(2) Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten erfolgt die Finanzierung in größtmöglichem Maße in der Form von Pauschalbeträgen, als Kosten je Einheit und über Pauschalfinanzierung.
(3) Die Kommission kann die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verwalten.
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