Artikel 21 Europäische Kommission — Europäisches Solidaritätskorps
Gliederung
KAPITEL VI VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM
Artikel 21 Europäische Kommission
Rückverweise
(1) Das Verhältnis zwischen der Kommission und der nationalen Agentur wird gemäß den Vorschriften des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in einem schriftlichen Dokument geregelt. Das Dokument
a) legt die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen fest;
b) enthält das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird;
c) beschreibt die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen.
(2) Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Mittel zur Verfügung:
a) Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Teilnahmeland im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;
b) einen gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 festgelegten finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.
(3) Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Mittel des Europäischen Solidaritätskorps unter Beachtung der in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24 verankerten Grundsätze erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell gebilligt hat.
(4) Anhand der in Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten über das Europäische Solidaritätskorps.
(5) Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen.
(6) Falls die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.
(7) Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit den Mitarbeitern des Netzes der nationalen Agenturen sowie Schulungen mit und für diese Mitarbeiter, um für eine kohärente Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps in allen Teilnahmeländern zu sorgen. Die Kommission konsultiert regelmäßig die wichtigsten Interessengruppen einschließlich der teilnehmenden Einrichtungen, zur Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps.
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